Ich finde, man sollte mal ein gesondertes Thema dazu eröffnen! Zum einen, weil es komplex ist, und gerade auch interessant was es alles zu beachten gibt wenn es um Urheberrecht geht, bei Repaint und Streckenupgrade. Aus dem Grund meine ich, das für so etwas ein gesondertes Thema eingerichtet wird, wo sich auch Leute die sich da juristisch auskennen, austauschen. Was für die Mehrheit auch informatiev ist, um was es da geht und auch sensibilisiert.
Eigentlich eine gute Idee.
komax
Punkt 1: "Umarbeitung und Sony-Urteil"
Das Löschen einer Datei ist kein Eingriff in Objektcode sondern das Entfernen von Objektcode. Das sind rechtlich zwei völlig verschiedene Handlungen, und genau diese Unterscheidung ist entscheidend. Der verbleibende Code des Addons bleibt nach dem Löschen vollständig und unverändert auf der Festplatte. Kein Byte wird modifiziert, überschrieben oder ergänzt. BGH I ZR 157/21 ist zwar kein direkter Präzedenzfall für das Löschen einer Datei, dort ging es um RAM-Variablen, aber das Urteil gibt das maßgebliche Prinzip vor: Geschützt sind nur Elemente die die Vervielfältigung oder spätere Entstehung des Programms ermöglichen. Der GeoReader ermöglicht weder das eine noch das andere. Und § 69c Nr. 2 UrhG erfordert bei "anderen Umarbeitungen" nach dem Auslegungsgrundsatz ejusdem generis dieselbe Qualität wie Übersetzung, Bearbeitung und Arrangement - allesamt aktive Gestaltungshandlungen die ein Ergebnis produzieren das vervielfältigt werden kann. Das Löschen produziert kein solches Ergebnis. Anzumerken ist außerdem dass die Anleitung alternativ auch das bloße Umbenennen der Datei beschreibt. Damit bleibt die Datei vollständig erhalten. Kein Code wird verändert, kein Code wird entfernt. Der § 69c Nr. 2-Vorwurf einer Umarbeitung ist damit in dieser Variante noch weniger haltbar.
Punkt 2: "Nintendo-Rechtsprechung und § 95a"
Das Nintendo-Urteil wird hier grundlegend falsch interpretiert. Der EuGH hat in Rn. 23 des Urteils C-355/12 erklärt dass Directive 2009/24 als lex specialis den Schutz auf Computerprogramme beschränkt. Nintendo-Videospiele fielen dennoch unter Directive 2001/29 und damit § 95a weil sie keine reinen Computerprogramme sind sondern zusätzlich "grafische und klangliche Bestandteile umfassen, die, auch wenn sie in einer Computersprache kodiert sind, eigenen schöpferischen Wert besitzen, der nicht auf diese Kodierung beschränkt ist." Genau dieser eigene schöpferische Wert der grafischen und klanglichen Bestandteile war der tragende Grund für die Anwendbarkeit von § 95a.
TTB_FM_GeoReader_JWD.out enthält ausschließlich Lua-Bytecode zur Geofencing-Logik. Es gibt keine grafischen oder klanglichen Bestandteile die einen eigenen schöpferischen Wert besitzen der über die Kodierung hinausgeht. Es ist ein reines Computerprogramm. Nach der präzisen Logik von Rn. 23 des Nintendo-Urteils gilt damit ausschließlich Directive 2009/24 und § 95a ist nicht anwendbar.
Unabhängig davon enthält die Antwort eine falsche Rechtsdefinition. Dort steht: "Eine technische Maßnahme ist gesetzlich wirksam, wenn sie im normalen Betriebsablauf die unberechtigte Nutzung unterbindet." Das ist nicht was § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG sagt. Der Gesetzestext definiert Wirksamkeit abschließend durch drei konkrete Kriterien: eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung, oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung. Ein Absturztimer der nach 60 Sekunden auslöst wenn der GPS-Sensor eine fremde Strecke erkennt erfüllt keines dieser drei Kriterien. Die Assets werden vollständig geladen und gerendert. Es gibt keine Zugangskontrolle. Es findet keine Verschlüsselung oder Umwandlung statt. Es wird keine Vervielfältigung kontrolliert. Eine eigene Definition die schlicht "unberechtigte Nutzung unterbinden" lautet genügt dem Gesetzestext nicht.
Schließlich kommt das Verhältnismäßigkeitsprinzip das der EuGH in Nintendo Rn. 31 selbst aufstellt: Technische Maßnahmen dürfen nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgehen. Der GeoReader prüft nicht ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Er prüft ausschließlich ob bestimmte Signalobjekte auf der Strecke vorhanden sind und ob der GPS-Check positiv ausfällt. Damit trifft er unterschiedslos jeden lizenzierten Käufer der die Assets auf einer anderen Karte verwendet, sei es eine öffentliche Freeware-Karte, eine private Eigenkreation oder ein kommerzielles Projekt. Ob dabei eine Urheberrechtsverletzung vorliegt ist für den Mechanismus vollständig irrelevant. Das geht weit über das zur Zielerreichung Erforderliche hinaus.
Punkt 3:
Dieses Argument setzt voraus dass der GeoReader eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a ist. Genau das wurde jedoch widerlegt: Der GeoReader erfüllt keines der drei abschließenden Wirksamkeitskriterien des § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG, und nach Rn. 23 des Nintendo-Urteils gilt § 95a für reine Computerprogramme ohnehin nicht. Wer eine nicht wirksame und nicht anwendbare Schutzmaßnahme entfernt begeht keine Urheberrechtsverletzung - die Prämisse des Haftungsarguments entfällt damit vollständig.
Selbst wenn man § 95a hypothetisch anwenden würde, steht dem Abs. 1 das fehlende subjektive Element entgegen. Der typische Endnutzer der diese Anleitung liest, sieht einen Crash nach 60 Sekunden und eine Lösung die diesen behebt. Er hat keine Kenntnis von Geofencing, GPS-Validierung oder einem als Schutzmaßnahme konzipierten Mechanismus. § 95a Abs. 1 setzt jedoch voraus dass dem Handelnden bekannt ist oder bekannt sein muss dass er eine Schutzmaßnahme umgeht um Zugang zu einem geschützten Werk zu ermöglichen. Das ist bei einem Endnutzer der schlicht einen technischen Fehler behebt nicht der Fall.
Der eigentliche Kern des Arguments lautet: Die Anleitung ermöglicht die Nutzung einer Freeware-Karte auf der der Kartenersteller Berlin JWD-Assets ohne Erlaubnis verbaut und veröffentlicht hat. Die urheberrechtlich relevante Handlung des Verbreitens und öffentlichen Zugänglichmachens liegt ausschließlich beim Kartenersteller. Der Endnutzer der die Karte spielt verbreitet keine Assets und macht sie nicht öffentlich zugänglich. Eine allgemeine Pflicht zur Prüfung der Lizenzlage aller in einem Fremdprojekt verwendeten Assets legt das Urheberrecht dem Endnutzer nicht auf. Relevant wäre allenfalls positive Kenntnis des Nutzers von einer konkreten Rechtsverletzung - die bloße Möglichkeit, dass Assets möglicherweise unlizenziert sind begründet keine Haftung.
Selbst wenn man alle Prämissen des Arguments hypothetisch akzeptieren würde, bleibt das entscheidende Problem: Eine Anleitung zur Urheberrechtsverletzung setzt voraus dass die beschriebene Handlung eine Urheberrechtsverletzung ist. Das ist sie nicht.
Naja, jetzt hat es sich sowieso erledigt. War dennoch eine interessante Diskussion 