Strecke, die niemand spielen kann, modifiziert von Leuten, denen sie nicht gehört, die sich über Rechte streiten, die sie rechtlich gar nicht besitzen.
Da hier scheinbar bei einigen Leuten ein Missverständnis über die Rechtslage hier herrscht, hier eine sachliche Einordnung. TrainNolden , das soll kein Angriff o.ä. an dich sein, dein sarkastischer Satz fasst die herrschende Fehlansicht hier im Forum nur gut zusammen. Ungeachtet der satirischen Absicht, hier folgende Einordnung.
Hier gibt es 2 Teile des Satzes, die es einzuordnen gilt:
1. "Strecke [...] denen sie nicht gehört"
2. "Rechte [...] die sie [...] gar nicht besitzen"
Zu 1.: Da es sich bei der Basis-Strecke Hamburg - Hannover um ein Software-Produkt handelt, erübrigt sich hier die Frage wem diese gehört insofern, als dass DTG die Strecke erstellt hat und somit Urheber dieser ist (§ 7 UrhG). Durch den Kauf der Strecke erwirbt man hier nicht die Strecke (als Sache) und somit auch kein Eigentum (rechtliche Herrschaft über eine Sache) an dieser. In diesem Fall erwirbt man eine Nutzungslizenz, die Strecke nutzen zu dürfen. Hier die Normenkette für diejenigen, die es wirklich interessiert: § 31 Abs. 2 UrhG (Nutzungsrecht) in Verbindung mit § 69c Nr. 1 UrhG (Vervielfältigungsrecht - technisch notwendig für das Installieren, Laden und Ausführen des Train Simulators auf der Festplatte). Somit bleibt DTG als Urheber quasi gleichzeitig auch Eigentümer, während man als Käufer durch das Nutzungsrecht die Strecke im Train Simulator befahren kann.
Mit der Installation des Train Simulators akzeptiert jeder auch die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (kurz: EULA, für engl. "End User Licence Agreement"). Zu finden ist die EULA bspw. im RailWorks-Verzeichnis unter Manuals\DE. Diese regelt quasi die Details des Nutzungsrechts, denn auch der Train Simulator ist - wie oben beschrieben - nur ein Nutzungsrecht an der Software. Die Bearbeitung jeglicher Strecken o.ä. im Train Simulator ist zum einen in der EULA geregelt, zum anderen in § 69c Nr. 2 UrhG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 UrhG. DTG stellt für mögliche Bearbeitungen der TS-Inhalte ja bekanntlicherweise einen entsprechenden Editor zur Verfügung. Was und in welchem Umfang mit diesem gemacht werden darf regelt die EULA. Diese gewährt dem Käufer eine vertragliche Nutzungslizenz (contractual license). Da DTG ein englisches Unternehmen ist, unterliegt die EULA in diesem Fall Recht von England und Wales (Zif. 17.1 lit. a). Das beinhaltet mitunter das Recht, den mitgelieferten In-Game-Editor zu nutzen. Die Bereitstellung des Editors ist also die explizite vertragliche Einräumung des Rechts, das bestehende Spielmaterial zu verändern, zu erweitern und neue Streckenabschnitte (User Generated Content, UGC) zu generieren. Diese Erlaubnis ist im anglo-amerikanischen Recht als conditional license (bedingte Lizenz) ausgestaltet. Die Bedingung lautet: Strictly Non-Commercial. Solange ein Modder kein Geld verlangt, bewegt er sich vollkommen innerhalb des ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrahmens.
Zu 2.: Da das eine urheberrechtliche Frage ist, müssen wir hier auch einmal kurz ausholen. Bevor irgendwer Rechte beanspruchen kann, muss das Ganze die Hürde des § 2 Abs. 2 UrhG nehmen, welcher sich mit der Frage befasst, ob die Erweiterung einer virtuelle Eisenbahnstrecke ein eigenständig urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Beim Modding im Train Simulator kopiert man nicht einfach stumpf Daten. Das Verlegen von Gleisen nach realem Vorbild, das präzise Austarieren von Kurvenradien und Überhöhungen, das Platzieren von tausenden Objekten (Häusern, Bäumen, Oberleitungsmasten) und die logische Verknüpfung von Signalen und Triggerpunkten erfordert unzählige kreative und gestalterische Entscheidungen. Auch wenn die Realität (der echte Bahnhof Altona) den Rahmen vorgibt, hat der Modder enormen gestalterischen Spielraum bei der Umsetzung im Train Simulator (welche Assets genutzt werden etc.). Ergebnis: Die Streckenerweiterung Altona ist zweifellos eine persönliche geistige Schöpfung. Sie genießt vollen urheberrechtlichen Schutz (hier: da sie auf Softwareebene in Konfigurationsdateien verankert ist, greift hier primär der Schutz als Computerprogramm nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 69a UrhG, sowie als Werk technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 7 UrhG).
Bloß wem sind jetzt die Urheberrechte zuzurechnen? In diesem konkreten Fall haben mehrere Personen an dem Streckenupgrade/der Streckenerweiterung mitgewirkt. Somit sind alle Beteiligten als sogenannte Miturheber zu betrachten (§ 8 UrhG), da hier keine eindeutige Trennung der Arbeitsanteile insofern vorgenommen werden könnte, als dass sich einzelne Teile losgelöst vom gesamten verwerten bzw. verwenden ließen.
Im Ergebnis bleibt also festzuhalten: DTG ist Eigentümer bzw. Urheber der Basis-Strecke, räumt dem Käufer jedoch durch den Kauf ein Nutzungsrecht an dieser ein. Die Verwendung des Editors und das Verändern von Inhalten im Train Simulator ist möglich und wird vertraglich durch die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) eingeräumt, solange diese sich im nicht kommerziellen Rahmen bewegt. Durch die Erweiterung der Strecke ist eine neue urheberrechtliche Schöpfung entstanden, an der die beteiligten Modder im gleichen Umfang eine Miturheberschaft haben.
Ich hoffe, dass das das ganze verständlich beleuchtet hat. Diese Erläuterung wurde nicht mit generativer Künstlicher Intelligenz erstellt und spiegelt lediglich die Rechtslage in diesem ganz konkreten Fall wider.