Beiträge von PlanZ

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    Alles klar, belassen wir es dabei.

    Ich finde es nur mäßig sportlich, öffentlich das sofortige Ende der Diskussion zu fordern und auf PN zu verweisen, um im exakt selben Atemzug noch schnell eine riesige Textwand abzufeuern, nur um irgendwie das letzte Wort zu behalten. Wenn man den Thread schon für die Allgemeinheit sauber halten will, dann sollte man sich auch selbst an seine eigenen Regeln halten und nicht noch eine Breitseite hinterherwerfen.


    Da der kommende offizielle Patch von vT den Mechanismus zur Deeskalation entfernt, hat die Realität diese Diskussion ohnehin überholt. Für mich ist das Thema damit durch.


    Schönes Wochenende allerseits!

    PlanZ

    Ich finde, man sollte mal ein gesondertes Thema dazu eröffnen! Zum einen, weil es komplex ist, und gerade auch interessant was es alles zu beachten gibt wenn es um Urheberrecht geht, bei Repaint und Streckenupgrade. Aus dem Grund meine ich, das für so etwas ein gesondertes Thema eingerichtet wird, wo sich auch Leute die sich da juristisch auskennen, austauschen. Was für die Mehrheit auch informatiev ist, um was es da geht und auch sensibilisiert.

    Eigentlich eine gute Idee.

    komax

    Punkt 1: "Umarbeitung und Sony-Urteil"


    Das Löschen einer Datei ist kein Eingriff in Objektcode sondern das Entfernen von Objektcode. Das sind rechtlich zwei völlig verschiedene Handlungen, und genau diese Unterscheidung ist entscheidend. Der verbleibende Code des Addons bleibt nach dem Löschen vollständig und unverändert auf der Festplatte. Kein Byte wird modifiziert, überschrieben oder ergänzt. BGH I ZR 157/21 ist zwar kein direkter Präzedenzfall für das Löschen einer Datei, dort ging es um RAM-Variablen, aber das Urteil gibt das maßgebliche Prinzip vor: Geschützt sind nur Elemente die die Vervielfältigung oder spätere Entstehung des Programms ermöglichen. Der GeoReader ermöglicht weder das eine noch das andere. Und § 69c Nr. 2 UrhG erfordert bei "anderen Umarbeitungen" nach dem Auslegungsgrundsatz ejusdem generis dieselbe Qualität wie Übersetzung, Bearbeitung und Arrangement - allesamt aktive Gestaltungshandlungen die ein Ergebnis produzieren das vervielfältigt werden kann. Das Löschen produziert kein solches Ergebnis. Anzumerken ist außerdem dass die Anleitung alternativ auch das bloße Umbenennen der Datei beschreibt. Damit bleibt die Datei vollständig erhalten. Kein Code wird verändert, kein Code wird entfernt. Der § 69c Nr. 2-Vorwurf einer Umarbeitung ist damit in dieser Variante noch weniger haltbar.


    Punkt 2: "Nintendo-Rechtsprechung und § 95a"


    Das Nintendo-Urteil wird hier grundlegend falsch interpretiert. Der EuGH hat in Rn. 23 des Urteils C-355/12 erklärt dass Directive 2009/24 als lex specialis den Schutz auf Computerprogramme beschränkt. Nintendo-Videospiele fielen dennoch unter Directive 2001/29 und damit § 95a weil sie keine reinen Computerprogramme sind sondern zusätzlich "grafische und klangliche Bestandteile umfassen, die, auch wenn sie in einer Computersprache kodiert sind, eigenen schöpferischen Wert besitzen, der nicht auf diese Kodierung beschränkt ist." Genau dieser eigene schöpferische Wert der grafischen und klanglichen Bestandteile war der tragende Grund für die Anwendbarkeit von § 95a.


    TTB_FM_GeoReader_JWD.out enthält ausschließlich Lua-Bytecode zur Geofencing-Logik. Es gibt keine grafischen oder klanglichen Bestandteile die einen eigenen schöpferischen Wert besitzen der über die Kodierung hinausgeht. Es ist ein reines Computerprogramm. Nach der präzisen Logik von Rn. 23 des Nintendo-Urteils gilt damit ausschließlich Directive 2009/24 und § 95a ist nicht anwendbar.


    Unabhängig davon enthält die Antwort eine falsche Rechtsdefinition. Dort steht: "Eine technische Maßnahme ist gesetzlich wirksam, wenn sie im normalen Betriebsablauf die unberechtigte Nutzung unterbindet." Das ist nicht was § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG sagt. Der Gesetzestext definiert Wirksamkeit abschließend durch drei konkrete Kriterien: eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung, oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung. Ein Absturztimer der nach 60 Sekunden auslöst wenn der GPS-Sensor eine fremde Strecke erkennt erfüllt keines dieser drei Kriterien. Die Assets werden vollständig geladen und gerendert. Es gibt keine Zugangskontrolle. Es findet keine Verschlüsselung oder Umwandlung statt. Es wird keine Vervielfältigung kontrolliert. Eine eigene Definition die schlicht "unberechtigte Nutzung unterbinden" lautet genügt dem Gesetzestext nicht.


    Schließlich kommt das Verhältnismäßigkeitsprinzip das der EuGH in Nintendo Rn. 31 selbst aufstellt: Technische Maßnahmen dürfen nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgehen. Der GeoReader prüft nicht ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Er prüft ausschließlich ob bestimmte Signalobjekte auf der Strecke vorhanden sind und ob der GPS-Check positiv ausfällt. Damit trifft er unterschiedslos jeden lizenzierten Käufer der die Assets auf einer anderen Karte verwendet, sei es eine öffentliche Freeware-Karte, eine private Eigenkreation oder ein kommerzielles Projekt. Ob dabei eine Urheberrechtsverletzung vorliegt ist für den Mechanismus vollständig irrelevant. Das geht weit über das zur Zielerreichung Erforderliche hinaus.


    Punkt 3:

    Dieses Argument setzt voraus dass der GeoReader eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a ist. Genau das wurde jedoch widerlegt: Der GeoReader erfüllt keines der drei abschließenden Wirksamkeitskriterien des § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG, und nach Rn. 23 des Nintendo-Urteils gilt § 95a für reine Computerprogramme ohnehin nicht. Wer eine nicht wirksame und nicht anwendbare Schutzmaßnahme entfernt begeht keine Urheberrechtsverletzung - die Prämisse des Haftungsarguments entfällt damit vollständig.


    Selbst wenn man § 95a hypothetisch anwenden würde, steht dem Abs. 1 das fehlende subjektive Element entgegen. Der typische Endnutzer der diese Anleitung liest, sieht einen Crash nach 60 Sekunden und eine Lösung die diesen behebt. Er hat keine Kenntnis von Geofencing, GPS-Validierung oder einem als Schutzmaßnahme konzipierten Mechanismus. § 95a Abs. 1 setzt jedoch voraus dass dem Handelnden bekannt ist oder bekannt sein muss dass er eine Schutzmaßnahme umgeht um Zugang zu einem geschützten Werk zu ermöglichen. Das ist bei einem Endnutzer der schlicht einen technischen Fehler behebt nicht der Fall.


    Der eigentliche Kern des Arguments lautet: Die Anleitung ermöglicht die Nutzung einer Freeware-Karte auf der der Kartenersteller Berlin JWD-Assets ohne Erlaubnis verbaut und veröffentlicht hat. Die urheberrechtlich relevante Handlung des Verbreitens und öffentlichen Zugänglichmachens liegt ausschließlich beim Kartenersteller. Der Endnutzer der die Karte spielt verbreitet keine Assets und macht sie nicht öffentlich zugänglich. Eine allgemeine Pflicht zur Prüfung der Lizenzlage aller in einem Fremdprojekt verwendeten Assets legt das Urheberrecht dem Endnutzer nicht auf. Relevant wäre allenfalls positive Kenntnis des Nutzers von einer konkreten Rechtsverletzung - die bloße Möglichkeit, dass Assets möglicherweise unlizenziert sind begründet keine Haftung.


    Selbst wenn man alle Prämissen des Arguments hypothetisch akzeptieren würde, bleibt das entscheidende Problem: Eine Anleitung zur Urheberrechtsverletzung setzt voraus dass die beschriebene Handlung eine Urheberrechtsverletzung ist. Das ist sie nicht.


    Naja, jetzt hat es sich sowieso erledigt. War dennoch eine interessante Diskussion :)

    Danke für die detaillierte Antwort. Ich gehe die drei Punkte mal durch.


    Zu Punkt 1: Objektcode-Argument und BGH-Urteil: Der technische Unterschied zwischen flüchtigen RAM-Variablen und einer physischen Datei auf der Festplatte ist korrekt und wird nicht bestritten. Aber das ist nicht der Punkt für den BGH I ZR 157/21 hier herangezogen wird. Das relevante Prinzip aus diesem Urteil ist nicht "RAM-Variablen sind kein geschützter Code", sondern "Eingriffe in den Programmablauf ohne Veränderung von Quell- oder Objektcode des Hauptprogramms stellen keine Umarbeitung im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG dar." Die entscheidende Frage ist nicht ob die gelöschte Datei selbst Objektcode enthält, sondern ob ihr Entfernen eine Umarbeitung des Addons darstellt. Das tut es nicht, weil der verbleibende Code des Addons vollständig unangetastet bleibt. § 69c Nr. 2 erfordert aktive Gestaltungshandlungen: Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement. Das Löschen einer Datei ist das genaue Gegenteil davon.


    Zu Punkt 2: Gesamtwerk und Umarbeitung: § 69c Nr. 2 definiert Umarbeitung konkret als Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitungen, allesamt aktive Gestaltungshandlungen die eine Veränderung des vorhandenen Codes voraussetzen. Das Löschen einer Datei ist das genaue Gegenteil: kein Code wird verändert, kein neuer Code entsteht. Der Begriff "strukturelle Änderung der Softwarearchitektur" findet sich weder in § 69c noch in der Richtlinie 2009/24/EG noch in der BGH-Rechtsprechung. Er ist eine selbst konstruierte Kategorie ohne gesetzliche Grundlage. Der BGH hat in I ZR 157/21 exakt dieses Gesamtwerk-Argument bereits abgelehnt, Sony hatte dasselbe vorgebracht und ist damit gescheitert. Zudem beweist das Argument zu viel: Wenn das Entfernen einer Datei bereits eine Umarbeitung wäre, wäre auch das Deinstallieren eines Plugins oder das Löschen einer Konfigurationsdatei eine zustimmungsbedürftige Umarbeitung. Das kann nicht der Sinn des § 69c Nr. 2 sein.


    Zu Punkt 3: § 95a für Assets: Die Trennung zwischen GeoReader als Software und Assets als eigenständige Werke ist strukturell nicht falsch. Aber das Argument scheitert auf mehreren Ebenen.


    Erstens scheitert es am Wirksamkeitskriterium des § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG. Das System ist technisch durchdacht: Ein kryptografischer Hash basierend auf internen TS-Objekt-IDs wird kombiniert mit GPS-Verifikation. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein damit ein gültiger Stempel geschrieben wird. Das wird nicht bestritten. Entscheidend ist aber was dieses System tatsächlich schützt. Es prüft ob bestimmte Signalobjekte auf der Strecke vorhanden sind und ob der Nutzer sich geografisch in Berlin befindet. Es kontrolliert damit den Nutzungskontext, nicht den Zugang zu den Assets. Die Asset-Dateien selbst liegen unverschlüsselt auf der Festplatte und werden vollständig geladen und gerendert. Sie sind für den Nutzer sichtbar bevor der Absturz ausgelöst wird. § 95a Abs. 2 Satz 2 erfordert ausdrücklich eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung, oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung. Keines dieser drei Kriterien ist erfüllt.



    Zweitens gilt § 95a für Computerprogramme grundsätzlich nicht. Das ergibt sich aus Artikel 1 Abs. 2 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG sowie Erwägungsgrund 50 derselben. Für Software gilt das Sonderregime der §§ 69a ff. UrhG sowie Artikel 7 der Richtlinie 2009/24/EG. Artikel 7 schützt jedoch ausschließlich gegen kommerzielles Inverkehrbringen von Umgehungsmitteln deren einziger Zweck die Umgehung ist, nicht gegen das private Löschen einer Datei durch einen lizenzierten Endnutzer.



    Drittens ist die Einordnung der Assets unter § 2 Nr. 7 UrhG als "Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art" falsch. Der Gesetzestext nennt als Beispiele ausdrücklich Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen, also zweckgebundene wissenschaftlich-technische Dokumentation. Kreative 3D-Bahnhofsmodelle für einen Spielsimulator fallen nicht darunter, sondern allenfalls unter § 2 Nr. 4 UrhG als Werke der angewandten Kunst, mit der zusätzlichen Voraussetzung einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG.



    Ein Punkt blieb in deiner Antwort vollständig unbeantwortet: Wer ist hier eigentlich der Adressat der urheberrechtlichen Vorwürfe? Die Anleitung richtet sich an Endnutzer mit gültiger Lizenz die eine Datei auf ihrem eigenen System löschen. Diese Endnutzer haben weder Assets vervielfältigt noch verbreitet noch Quell- oder Objektcode verändert. Sie haben auch keinen kryptografischen Hash manipuliert oder Signalobjekte auf einer Strecke platziert. Sie haben lediglich eine Datei aus einem Verzeichnis entfernt. Selbst wenn man allen drei deiner Argumente hypothetisch folgen würde, träfen sie den Freeware-Kartenersteller der Assets ohne Erlaubnis verwendet und keine GeoSignal-Objekte auf seiner Karte platziert hat, nicht den Endnutzer der schlicht sein legitim erworbenes Produkt auf seinem eigenen System nutzen möchte. Das Rechtsproblem besteht zwischen virtualTracks und dem Kartenersteller. Der Endnutzer ist in dieser Auseinandersetzung der unbeteiligte Dritte der die Konsequenzen eines Konflikts trägt den er nicht verursacht hat.

    Danke für ein Einwand. Ich sehe das aber anders.


    vT bezeichnet den Mechanismus selbst als "Copyrightschutz", eine Bezeichnung die urheberrechtlich jedoch nicht trägt. Das Urheberrecht an Computerprogrammen schützt nach § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG ausdrücklich nur die Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen sind nach § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht geschützt. Der Bundesgerichtshof hat in I ZR 157/21 (Rn. 20) unter Verweis auf EuGH C-159/23 vom 17. Oktober 2024 festgestellt, dass zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms der Quellcode und der Objektcode fallen, da sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen. Dagegen werden andere Elemente des Programms, wie insbesondere seine Funktionalität, nicht durch die Richtlinie 2009/24/EG geschützt.



    Der fragliche Geofencing-Mechanismus – eine Lua-Bytecode-Datei die per DLL prüft ob der Nutzer auf virtualTracks-eigenen Strecken fährt und nach 60 Sekunden einen künstlichen Absturz auslöst schützt keine urheberrechtlich geschützten Inhalte vor unbefugtem Zugriff oder Vervielfältigung. Er steuert ausschließlich den Programmablauf abhängig vom geografischen Kontext. Das ist nach BGH I ZR 157/21 und EuGH C-159/23 reine Funktionalität und Funktionalität wird von der Richtlinie 2009/24/EG ausdrücklich nicht geschützt.



    Das Löschen der Datei verändert zudem keinen Quell- oder Objektcode des Addons selbst. Es handelt sich damit auch nicht um eine Umarbeitung im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG. Was urheberrechtlich nicht geschützt ist und dessen Entfernung keine Umarbeitung darstellt, kann auch nicht im Sinne des Urheberrechts "umgangen" werden. Die Bezeichnung "Copyrightschutz" ist daher irreführend. Es handelt sich um eine Anti-Interoperabilitätsmaßnahme die vom Urheberrecht nicht geschützt wird.


    Die Ergänzung bestätigt im Kern was urheberrechtlich von Anfang an galt: Das Rechtsproblem besteht zwischen virtualTracks und dem Freeware-Kartenersteller, nicht zwischen virtualTracks und dem Endnutzer. Der Endnutzer der eine Datei auf seinem eigenen System löscht hat weder Assets vervielfältigt noch verbreitet noch in Quell- oder Objektcode eingegriffen. Er hat lediglich eine Funktionalitätsdatei entfernt die nach BGH I ZR 157/21 (Rn. 20, gestützt auf EuGH C-159/23) keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Die fehlende Rechteeinräumung gegenüber dem Freeware-Kartenersteller ist ein berechtigter Einwand, aber er richtet sich an die falsche Adresse wenn er gegen den Endnutzer ins Feld geführt wird. Die urheberrechtliche Verantwortung für die Asset-Nutzung liegt ausschließlich beim Kartenersteller, nicht beim Käufer des Addons der sein legitim erworbenes Produkt auf seinem eigenen System nutzen möchte.

    Ich habe heute mittag endlich die Version 1.2 von Berlin JWD instlliiert. m Bahnhof BER ein QD gastartet.

    Kurz danach, bevor ich losgefahren bin, kam Track.Bin Fehler-

    Schade

    Die Version davor hate jkeine Probleme

    Hallöchen! Wenn es um die Berlin JWD Karte geht: Auch dafür gibt es einen fix. Und zwar hier: RE: Projekt S-Bahn Berlin Map

    Es ist zwar in einem anderen Thread, das Prinzip ist aber gleich.


    Viele Grüße

    PlanZ