PlanZ, so schön dein Argumentationsgang sein mag, ignorierst du hier leider das Interesse der meisten Nutzer, diese Diskussion endlich beizulegen, sowie mein mehrfaches Angebot, unseren juristischen Diskurs per PN fortzusetzen. Da wir uns immer weiter vom eigentlichen Thema entfernen und diesen Thread nicht mit spezifischen Fragen des IT-Urheberrechts fluten sollten, folgt hier meine abschließende Stellungnahme zu deinem Vorbringen - verbunden mit der dringenden Aufforderung, diese Diskussion ab jetzt ausschließlich per PN weiterzuführen oder es dabei zu belassen!
- Der fundamentale Irrtum zur Nintendo-Entscheidung (C-355/12): Du argumentierst, die GeoReader-Datei sei reiner Code und enthalte keine Grafiken, weshalb § 95a UrhG nicht gelte. Damit missverstehst du die Logik von Kopierschutzsystemen und das Urteil komplett. Der EuGH hat in Rn. 23 der Rechtssache C-355/12 nicht gesagt, dass die Schutzmaßnahme selbst Grafiken enthalten muss - das wäre absurd, da jedes DRM-System und jede Verschlüsselung naturgemäß aus reinem Code besteht. Der EuGH hat entschieden, dass eine codebasierte Sperre unter den strengen Schutz des allgemeinen Urheberrechts (§ 95a UrhG) fällt, wenn sie dazu dient, ein hybrides Gesamtwerk - wie ein Spiel oder hier ein Add-on mitsamt seinen 3D-Modellen und Texturen - vor unautorisierter Nutzung zu schützen. Der GeoReader schützt die Assets vor der unlizenzierten Verwendung in einem Fremdprojekt. Die vom EuGH geforderte Verhältnismäßigkeit ist gegeben, da die Sperre hier eine konkrete Urheberrechtsverletzung verhindert.
- Das Missverständnis zur Wirksamkeit und Umarbeitung: Eine Zugangskontrolle i.S.d. § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG erfordert keine Verschlüsselung der Dateien auf der Festplatte. Jede Abfrage, die den unberechtigten Zugriff im normalen Betriebsablauf durch Verweigerung der Funktion (hier via kontrolliertem Absturz) unterbindet, ist eine gesetzlich wirksame Zugangskontrolle. Dass die Dateien vorher kurz geladen werden, ändert nichts an der Effektivität der Sperre im Spielbetrieb. Auch das Argument des Umbenennens hilft rechtlich nicht weiter: Ob man eine Datei löscht oder für das Hauptprogramm unsichtbar macht, um eine interne Sperre auszuhebeln, ist technisch wie rechtlich derselbe gezielte Eingriff in die logische Softwarestruktur und fällt als Funktionsänderung des Gesamtprogramms unter "andere Umarbeitungen" nach § 69c Nr. 2 UrhG.
- Das angebliche Fehlen des subjektiven Elements und die Haftung: Du argumentierst, dem Endnutzer fehle das Bewusstsein für eine Schutzmaßnahme, da er nur einen Absturz beheben wolle. Dem widerspricht die Natur dieser Anleitung: Wer einen Text liest, der explizit erklärt, wie man eine herstellereigene Kontrolldatei entfernt oder umbenennt, um eine geografische Sperre auszuhebeln, handelt nicht mehr in gutgläubiger Unkenntnis. Das erforderliche Wissen im Sinne des § 95a Abs. 1 UrhG wird dem Nutzer durch die Anleitung selbst vermittelt. Auch der Einwand, der Endnutzer habe keine Lizenzprüfpflicht, geht am Kern vorbei. Es geht nicht um eine allgemeine Prüfpflicht, sondern um das aktive Überwinden einer Schutzbarriere. Vor allem aber übersiehst du, dass das Bereitstellen, Bewerben und Verbreiten von Umgehungsanleitungen oder -diensten nach § 95a Abs. 3 UrhG ein eigenständiges gesetzliches Verbot darstellt. Dieses Verbot gilt für den Verbreiter der Anleitung völlig unabhängig davon, ob der einzelne Endnutzer im privaten Raum haftbar gemacht werden kann.
Da virtualTracks den Schutz mit Version 1.21 ohnehin entfernt, belassen wir es nun dabei. Alles Weitere bei Bedarf ausschließlich per PN.