Beiträge von komax

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    PlanZ, so schön dein Argumentationsgang sein mag, ignorierst du hier leider das Interesse der meisten Nutzer, diese Diskussion endlich beizulegen, sowie mein mehrfaches Angebot, unseren juristischen Diskurs per PN fortzusetzen. Da wir uns immer weiter vom eigentlichen Thema entfernen und diesen Thread nicht mit spezifischen Fragen des IT-Urheberrechts fluten sollten, folgt hier meine abschließende Stellungnahme zu deinem Vorbringen - verbunden mit der dringenden Aufforderung, diese Diskussion ab jetzt ausschließlich per PN weiterzuführen oder es dabei zu belassen!

    Da virtualTracks den Schutz mit Version 1.21 ohnehin entfernt, belassen wir es nun dabei. Alles Weitere bei Bedarf ausschließlich per PN.

    PlanZ vielen Dank für die Replik. Schöner Argumentationsgang, aber du ziehst hier falsche Schlüsse aus den zitierten Urteilen, um eine scheinbare Entlastung zu konstruieren. Mein Standpunkt bleibt rechtlich eindeutig und wird durch deine Argumentation nicht entkräftet:

    1. Das Missverständnis zum Sony-Urteil und der Umarbeitung: Der BGH und der EuGH haben im Sony-Fall nur deshalb keine Umarbeitung gesehen, weil der Code auf dem Datenträger zu 100 % unangetastet blieb und nur RAM-Variablen flüchtig verändert wurden. Wer eine essenzielle Binärdatei (.out) dauerhaft von der Festplatte löscht, greift direkt in den herstellereigenen Objektcode ein. § 69c Nr. 2 UrhG nennt neben der Bearbeitung ausdrücklich "andere Umarbeitungen". Das gezielte Entfernen einer logischen Kontrolldatei, um das Ablaufverhalten des verbleibenden Programms grundlegend zu verändern, ist eine solche unzulässige Umarbeitung. Der Vergleich mit Plugins hinkt: Plugins nutzen vom Entwickler vorgesehene Schnittstellen, das Entfernen einer Schutzdatei hebelt diese aus.
    2. Der Schutz der Assets durch die "Nintendo-Rechtsprechung" (EuGH C-355/12): Dein Einwand, § 95a UrhG gelte für Software nicht, greift zu kurz. Nach der wegweisenden "Nintendo-Rechtsprechung" des EuGH (Rechtssache C-355/12) fallen technische Schutzmaßnahmen in einer Software unter das strengere Regime des allgemeinen Urheberrechts (§ 95a UrhG), wenn sie dazu dienen, den unautorisierten Zugriff auf andere geschützte Werke - wie hier die grafischen 3D-Modelle und Texturen - zu verhindern. Der EuGH betont in diesem Urteil zwar die Verhältnismäßigkeit, aber genau die ist hier gegeben: Die Sperre schützt die Assets vor einer konkreten Urheberrechtsverletzung (der unlizenzierten Nutzung in einem Fremdprojekt). Eine technische Maßnahme ist gesetzlich wirksam, wenn sie im normalen Betriebsablauf die unberechtigte Nutzung unterbindet. Ein automatisierter Programmabsturz verhindert die Nutzung der Assets auf der unlizenzierten Map effektiv. Ob man die aufwendigen Bahnhöfe nun als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Nr. 4 UrhG oder anders einordnet, ändert nichts daran: Sie sind urheberrechtlich geschützt und unlizenziert nicht frei nutzbar.
    3. Die Adressaten-Frage: Natürlich liegt die primäre Urheberrechtsverletzung beim Kartenersteller, der die Assets ohne Freigabe verbaut hat. Aber darum geht es bei der Warnung vor Haftungsrisiken nicht. Die Anleitung im Thread fordert den Endnutzer aktiv dazu auf, eine wirksame technische Schutzmaßnahme auf seinem System zu umgehen, um diese unlizenzierten Inhalte überhaupt erst lauffähig zu machen.
    Wir sehen an unserem Austausch sehr gut, das IT-Urheberrecht ist ein absolutes Minenfeld, bei dem sich selbst absolute Experten streiten. Bitte lass uns aber den Thread hier nicht weiter behelligen, da diese Diskussion für den "Mainstream-Nutzer" nun vermutlich endgültig zu trocken und theoretisch wird (und virtualTracks den Schutz mit Version 1.21 ohnehin entfernt). Weitere juristischen Details können ja gerne per PN weiter ausgefochten werden.

    PlanZ Dein Einwand wirkt durch die präzise Zitierung des EuGH (C-159/23 „Sony/Datel“) und des BGH (I ZR 157/21) auf den ersten Blick juristisch hochkarätig. Er leidet jedoch an einem fundamentalen Kategorien- und Übertragungsfehler: Du vermischst hier die abstrakte Idee einer Funktion mit dem konkreten Code, der diese ausführt.


    Deine Argumentation lässt sich daher mit drei klaren Punkten entkräften:

    1. Fehlinterpretation des EuGH-Urteils (Idee vs. konkreter Objektcode): Du ziehst das Sony/Datel-Urteil heran, um zu belegen, dass es sich beim Geofencing um eine bloße "Funktionalität" handele, die nicht geschützt sei. Dabei verkennst du den dort verhandelten Sachverhalt grundlegend. Der Fall beim EuGH: Das Unternehmen Datel veränderte temporär Variablen im Arbeitsspeicher (RAM) einer Konsole während des laufenden Betriebs. Die originalen Programmdateien blieben völlig unangetastet. Der EuGH entschied folgerichtig, dass der flüchtige RAM-Inhalt kein geschützter Code ist. Der Fall hier: Die Anleitung "fordert den Nutzer dazu auf", eine physisch auf der Festplatte existierende Datei ("TTB_FM_GeoReader_JWD.out") dauerhaft zu löschen oder zu verändern. Kompilierter Lua-Bytecode ist rechtlich unbestritten Objektcode i.S.d. § 69a Abs. 2 UrhG und genießt - ausdrücklich auch nach dem von dir zitierten EuGH-Urteil - den höchsten urheberrechtlichen Schutz als Ausdrucksform. Die Richtlinie 2009/24/EG besagt lediglich, dass die Idee einer Funktion (z.B. die Logik eines Geofencings) nicht geschützt ist - jeder darf sie selbst neu programmieren. Der konkrete, fertig kompilierte Code auf der Festplatte ist jedoch als solcher geschützt. Würde man deiner Logik folgen, wäre überhaupt keine Software geschützt, da jedes Programm letztlich "nur den Programmablauf steuert und Funktionen ausführt". Das dauerhafte Entfernen von geschütztem Objektcode hat mit dem dynamischen Verändern von RAM-Variablen im Sony-Urteil nichts zu tun.
    2. Das Löschen von Dateien als Umarbeitung (§ 69c Nr. 2 UrhG): Die Behauptung, das Löschen einer Datei greife nicht in den Code ein, ist IT-rechtlich falsch. Ein modernes Computerprogramm definiert sich urheberrechtlich als funktionale Einheit (Gesamtwerk), bestehend aus einem Gefüge interagierender Module, DLLs und Skriptdaten. Wer gezielt eine funktionale Objektcode-Datei aus diesem Gesamtgefüge entfernt, um die vom Entwickler programmierte Logik zu manipulieren (hier: die Validierungsabfrage zu kappen), nimmt eine strukturelle Änderung an der Softwarearchitektur vor. Das ist eine klassische, zustimmungsbedürftige Umarbeitung des Gesamtprogramms nach § 69c Nr. 2 UrhG.
    3. Der Schutz der Assets (§ 2 Nr. 7 i.V.m. § 95a UrhG): Selbst wenn man deiner Argumentation hypothetisch folgen würde, dass der GeoReader nur eine schutzlose "Funktion" sei, übersiehst du die eigentliche Schutzrichtung: Die out.Datei schützt nicht sich selbst, sondern sie kontrolliert den Zugriff auf die 3D-Modelle, Texturen und Geodaten des Addons. Diese grafischen Assets fallen überhaupt nicht unter das Software-Urheberrecht nach §§ 69a ff. UrhG, sondern sind Werke nach § 2 Nr. 7 UrhG. Für diese klassischen Werke gilt der strikte Schutz technischer Maßnahmen nach § 95a UrhG. Da der GeoReader den Zugang zu diesen geschützten Werken beschränkt, stellt er eine wirksame technische Maßnahme dar. Das gezielte Löschen der Kontrolldatei, um diese geschützten Assets in einer nicht autorisierten Fremdmap darzustellen, stellt somit eine unzulässige Umgehung im Sinne des § 95a UrhG dar.

    Wie schon erwähnt, hat Jan mittlerweile angekündigt, die technische Validierungsschranke mit Version 1.21 zur Deeskalation zu entfernen. An der urheberrechtlichen Bewertung der Freeware-Map und der Anleitung ändert dieser Schritt rein rechtlich jedoch nichts. Die Erklärung zeigt, dass die Schranke absichtlich als Schutzmaßnahme integriert war. Es lag somit zu keinem Zeitpunkt ein "Softwarefehler" vor, womit die Argumentation über § 69d UrhG auch rückwirkend endgültig hinfällig ist. Zudem hat Jan (als Urheber) unmissverständlich klargestellt, dass für die S-Bahn-Map keine Freigabe zur Nutzung der Assets aus dem Berlin JWD Addon erteilt wurde. Da die Modelle zudem auf zweckgebundenen Fotogenehmigungen der Deutschen Bahn basieren, bleibt die Verwendung der 3D-Objekte in einem Fremdprojekt ohne explizite Lizenzierung urheberrechtlich unzulässig. Die bloße Entfernung des technischen Schutzes durch den Entwickler legalisiert die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Inhalte im Fremdprojekt also nicht.


    Letztendlich kann ohnehin nur der Urheber selbst entscheiden, ob und wie er seine Rechte geltend macht. Da diese juristische Diskussion zwar extrem spannend ist, für den Mainstream-Nutzer hier im Thread aber vermutlich etwas zu trocken und schwer nachvollziehbar wird, können wir das Ganze bei Interesse gerne per PN vertiefen, um das Thema hier nicht zu sprengen. Wie heißt es am Ende so oft: Zwei Juristen, drei Meinungen ;)

    Technische Anpassungen zur Fehlerbehebung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit können unter den Voraussetzungen des § 69d Abs. 1 UrhG zulässig sein.


    Der Einwand mit § 69d Abs. 1 UrhG klingt im ersten Moment für juristische Laien plausibel, hält aber einer echten urheberrechtlichen Prüfung in diesem konkreten Fall nicht stand. Hier liegt eine klassische Fehlinterpretation der Norm vor, da die strengen Tatbestandsmerkmale, die der Gesetzgeber für eine eigenmächtige "Fehlerbehebung" vorschreibt, überhaupt nicht erfüllt sind.


    Damit ein Nutzer eine Software eigenmächtig verändern darf, muss zwingend ein Fehler (Mangel) in der gekauften Software vorliegen. Ein Softwarefehler im Sinne des Urheberrechts liegt dann vor, wenn das Programm nicht das tut, was es laut Herstellerbeschreibung tun soll (Abweichung Ist-Beschaffenheit von Soll-Beschaffenheit). Das Add-on Berlin JWD von virtualTracks funktioniert auch nach dem letzten Update jedoch fehlerfrei. Man kann die Strecke laden, Züge fahren und alle sonstigen ordnungsgemäßen Funktionen nutzen. Das Addon selbst hat also keinen Defekt. Dass die S-Bahn Berlin Map nach dem Update die Daten des Addons nicht mehr auslesen kann (bzw. die angesprochene Datei vmtl. zu Fehlern führt), stellt keineswegs einen Mangel des Berlin JWD Addons dar – dies anzunehmen, ist der eigentliche Trugschluss an der Sache. Eine Inkompatibilität mit Drittsoftware ist urheberrechtlich kein Mangel des Addons.


    Das Tatbestandsmerkmal der bestimmungsgemäßen Benutzung nach § 69d Abs. 1 UrhG erlaubt Modifikationen an der Software (hier: an dem Addon Berlin JWD) ausdrücklich nur dann, wenn sie "für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms [...] notwendig sind". Die bestimmungsgemäße Benutzung des Berlin JWD Addons ist das Befahren der von Jan entwickelten Strecke mit den zur Verfügung stehenden Rollmaterialien. Die Zweckentfremdung durch das Löschen oder Manipulieren der Datei "TTB_FM_GeoReader_JWD.out" geschieht hier jedoch nicht, um das Berlin JWD Addon bestimmungsgemäß spielen zu können, sondern geschieht ausschließlich zu dem Zweck, die Inhalte des Payware-Addons für ein anderes Projekt (hier: die Freeware S-Bahn Berlin Map) freizuschalten. Das Auslesen von Daten für Fremdprojekte gehört aber nicht zur rechtlich geschützten bestimmungsgemäßen Benutzung des Produkts. Selbst wenn man hypothetisch einen Fehler konstruieren würde: Wenn es sich bei dem integrierten GeoReader (wie aus dem Kontext zu vermuten) um eine funktionale Validierungsschranke handelt, die den unberechtigten Datenzugriff steuert, greift § 69d Abs. 1 UrhG erst recht nicht. Der Gesetzgeber erlaubt über die Fehlerberichtigung das Flicken von Abstürzen oder Bugs. Er erlaubt damit aber niemals das gezielte Deaktivieren, Überschreiben oder Entfernen von herstellereigenen Sicherheits-, Kopierschutz- oder Validierungsdateien. Das Aushebeln solcher Mechanismen - wie in der Anleitung beschrieben - fällt unter das strikte Umarbeitungsverbot des § 69c Nr. 2 UrhG.


    Die Argumentation mit § 69d Abs. 1 UrhG ist in diesem Fall also juristisches Wunschdenken. Die Norm schützt den ehrlichen Käufer vor kaputter Software - sie ist keine Freikarte, Systemdateien eines Payware-Entwicklers zu "manipulieren", nur weil ein dadurch inkompatibles Freeware-Projekt sonst streikt. Das Risiko für diese Inkompatibilität liegt allein beim Team des Freeware-Projekts der "S-Bahn Berlin Map", das eine unfertige Version / Vorgängerversion als starre Basis genutzt hat. Als Urheber steht Jan das exklusive Recht zu, seine Software jederzeit zu patchen, zu verändern oder Sicherheitsmechanismen einzubauen (§ 69c UrhG). Er hat keinerlei rechtliche Pflicht zur Abwärtskompatibilität für Drittprojekte. Wer ein eigenes Freeware-Projekt auf der Basis eines bekanntlich unfertigen, fremden Payware-Addons aufbaut, trägt das volle technische Risiko für zukünftige Updates des Hauptprogramms. Das Freeware-Team hätte das Projekt auf die finale Version anpassen müssen, anstatt eine Kompatibilität der Payware einzufordern oder das Publizieren einer solchen Anleitung zu rechtfertigen.


    Ergänzung zur aktuellen Stellungnahme von virtualTracks: Jan hat mittlerweile angekündigt, die technische Validierungsschranke mit Version 1.21 zur Deeskalation zu entfernen. An der urheberrechtlichen Bewertung der Freeware-Map ändert dieser Schritt rein rechtlich jedoch nichts: 1. Bestätigung der Fehlerfreiheit: Die Erklärung zeigt, dass die Schranke absichtlich als Schutzmaßnahme integriert war. Es lag somit zu keinem Zeitpunkt ein „Softwarefehler“ vor, womit die Argumentation über § 69d UrhG auch rückwirkend endgültig hinfällig ist. 2. Fehlende Rechteeinräumung: Der Urheber hat unmissverständlich klargestellt, dass für die S-Bahn-Map keine Freigabe zur Nutzung der Assets erteilt wurde. Da die Modelle zudem auf zweckgebundenen Fotogenehmigungen der Deutschen Bahn basieren, bleibt die Verwendung der 3D-Objekte in einem Fremdprojekt ohne explizite Lizenzierung urheberrechtlich unzulässig. Die bloße Entfernung des technischen Schutzes legalisiert die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Inhalte also nicht.

    Langsam finde ich, dass die ganze Diskussion um das Freeware-Projekt S-Bahn Berlin hier ziemlich ausartet - v.a. wobei wir uns hier im Berlin JWD Thread befinden. Wie Jan schon mehrfach dargelegt hat, war er nicht in der Entwicklung des Freeware-Projektes involviert. Wenn im Projekt-Team der Freeware S-Bahn Berlin "die falsche" Version zugrunde gelegt wurde, fällt das nicht in den Einflussbereich des Berlin JWD Addons bzw. von Jan. Es war bereits zur ersten Veröffentlichung (V 0.875) hinreichend bekannt, dass das Addon nicht in seiner finalen Version veröffentlicht wird und Änderung an praktisch allen Stellen stattfinden können. Bitte lagert daher diese ganze Diskussion um das Freeware-Projekt S-Bahn Berlin in den entsprechenden Thread aus (Projekt S-Bahn Berlin Map) und "beschwert" euch da bei den entsprechend zuständigen.


    Sollte sowas wie hier weiter ausarten, könnten Entwickler künftig jegliche Weiterverarbeitung in Form von Erweiterungen bestehender Addons untersagen - eben um eine solche Diskussion zu vermeiden - und das möchten wir alle sicher nicht. Die Einbindung des Ringbahn/Berlin JWD-Addons war ja auch keine Selbstverständlichkeit. Jetzt den Entwickler des Addons mit auftretenden Fehlern aus dem Freeware-Projekt zu konfrontieren ist hier schlicht fehl am Platz.

    Strecke, die niemand spielen kann, modifiziert von Leuten, denen sie nicht gehört, die sich über Rechte streiten, die sie rechtlich gar nicht besitzen.

    Da hier scheinbar bei einigen Leuten ein Missverständnis über die Rechtslage hier herrscht, hier eine sachliche Einordnung. TrainNolden , das soll kein Angriff o.ä. an dich sein, dein sarkastischer Satz fasst die herrschende Fehlansicht hier im Forum nur gut zusammen. Ungeachtet der satirischen Absicht, hier folgende Einordnung.


    Hier gibt es 2 Teile des Satzes, die es einzuordnen gilt:

    1. "Strecke [...] denen sie nicht gehört"

    2. "Rechte [...] die sie [...] gar nicht besitzen"


    Zu 1.: Da es sich bei der Basis-Strecke Hamburg - Hannover um ein Software-Produkt handelt, erübrigt sich hier die Frage wem diese gehört insofern, als dass DTG die Strecke erstellt hat und somit Urheber dieser ist (§ 7 UrhG). Durch den Kauf der Strecke erwirbt man hier nicht die Strecke (als Sache) und somit auch kein Eigentum (rechtliche Herrschaft über eine Sache) an dieser. In diesem Fall erwirbt man eine Nutzungslizenz, die Strecke nutzen zu dürfen. Hier die Normenkette für diejenigen, die es wirklich interessiert: § 31 Abs. 2 UrhG (Nutzungsrecht) in Verbindung mit § 69c Nr. 1 UrhG (Vervielfältigungsrecht - technisch notwendig für das Installieren, Laden und Ausführen des Train Simulators auf der Festplatte). Somit bleibt DTG als Urheber quasi gleichzeitig auch Eigentümer, während man als Käufer durch das Nutzungsrecht die Strecke im Train Simulator befahren kann.


    Mit der Installation des Train Simulators akzeptiert jeder auch die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (kurz: EULA, für engl. "End User Licence Agreement"). Zu finden ist die EULA bspw. im RailWorks-Verzeichnis unter Manuals\DE. Diese regelt quasi die Details des Nutzungsrechts, denn auch der Train Simulator ist - wie oben beschrieben - nur ein Nutzungsrecht an der Software. Die Bearbeitung jeglicher Strecken o.ä. im Train Simulator ist zum einen in der EULA geregelt, zum anderen in § 69c Nr. 2 UrhG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 UrhG. DTG stellt für mögliche Bearbeitungen der TS-Inhalte ja bekanntlicherweise einen entsprechenden Editor zur Verfügung. Was und in welchem Umfang mit diesem gemacht werden darf regelt die EULA. Diese gewährt dem Käufer eine vertragliche Nutzungslizenz (contractual license). Da DTG ein englisches Unternehmen ist, unterliegt die EULA in diesem Fall Recht von England und Wales (Zif. 17.1 lit. a). Das beinhaltet mitunter das Recht, den mitgelieferten In-Game-Editor zu nutzen. Die Bereitstellung des Editors ist also die explizite vertragliche Einräumung des Rechts, das bestehende Spielmaterial zu verändern, zu erweitern und neue Streckenabschnitte (User Generated Content, UGC) zu generieren. Diese Erlaubnis ist im anglo-amerikanischen Recht als conditional license (bedingte Lizenz) ausgestaltet. Die Bedingung lautet: Strictly Non-Commercial. Solange ein Modder kein Geld verlangt, bewegt er sich vollkommen innerhalb des ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrahmens.


    Zu 2.: Da das eine urheberrechtliche Frage ist, müssen wir hier auch einmal kurz ausholen. Bevor irgendwer Rechte beanspruchen kann, muss das Ganze die Hürde des § 2 Abs. 2 UrhG nehmen, welcher sich mit der Frage befasst, ob die Erweiterung einer virtuelle Eisenbahnstrecke ein eigenständig urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Beim Modding im Train Simulator kopiert man nicht einfach stumpf Daten. Das Verlegen von Gleisen nach realem Vorbild, das präzise Austarieren von Kurvenradien und Überhöhungen, das Platzieren von tausenden Objekten (Häusern, Bäumen, Oberleitungsmasten) und die logische Verknüpfung von Signalen und Triggerpunkten erfordert unzählige kreative und gestalterische Entscheidungen. Auch wenn die Realität (der echte Bahnhof Altona) den Rahmen vorgibt, hat der Modder enormen gestalterischen Spielraum bei der Umsetzung im Train Simulator (welche Assets genutzt werden etc.). Ergebnis: Die Streckenerweiterung Altona ist zweifellos eine persönliche geistige Schöpfung. Sie genießt vollen urheberrechtlichen Schutz (hier: da sie auf Softwareebene in Konfigurationsdateien verankert ist, greift hier primär der Schutz als Computerprogramm nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 69a UrhG, sowie als Werk technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 7 UrhG).


    Bloß wem sind jetzt die Urheberrechte zuzurechnen? In diesem konkreten Fall haben mehrere Personen an dem Streckenupgrade/der Streckenerweiterung mitgewirkt. Somit sind alle Beteiligten als sogenannte Miturheber zu betrachten (§ 8 UrhG), da hier keine eindeutige Trennung der Arbeitsanteile insofern vorgenommen werden könnte, als dass sich einzelne Teile losgelöst vom gesamten verwerten bzw. verwenden ließen.


    Im Ergebnis bleibt also festzuhalten: DTG ist Eigentümer bzw. Urheber der Basis-Strecke, räumt dem Käufer jedoch durch den Kauf ein Nutzungsrecht an dieser ein. Die Verwendung des Editors und das Verändern von Inhalten im Train Simulator ist möglich und wird vertraglich durch die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) eingeräumt, solange diese sich im nicht kommerziellen Rahmen bewegt. Durch die Erweiterung der Strecke ist eine neue urheberrechtliche Schöpfung entstanden, an der die beteiligten Modder im gleichen Umfang eine Miturheberschaft haben.


    Ich hoffe, dass das das ganze verständlich beleuchtet hat. Diese Erläuterung wurde nicht mit generativer Künstlicher Intelligenz erstellt und spiegelt lediglich die Rechtslage in diesem ganz konkreten Fall wider.

    Ich habe die wesentlichen Beiträge zu dem Konflikt durchgelesen und empfinde die ganze Sache auf beiden Seiten zu emotional, weshalb es sich hier nicht mehr um die Erweiterung bis Altona (usw.) dreht. Die Idee mit der Vermittlung von jpvdveer finde ich an sich gut, habe allerdings Bedenken hinsichtlich der Sprachbarriere. An sich kann ja jeder zwischen beiden Seiten vermitteln, der nicht in das Projekt eingebunden ist.

    Armstrong Powerhouse hat ohne große Vorankündigung ein Class 47 Locomotive Pack Vol. 1 veröffentlicht. Abgebildet in der Vol. 1 wird ein Zustand der Lok in eine Zeitraum der 1970er bis 1990er-Jahre. Wie bei anderen Addons von AP die es in mehreren Volumes gibt, ist auch hier davon auszugehen, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Version mit vmtl. modernisierten Versionen der Class 47 erscheinen wird.


    Link zum Shop: https://www.armstrongpowerhous…_47_locomotive_pack_vol_1

    Preis: 29,99 GBP = 34,75€

    Mir ist leider kein Velaro D (Baureihe 408) von JTG (Join Together) bekannt. Könntest du das daher bitte ein wenig konkretisieren?


    Sofern es sich bei dem Velaro D um die Baureihe 407 von DTG (Dovetail Games) handelt (https://store.steampowered.com…ICE_3_EMU_AddOn/?l=german), kann ich hier bei einer "unveränderten Ursprungsversion" des Addons die Türen problemlos mit "T" am entsprechenden Bahnsteig-Trigger öffnen.

    Der Bitte möchte ich mich anschließen. Im 1. Beitrag des Schnäppchen-Threads steht ja, dass der Thread ausschließlich als Sammlung aktueller Rabattaktionen dienen soll.


    Die Werbung für das wohltätige Projekt kann pschumacher036 ja gerne machen, zumal es sich ja um eine sehr löbliche Sache handelt:

    Mit den Einnahmen möchte ich den erkrankten Sohn einer Bekannten unterstützen und der Familie damit ein wenig helfen.

    Von einem langjährigen Forenmitglied darf man aber trotzdem erwarten, dass die Forenregeln bekannt sein sollten (Passendes Forum wählen, § 3 Nr. 2).


    Die Diskussionsbeiträge im Schnäppchen-Thread haben seit ein paar Tagen alle den "gemeldet"-Status, ohne dass diese bspw. durch die Moderation (o.ä.) in einen gesonderten Thread ausgelagert / verschoben wurden...