Unabhängig von dem 14-tägigen Rückgaberecht, das bei digitalen Gütern aus nachvollziehbaren Gründen eingeschränkt ist, gibt es immer noch die Mangelhaftung. Die greift selbstverständlich auch bei Software und verjährt im Regelfall erst nach zwei Jahren.
Wenn ich, als fiktives Beispiel, eine Lok mit einer PZB als Kernfeature verkaufe und dann keine PZB vorhanden ist, dann stellt das einen eindeutigen Mangel dar. Ich kann dann vom Verkäufer des Produktes Nachbesserung fordern. Wenn der dieser Forderung nach Frist nicht nachkommt, kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten oder Preisminderung verlangen. Das geht völlig unabhängig von dem 14-tägigen Rückgaberecht.
Die entscheidende Frage wird aber natürlich immer sein: Wann ist ein Mangel wirklich ein Mangel? Was, wenn in meinem Beispiel-Produkt eine PZB vorhanden ist, diese aber nur zu 90 % funktioniert? Oder nur in der Hälfte aller Fälle anspricht? Das wird dann schnell Ansichts- oder Auslegungssache, in der im Zeifel dann ein Richter entscheiden kann. Da muss man dann auch sehr genau schauen, was wirklich angeboten wurde und was marktüblich unter den verwendeten Begrifflichkeiten verkauft wird.
Wenn ihr euch sicher seid, dass bei der BR146.2 ein solch gravierender Mangel vorliegt (ich kann es nicht beurteilen, ich habe den Zug nach den Berichten hier im Forum nicht gekauft), dann schreibt den Verkäufer 3DZUG (oder wo immer man den Zug noch erwerben kann) an, setzt eine angemessene, realistische Frist und fordert Nachbesserung. Dann muss der Verkäufer reagieren. Entweder er bestreitet den Mangel oder er gesteht ihn ein, was dann zu Nachbesserung, Minderung oder Rückgabe führt.
Zum Abschluss noch: Wie gibt man ein digitales Produkt zurück? In der Regel muss der Käufer schriftlich versichern, dass er die Software restlos entfernt und alle Kopien gelöscht hat.