Zunächst möchte ich vorweg nehmen, dass ich die Aktion von pschumacher036 äußerst löblich finde und es da aus meiner Sicht nichts dran zu kritisieren gibt. Vielmehr erschreckt es mich, wie grundschlecht hier einige User demgegenüber eingestellt sind. Bei einigen vermute ich mal, hängt es mit Unwissenheit zusammen, bei anderen fehlen mir die Worte.
Wer`s glaubt ist selber Schuld
Die KI hat Peter`s Hülle anscheinend bereits vollständig übernommen 
Wenn man nix mehr selbst auf die Reihe bekommt, nicht mal einen Text oder Bilder aus dem TSC, dann gute Nacht.
Ich finde, diese Aussagen von sehr grenzwertig bis verleumderisch. Raptor Was hat die Sache (Verkaufserlöse an ein Kinderhospiz spenden) bei dir ausgelöst, dass du pschumacher036 so dermaßen persönlich angehen musst? Offenbar vergessen einige, dass ein solch persönlicher und abwertender Beitrag hier ggf. strafrechtliche Relevanz haben könnte.
Referenz zu dem was ich hier lese, macht muss misstrauisch.
diese PDF ist ja kein Spendenbeleg
Das ist richtig. Die beigelegte PDF stellt keinen direkten Spendenbeleg dar, sondern vielmehr eine Handreichung zur steuerlichen Behandlung von Spenden bis 300 €. Diese stützt sich auf § 50 Abs. 4 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (kurz: EstDV). Die EstDV stellt quasi die Handlungsanweisung für das Finanzamt dar, die bei Besteuerung eines jeden Einkommens zugrunde gelegt wird und § 50 Abs. 4 Nr. 2 EstDV stellt eine Erleichterung insofern dar, als dass es bei Spenden-Beträgen bis 300 € genügt, einen Kontoauszug oder ähnlichen Zahlungsbeleg als Nachweis für die getätigte Spende gegenüber dem Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt akzeptiert also bis Spendensumme 300 € einen Kontoauszug o.ä. Das vereinfacht zum einen dem Steuerpflichtigen die Spende nachzuweisen und entlastet zum anderen den Spendenempfänger, da nicht für jede "Kleinstbetragsspende" eine gesonderte Spendenquittung ausgestellt werden muss. Wem es nicht bekannt sein sollte: Spenden lassen sich bei der Steuer ansetzen und mindern die Steuerlast.
Ein gemeinnütziges Kinderhospiz darf und kann für jeden Betrag ab 1 € eine offizielle Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ausstellen, die oben genannte Norm und die beigefügte PDF erläutern lediglich, dass das vereinfacht gesagt erst ab > 300 € gemacht wird. Wenn jetzt pschumacher036 als Verkäufer 15 € Verkaufserlös überwiesen hat, stellt das Hospiz evtl. auf Wunsch exakt darüber eine Quittung aus, andernfalls stellt sein Kontoauszug o.ä. die Spendenbescheinigung dar.
Die rechtliche und steuerrechtliche Besonderheit hier: Wer Produkte für den TSC verkauft, schließt zivilrechtlich einen Kaufvertrag nach § 433 BGB. Die Einnahmen sind steuerrechtlich erst einmal Einnahmen des Verkäufers. Wenn er das Geld danach spendet, tut er das als Privatperson. Der Käufer selbst spendet nicht und kann den Kaufpreis auch nicht steuerlich absetzen.
So löblich die Aktion von pschumacher036 ist, gibt es jedoch auch einige rechtliche Fallstricke, die hoffentlich bereits fachmännisch bedacht wurden. Wer mit 100 % des Verkaufserlöses für das Kinderhospiz wirbt, unterliegt strengen Transparenzpflichten des UWG: z.B. Brutto vs. Netto, also was bedeutet "Erlös"? Werden PayPal-Gebühren, Plattformgebühren, Steuern o.ä. abgezogen? Fehlt eine solche Aufschlüsselung, liegt rechtlich eine irreführende Werbung (§§ 5 f. UWG) vor, da beim Käufer die Erwartung geweckt wird, jeder gezahlte Cent fließe eins zu eins an das Hospiz. Auch wenn das Gesetz hier häufig von Täuschungen spricht, möchte ich an dieser Stelle betonen, dass bei dem vorliegenden Fall hier bei weitem nicht so drastisch und arglistig gemeint ist, wie der Begriff bei vielen von uns konnotiert ist:
- § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Täuschung über Anlass und Preisberechnung): Greift bei unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über den Anlass des Verkaufs, den Preis oder die Art und Weise, wie dieser berechnet wird. Wer mit "100 % des Erlöses" wirbt, macht eine direkte Angabe zur Verwendung des Kaufpreises. Wird nicht exakt offengelegt, ob damit der Brutto-Umsatz oder ein um Steuern und PayPal-Gebühren geminderter Reingewinn gemeint ist, liegt eine Irreführung über die Preisberechnung vor.
- § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Täuschung über Sponsoring und Unterstützung): Erfasst irreführende Angaben über die direkte oder indirekte Unterstützung von Projekten, Personen oder Organisationen. Das Werben mit der Förderung des Kinderhospizes fällt genau unter diesen Tatbestand. Stimmen die Angaben zur tatsächlichen Weiterleitung des Geldes nicht oder sind sie nicht nachvollziehbar, ist der Tatbestand erfüllt.
- Ergänzend: § 5a Abs. 1 & 2 UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen): Bei sozialbezogener Werbung verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine erhöhte Aufklärungspflicht, weil der Verbraucher aus Altruismus zum Kauf verleitet wird. Das Verschweigen von Berechnungsgrundlagen (z. B. Verrechnung von Eigenkosten oder ungewisse Spendensummen) gilt als unlauteres Vorenthalten wesentlicher Informationen. Der Verkäufer muss von vornherein transparent aufschlüsseln, welcher Betrag wie und wann beim Empfänger ankommt.
Das stellt wie immer keine Rechtsberatung dar, sondern eine sachliche Einordnung. Es sollte lediglich bekannt sein, dass es rechtlich nicht damit getan ist, privat Betrag X an das Hospiz zu überweisen. Ich möchte damit keinesfalls eine weitere Diskussion oder Skepsis schüren, sondern lediglich aufzeigen, warum solche Transparenzfragen in Foren schnell aufkommen.