Ist es eine Urheberrechtsverletzung, fremde Train Simulator Assets ohne explizites Einverständnis des Autors zu referenzieren (aber nicht mitzuliefern)?

  • Servus,


    Kontext. Frage steht im Titel und ist so gemeint:


    Alice verkauft / verschenkt irgendwelche Assets (Loks, Wagen, Objekte, Gleise), die im Train Simulator genutzt werden können.


    Mallory bietet selbst eine Strecke, Wagen oder Szenario an, in dem diese Assets referenziert werden. Damit erscheinen sie also im TS, im Dings von Mallory, werden aber nicht mitgeliefert oder verändert mitgeliefert.


    Der Spieler / Endverbraucher muss die Assets (bzw. das Produkt, das die Assets enthält) also vorher von Alice gekauft oder gedownloaded haben, damit Mallorys Strecke / Wagen / Szenario funktioniert.


    Die Dateien von Mallory enthalten wirklich nur eine Referenz. Also Provider ("Alice"), Produkt ("XYZ") und relativer Pfad ("Objekte/Irgendwas.bin"). Kein einziges Byte von Alice wird mitgeliefert, es ist also nicht wie bei den Texturen von Repaints, wo auf bestehende Dateien aufgebaut wird.


    Mallory hat Alice nicht um Erlaubnis gefragt und es gibt keinen Hinweis darauf, dass Alice damit einverstanden wäre. Mallory produziert Freeware, Payware ist wahrscheinlich wieder eine andere Kiste, es geht also wirklich nur ums Urheberrecht.


    Wäre das eine Urheberrechtsverletzung, und warum? Haben wird zufällig Juristen im Forum, kennt sich hier jemand damit aus? :ugly:
    (Die Frage ist nicht: "Ist es nett, fremde Train Simulator Assets gegen den Willen des Autors zu referenzieren?". Nein, ist es nicht.)


    Falls dem wirklich so ist, wären gute Teile der Freeware hier gefährdet - nicht nur Streckenupdates, auch Szenarien nutzen ja teilweise Fremdassets, nicht nur Loks und Wagen. Es gibt auch genug Free- und Payware, bei der der Autor nicht (mehr) greifbar ist, wo man nicht mehr nachfragen kann. Im Zweifel dürfte man diese also überhaupt nicht mehr referenzieren und verwenden - oder?
    Und dann wäre da ja die Frage, falls dem so ist, ob man überhaupt die streckeneigenen Assets in Szenarien verwenden darf - vielleicht hat Alice ja nur eine spezielle Lizenz für so-und-so-viele Aufgaben? Was, wenn man Objekte verbaut, die eigentlich nicht in Szenarien platzierbar sein sollen ("ValidInScenario"-Flag)? In den Handbüchern und EULAs diverser deutscher Strecken steht dazu kein Wort.


    Vorallem frage ich mich, ab wann das greifen soll? Hätte der Spieler in diesem Ordner andere Dateien installiert (z.B. als Drop-In-Replacement mit irgendwelcher Freeware, weil er die Assets von Alice nicht hat), würden diese anderen Dateien gerendert, Alice wäre komplett raus. Was, wenn Mallory nicht explizit angibt "Braucht AddOn XYZ von Alice", sondern "Braucht Dateien im Ordner \Assets\Alice\XYZ"? Dateipfade können ja kaum geschützt sein, selbst wenn, es gibt unter NTFS Hardlinks und Junctions? Wo ist die Grenze?


    Falls dem nicht so wäre, hätten alle Autoren Probleme, die z.B. Texturen lizenziert haben, die eine Weiterverwendung durch Dritte restriktiv verbieten, wie von Maik Goltz vor ein paar Tagen beschrieben. Solche Lizenzen wären dann eigentlich nicht mehr möglich, oder? Auch das wäre eher doof.


    Ich habe jetzt wirklich länger im Internet gesucht und einen ehemaligen Kommilitonen mit Juristerei-Hintergrund (leider Strafrecht :ugly: ) angeschrieben, und nichts wirklich stichhaltiges dazu gefunden, das für eine Urheberrechtsverletzung spricht. Ich bin aber eben kein Jurist - kann sehr gut sein, dass ich da etwas übersehen habe. Deswegen frage ich ja hier nach. :ugly:


    Das naheliegenste Beispiel wäre IMHO Hotlinking bzw. das direkte Einbetten fremder Bilder in eigene Webseiten, oder? Auch da eignet man sich fremde "Assets" an, nur durch eine Referenz. Das war früher auch teilweise wirklich in Deutschland verboten, weil es eben eine Nutzung im Sinne des Urheberrechtes ist.
    Inzwischen ist das aber (in der EU) scheinbar grundsätzlich erlaubt, sogar wohl gegen den expliziten Willen des Rechteinhabers.
    Die Quelle auf dem Ursprungsserver muss legal sein, also vom Urheber selbst (oder lizenziert). Das wäre hier ja auch der Fall, die Zielgruppe, der man es verfügbar macht, wird nicht erweitert, die Nutzer müssen ja schon Käufer des AddOns von Alice sein und Zugriff auf die Daten haben. Das Medium ist sogar extrem ähnlich, statt XHTML haben wird halt XML und statt Servern Dateien - oder?


    Bitte nicht falsch verstehen: Ich bin auch der Meinung, dass es sich nicht gehört, sich gegen den expliziten Willen eines Autors an seinen Assets zu "vergreifen". Es geht mir nicht um die moralische Seite, mir ist auch klar, dass man damit andere, salopp gesagt, "böse in die Scheiße reiten" kann - und es unglaublich unhöflich ist. Auch wenn es erlaubt sein sollte, sollte man es natürlich trotzdem nicht machen. Ich glaube, da gehen die meisten auch d'accord, wenn es doch mal passiert, ist es wohl selten wirklich Absicht.

    Aber ich habe von dieser Sichtweise vorher noch nie gehört, und bin wohl vermutlich nicht der einzige, der die Rechtslage bisher anders eingeschätzt hat, siehe z.B. dieser Thread.

    Das soll wirklich kein Angriff sein. Ich heiße es nicht gut und kann sehr, sehr gut verstehen, dass man das nicht will - oder das man will, dass die Rechtslage so wäre, wie sie vielleicht gerecht wäre. Natürlich sollte man immer eine Genehmigung einholen, wenn es irgendwie möglich ist. Ich weiß, dass das Thema Urheberrecht hier sehr hitzige Grundsatzdiskussionen auslösen kann. Das ist nicht mein Ziel. Es wäre schön, wenn das hier nicht der Fall wäre und diese spezielle Frage, die doch sehr relevant für einen Großteil der Freeware im Downloadbereich ist, zumindest halbwegs sachlich diskutiert werden könnte.


    Viele Grüße

  • Eigendlich ist das das Prinzip der Freeware-Strecken, Die Strecke an sich ist nur eine Datenstruktur, die auf Objekte verweist, die der User der Strecke haben muss, damit er die Strecke in voller Schönheit geniessen kann.
    Es darf nichts mitgeliefert werden, was der Streckenbauer nicht selbst gebastelt hat. Dafür gibts die Readme, in der stehen sollte, was man wo bekommt.
    Sollter er was zusätzlich mitliefern,Um die Installtion einfacher zu gestalten, muss er ausdrücklich die Genehmigung des Urhebers haben. Da ist dann immer das Risiko gegeben, Alt überschreibt neu, bei Deinstallation ist die Freeware weg.
    Schlauerweise installiert man die Strecke, schaut mit Rw-Tools was fehlt und versucht sich dann die in der Readme genannten Assets zu besorgen. Free oder auch Payware.


    Wenn jetzt jemand eine Paywarestrecke baut und verkauft, sollten alle Assets dabei sein, fürs Geld sollte es eine Wohlfühl-Installation geben, damit man nicht das WWW absuchen muss, um alle Assets zu bekommen.
    Der Payware hersteller liefert die "Fremdasset" in Absprache und ggf in Lizenz die Assets mit, schlauerweise unter einem anderer Pfadangaben, damit bei Deinstalltion nur die Strecken-Assets runtergelöscht werden, die Freeware unter dem Original-Pfad aber auf der Platte bleibt.
    Beispiel zum Thema sind die Signalteam-Signale, die mehrfach unter unterschiedlichen Pfadangaben (und Internen Namensanpassungen) passend zu den Payware-Strecken mitgeliefert wurden.


    Ich hab noch nicht gelesen, dass die Nutzung von Freeware-Assets für Freeware Strecken in den Urheberangaben eingeschränkt wurde, jedoch oft, das die Mitlieferung voin Paware nur nach Absprache und Zustimmung (ggf Lizenz gegen Geld) möglich sei.

    Keine Hilfe und Auskunft per PN, da meist von allgemeinem Interesse. Diese Fragen bitte im Forum stellen.

    Einmal editiert, zuletzt von StS ()

  • Ich hab noch nicht gelesen, dass die Nutzung von Freeware-Assets für Freeware Strecken in den Urheberangaben eingeschränkt wurde, jedoch oft, das die Mitlieferung voin Paware nur nach Absprache und Zustimmung (ggf Lizenz gegen Geld) möglich sei.

    Du hast noch eine Gegebenheit vergessen und um diese geht es eigentlich. Nämlich dass Payware Assets in einer Freeware Strecke referenziert werden. Die Upgrades sind ja quasi Freeware Strecken. Diese nutzen dann Payware Assets aus anderen Strecken.


    Ein bessere Beispiel vll. noch aus der Softwareentwicklung. Es gibt diverse Programmbibliotheken, die man käuflich erwerben muss und dann in seinen eigenen Programmen einbinden und auch mitliefern kann. So, nun kauf ich mir so ein Programm, installiere es mitsamt der Bibliothek auf meiner Platte und fange dann an eine Freeware Software zu schreiben und binde diese kostenpflichtige Bibliothek ein. Dann kompiliere ich mein tolles kostenfreies Programm und verteile es ohne die Bibliothek mitzuliefern und sage nur, "ihr braucht Programm xyz, damit mein Programm läuft". Ist erst mal genau das selbe wie bei den Strecken. Es wird kostenpflichtiges Material referenziert. So, nun ist es aber so, dass ich die Bibliothek nicht einfach referenzieren darf, in meinem kostenlosen Programm, auch nicht, wenn ich sie nicht mitliefere. Will der Author der Bibliothek halt nicht. Möchte ich die Bibliothek verwenden, muss ich sie selbst lizenzieren, also, für mein kleines, eigenes und kostenloses Programm kaufen. Dann kann ich sie entweder mitliefern oder eben referenzieren. Als Beispiel einer Bibliothek könnte eine der vielen erhältlichen ZIP-Libs herhalten. Da gibts kostenlose und kostenpflichtige. Oft gilt aber für beide, dass man eine Lizenz braucht. Die muss ja nichts kosten, aber man braucht sie. Ohne ist es eine Straftat (Urheberrechtsverletzung) die Bibliothek einzubinden. Und das kann man jetzt fortführen in vielen Bereichen, wo Dinge referenziert werden könnnen. Bei Bildern ist das auch nicht aus der Welt. Da gibt es strenge Bestimmungen was man darf und was nicht. Du darfst nur Vorschauen einbinden, keine großen und damit weiternutzbaren Originale. Die Assets in der Strecke sind aber keine Vorschauen, es sind quasi Originale.

  • Hi,


    ich gehe jetzt einmal nur auf den kursiv geschriebenen Anfangsteil ein:


    "Alice verkauft / verschenkt irgendwelche Assets (Loks, Wagen, Objekte, Gleise), die im Train Simulator genutzt werden können."


    Dadurch ist ja der Verdacht begründet, dass Alice selbst entsprechende Assets in Umlauf bringt.
    Nicht geklärt ist jedoch die Frage:
    Wie?


    Sind die Assets frei verfügbar, von Alice selbst öffentlich zugänglich gemacht, sodass JEDER JEDERZEIT darauf zugreifen/diese erwerben könnte, bei Alice/Ihrer Wunschstelle selbst? *1
    https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html


    *1 Alice selbst vertreibt/bietet ihre eigenen Produkte (ggf. über Dritte) an, Sie verkauft/verschenkt Assets deswegen mit Ihren Verwertungsrechten gemäß UrHG 15.
    (Entweder körperlich (z.B. als CD) UrhG 15 Absatz 1 oder unkörperlich (z.B. Download) UrhG 15 Abs. 2 Punkt 2)
    Da Mallory nichts ändern oder selbst Werke von Alice vertreiben möchte, liegt meiner Auffassung nach keine "Verwertungsrechtsverletzung" vor.
    Mallory nimmt aus meiner Sicht keine Verwertungsrechtlichen Eingriffe vor, sondern greift ausschließlich auf die Verwertungsrechte von Alice selbst zurück.
    Alice vervielfältigt oder verbreitet die Produkte Ihres Urheberursprunges per Definition selbst, sodass diese frei für Jedermann verfügbar sind/sein könnten.


    https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html


    Problematisch wird es aus meiner Sicht, wenn Alice selbst nur "intern" Assets zur Verfügung stellte und diese ohne Einverständnis ALLER Rechteinhaber (Falls auch Alice´s Bruder an der Entwicklungs beteiligt war)
    oder auch Alice´s alleinigem Urheberrecht verteilt werden. Oder auch wenn Alice alleinige Rechteinhaberin ist, aber die Verbreitung nur an bestimmte Personengruppen vorsieht
    (z.B. Weitergabe nur an Freunde/Bekannte). Dies ist bei einer öffentlichen (frei für Jedermann zugänglichen) Ware (gemäß UrhG § 6 Absatz 2) [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html]
    aus meiner Sicht nicht der Fall.


    https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html (Absatz 1) näher hierzu auch:
    https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html




    Allerdings wäre dies dann ein Problem der Person, die die Assets ohne Nutzungsrecht zur Weitergabe weitergegeben hätten.
    Im Falle des öffentlichen Bekanntwerdens einer Nutzungsrechtsverletzung sollte jedoch von Mallory auf eine durch Dritte illegale Verbreitung nicht mehr hingewiesen werden.
    Im Idealfall also nur auf Assets von Alice verweisen, bei denen man sehr sicher ist, dass Alice selbst und ausschließliche Rechteinhaberin ist und diese Rechte wahrnimmt oder dies begründet anzunehmen ist.




    Juristisch ist in der Regel eine Urheberrechtsverletzung immer nur begründet, wenn durch das Handeln von Mallory der Rechteinhaberin Alice die Geldeinnahmen fern blieben/ein Schaden entstehen könnte
    oder vertragliche Bestandteile (sofern vereinbart) verletzt werden, meinem Verständnis nach.


    "Der Spieler / Endverbraucher muss die Assets (bzw. das Produkt, das die Assets enthält) also vorher von Alice gekauft oder gedownloaded haben, damit Mallorys Strecke / Wagen / Szenario funktioniert."
    "Mallory hat Alice nicht um Erlaubnis gefragt und es gibt keinen Hinweis darauf, dass Alice damit einverstanden wäre. Mallory produziert Freeware, Payware ist wahrscheinlich wieder eine andere Kiste, es geht also wirklich nur ums Urheberrecht."


    Macht ja eindeutig klar, dass dies nicht der Fall ist. Mallory hat mit Alice keinen Vertrag und nutzt diese Assets von Alice anscheinend nur,
    da diese selbst durch Alice in Öffentlichkeit gebracht wurden, also die Verbreitung der Assets durch Alice alleine erfolgen, Mallory nur darauf zugreift und dafür indirekt "wirbt"
    (in Form von: Das braucht man um meines nutzen zu können, etc.).
    Anders sieht es aus, wenn Mallory auf einen Weg der Assetsbeschaffung hinweist, die die Verwertungsrechte von Alice umgehen möchten.
    (z.B. Filesharing außerhalb von Alice)



    BEDENKLICH könnte es meiner Auffassung nach sein, wenn durch das Verwenden von Alice´s Assets die Mallory indirekte/direkte Einnahmen erzielt,
    z.B. auch in Form von Werbung, Spenden etc. .
    Sofern ein umsatzerzielender Charakter vorliegt, könnte Alice im Einzelfall durchaus begründen, dass durch Ihre Assets Einnahmen regeneriert werden,
    die ausschließlich auf die Nutzung des Urhebergutes zurückzuführen sind und entsprechende Lizenzgebühren verlangen.
    https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__11.html


    SOFERN keinerlei Einnahmen durch Assetsbenutzung generiert werden, keine Verbreitung außer jene von Alice selbst stattfindet,
    ist dieser Paragraph (Absatz 1) meiner Meinung nach eindeutig:
    https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__24.html
    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Alice tatsächlich freiwillig und unter Berücksichtigung all Ihrer Rechte die Assets frei zugänglich macht/für jeden erhältlich, wie oben mit UrhG 6 mehrfach erwähnt,
    meiner Meinung nach.
    Setzt aber auch voraus, dass die Nutzung durch die Zur-Verfügung-Stellung des Materials von Alice und ggf. vorhandenen Vertrages/Lizenzbestimmung nicht eingedämmt wurde!



    Das ist eine Einschätzung meiner Person und stellt keine Rechtsberatung dar.
    Für eine ausführlichere Einschätzung sollte unbedingt eine Rechtsberatung mit dem Anwalt des Vertrauens anberaumt werden.
    Haftungen, Garantien etc. schließe ich deswegen ausdrücklich aus.
    Es ist auch mangels weitergehender Informationen sehr OBERFLÄCHLICH gehalten.

    5 Mal editiert, zuletzt von Gast () aus folgendem Grund: RS und zwei Sätze angefügt.

  • Setzt aber auch voraus, dass die Nutzung durch die Zur-Verfügung-Stellung des Materials von Alice und ggf. vorhandenen Vertrages/Lizenzbestimmung nicht eingedämmt wurde!

    Und genau das ist doch der Punkt, der immer wieder zu Streitigkeiten hier führte. Das will halt keiner wahrhaben, dass das eingeschränkt sein kann und man dem dann Folge leisten muss.

  • Als Entwickler kann ich beliebige Restriktionen vorgeben, über die sich niemand hinwegsetzen kann.
    Als Programmierer einer Freeware kann ich z.B. verbieten, dass sie zu militärischen Zwecken eingesetzt wird oder von bestimmten Personengruppen benutzt wird, solange es keinen diskriminierenden Charakter hat.


    Und so ähnlich denke ich, ist es hier auch. Wenn ich meine Objekte nicht eingesetzt sehen möchte, dann hat man das zu akzeptieren, egal ob nur referenziert oder nicht.


    Aber ich bin kein Jurist. Das sagt mir nur mein Rechtsverständnis.


    Vielleicht wird das Beispiel hier deutlicher:
    Ich erstelle eine Webseite mit Billdern, die aber nicht auf meinem Server liegen, sondern nur referenziert sind.
    Ich denke, jeder wird erkennen können, dass das Ärger mit sich bringen kann, egal, ob ich meine Webseite mit Spenden, Werbung oder zu 100% selbst finanziere.

    Egal, wie weit Draußen man die Wahrheit über Bord wirft, irgendwann wird sie irgendwo an Land gespült.

    Einmal editiert, zuletzt von Prelli ()

  • Man könnte hier auch gleich den Downloadbereich dicht machen denn darauf läuft es doch hinaus. :D Scenarien anbieten ist ja dann auch nicht mehr denn vielleicht gefällt es Rollmaterial Hersteller A nicht das ich hier was anbiete. Als nächstes kommt der Streckenbauer der nicht will das Scenarien angeboten werden denn die könnte er ja selber gegen Bares bringen. So wie damals bei GR mit dem Repaint Verbot der 143 weil immer davon die Rede war das man das ja noch selber gegen Bares bringen will.


    Ohne das ein Anwalt das mal richtig durchleuchtet werden wir hier ohnehin auf keinen gemeinsamen Nenner kommen. Und wie dann der Richter das ganze sieht und entscheidet steht auch noch auf einem anderen Blatt.

  • Genau das wäre denkbar @Madison. Wenn ein Hersteller eines Assets (egal ob nun geben Bezahlung oder nicht) etwas nicht möchte, dann müsste man dem gerecht werden. Es tut halt keiner wirklich etwas verbieten. Und wenn doch. flippt die halbe Community ja aus. Es wird wohl auch wenig passieren wenn einer gegen die Verbote verstößt. Aber darum geht es ja auch hier gar nicht. Es geht mir zumindest nur darum das Verständnis zu vermitteln, dass es eben auch Grenzen gibt und man sich nicht einfach darüber hinwegsetzen darf. Also um das Prinzip der Sache. Das wir kleene Hansels nicht gegen die Leute ankommen, die sich hinter Anonymen Namen in Foren verstecken, ist irgendwie fast klar. Darauf ruhen sich auch alle aus. Ich hatte auch schon meine Versuche. Bringt leider irgendwie nicht viel aus noch mehr Frust zu schieben. Die Menschen machen einfach was ihnen gefällt, ob sie das dürfen oder nicht. Vor allem mit Digitalen Waren und deren Urheberrechte wird umgegangen wie mit ner Rolle Klopapier (ganz wertungsfrei, denn manch einer mag sein Klopapier anbeten vor der Benutzung :D ).


    @ice, das ist aber eine andere Art der Referenz, mehr ein Portfolio, keine Verwertung.

  • Es tut halt keiner wirklich etwas verbieten

    Doch, SimTrain.


    Zitat Handbuch


    "Eine Verlinkung von Dateien „Krokodile am Gotthard“ zu anderen Projekten ist untersagt. Dateien oder Teile von diesem „Krokodile am Gotthard“ Produkt dürfen nicht für andere Strecken verwendet werden. Repaints nicht erlaubt"


    Wenn ich das richtig interprätiere, sind nicht mal Freeware Szenarien mit dem Ding Erlaubt. Siehe. Verlinkung von Dateien [...] zu anderen Projekten ist untersagt.

  • Ja, wenn die das verbieten dann ist das eben so. Als ich damals bei der Moselstrecke die Verwendung der RLB OL und Gleise einschränkte, war hier ein Aufschrei vorm Herrn. Deswegen hat man das dann zurückgezogen.

  • Servus,


    vielen, vielen lieben Dank für die genommene Zeit @Tattissi!


    Alice ist natürlich entweder Urheber der Assets oder ein Dritter, der dazu auch die notwendigen Rechte hat (=> Publisher).
    Mallory empfielt selbstverständlich kein Filesharing oder ähnliches und verdient keinen Cent damit - das ist, wie gesagt, dann wieder ein anderes Thema.


    Zwei Verständnisfragen noch:


    1) "SOFERN keinerlei Einnahmen durch Assetsbenutzung generiert werden, keine Verbreitung außer jene von Alice selbst stattfindet, ist dieser Paragraph (Absatz 1) meiner Meinung nach eindeutig:
    gesetze-im-internet.de/urhg/__24.html
    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Alice tatsächlich freiwillig und unter Berücksichtigung all Ihrer Rechte die Assets frei zugänglich macht/für jeden erhältlich, wie oben mit UrhG 6 mehrfach erwähnt,
    meiner Meinung nach."


    Kann man das, deiner privaten Meinung nach, so zusammenfassen, dass die Referenzierung / Voraussetzung von Payware in reiner Freeware nicht grundsätzlich automatisch immer einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, auch wenn keine explizite Genehmigung des Urhebers selbst vorliegt? (Aber natürlich schon darstellen kann, wenn man gegen Lizenzen verstößt oder ähnliches, klar.)


    2) "Setzt aber auch voraus, dass die Nutzung durch die Zur-Verfügung-Stellung des Materials von Alice und ggf. vorhandenen Vertrages/Lizenzbestimmung nicht eingedämmt wurde!"


    Damit sind alle Lizenzvereinbarungen wie EULAs gemeint, oder?


    Muss die EULA dazu explizit, deiner privaten Meinung nach, die von Mallory geplante Nutzung erlauben oder reicht es, wenn sie nicht verboten wird und die allgemeine Nutzung erlaubt wird ("nicht eingedämmt wurde")? Falls du ein handfestes Beispiel bräuchtest, wäre hier die (recht kurze) EULA der "Alice Software GmbH":



    Dürfte Mallory bei einer solchen EULA, deiner privaten Meinung (oder der von anderen hier, immer raus damit) nach, diese Assets wie im ersten Beitrag beschrieben nutzen, auch ohne explizite Genehmigung?


    Falls hilfreich: Die exakt gleiche EULA wird auch bei Produkten verwendet, die genau auf eine solche Nutzung ausgelegt sind, z.B. KI-Fahrzeugpakete für andere Simulatoren, wo eine Referenzierung in externen Projekten / Karten sogar in der Beschreibung vorgeschlagen wird. Aber eine Beschreibung ist eben keine EULA.


    @Maik Goltz


    Das Beispiel mit der DLL ist wirklich gut, danke dir. Das ist ja genau das, worauf ich hinaus will: DLLs sind meistens lizenziert. DIese Lizenzen schränken ein, was ich tun kann.
    Das ist im TS zum großen Teil, gerade bei Freeware, nicht der Fall. Da steht dann im schlimmsten Fall "(c) Nutzername 2009, viel Spaß!", und der Nutzer ist vielleicht schon 10 Jahre offline.
    Diese Assets dürfte man dann nicht mehr nutzen. Bei Payware ist es oft ähnlich, gerade bei Steam-Content gibt es keine spezielle EULA oder einen Ansprechpartner.


    Zitat von Maik Goltz

    Du darfst nur Vorschauen einbinden, keine großen und damit weiternutzbaren Originale.

    Zitat von Prelli

    Ich erstelle eine Webseite mit Billdern, die aber nicht auf meinem Server liegen, sondern nur referenziert sind.
    Ich denke, jeder wird erkennen können, dass das Ärger mit sich bringen kann, egal, ob ich meine Webseite mit Spenden, Werbung oder zu 100% selbst finanziere.

    Das stimmt eben leider (zumindest nach diversen Quellen, zwei sind sogar im ersten Beitrag verlinkt) scheinbar nicht (mehr). Deswegen fordert die verlinkte Seite (zweiter Link, das Fotografenmagazin) ja eine Verschärfung der Gesetzeslage. Wie gesagt, das war nur ein Beispiel, es wäre sehr schön, wenn es nicht weiter gen Grundsatzdiskussion gehen würde. :)


    @Prelli


    Du rennst da bei mir offene Türen ein. Deswegen steht im Titel ja auch nicht "gegen den Willen des Autors", sondern "ohne explizites Einverständnis". Das man sich natürlich holen sollte, wenn es irgendwie möglich ist. Wenn da dann ein "Nein" folgt, hat man das zu akzeptieren - klar!


    Mir geht es nur darum, ob hier wirklich der Grundsatz "alles, was nicht erlaubt ist, ist verboten" gilt, wie im Urheberrecht allgemein - oder nicht anders herum das zur allgemeinen Nutzung zählt und erlaubt ist, außer, es wird (z.B. in einer EULA oder LIESMICH) eingeschränkt.


    Sonst wird es halt echt schwierig. Warum sollte das dann nicht auch für Szenarien gelten, die einfach nur die mitgelieferten Streckenassets nutzen? Explizit erlaubt wird das ja nicht.


    Edit:


    @99 245


    Sehr gutes Beispiel! Danke dir! Da ist der Fall klar, ist nicht erlaubt, macht man nicht, ist verboten.
    GENAU DAS ist die Frage, die mich umtreibt: Ist es grundsätzlich erlaubt, wenn es nicht explizit verboten ist, oder ist es grundsätzlich verboten, wenn es nicht explizit erlaubt ist. Ist das Referenzieren sozusagen eine "normale Nutzung".


    Viele Grüße, Manfred

    Einmal editiert, zuletzt von Scarlet () aus folgendem Grund: Edit bzgl. Antwort von Michel

  • Der TS hat doch eine EULA. Diese schließt, meiner bescheidenen Kenntnis englischer Advokatensprache nach, alle DLC ein, egal von wem. Wenn man genauer liest, wird sogar sämtlicher UGC automatisch an DTG überstellt samt Nutzungsrechten. Liest sich halt kaum einer durch dieses Pamphlet, aber es existiert. Wer also UGC herstellt, übergibt bei Veröffentlichung sämtliche Verwertungsrechte an DTG, ganz automatisch. Was glaubt ihr warum man das ein oder andere Asset/Source Material von Drittanbietern dann auch in einem DTG Produkt wiederfindet. Als Beispiel nur mal die Ludi und die 218 angemerkt.

  • Was ja nur sagt, dass der eingereichte Content keine anderen Rechte verletzen darf. Davon ist ja erst mal auszugehen, wenn man DLCs erstellt, die man vor allem verkaufen will. Aber der gelieferte Content geht dann mit Verwertungszusage an DTG über. Nicht Eigentum. Das muss man klar unterscheiden. Der Eigentümer (Copyright Holder) ist der Content-Hersteller. Aber DTG darf es verwerten und zwar wie sie wollen (verkaufen,vermieten,verändern, whatever). So steht das in deren EULA. Das hilft natürlich jetzt nicht sonderlich weiter bei deiner Frage. Aber es erübrigt eigentlich jedwede andere EULA. Man kann sicher ergänzend eine eigene hinzufügen, um weitere Einschränkungen geltend zu machen. In wie weit die beiden sich dann gegenseitig beschneiden, muss man wohl wieder den Advokaten fragen. Macht halt keiner. Lohnt sich gar nicht. DTG schaut allgemein ja auch einfach weg und lässt die Leute machen. Aber nicht immer.

  • Ich bin kein Spezialist im Urheberrecht, habe aber ein wenig im Kommentar geblättert und folgende Ausführungen gefunden:


    zu § 24 UrhG: "Urheberrechtlich geschützte Werke bauen nicht nur auf Gemeingut, sondern stets auch auf früheren Leistungen anderer Urheber auf. Deshalb darf das Werkschaffen des einzelnen Urhebers nicht zu weit monopolisiert werden. Anderen Urhebern darf nicht generell versagt werden, auf geschützte Werke zuzugreifen. Die Umstände, unter denen der Rückgriff auf urheberrechtlich geschützte fremde Werke zulässig ist, werden durch § 24 wie bei einer gesetzlichen Schranke geregelt." -> Wiebe in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019 (abgerufen über BeckOnline)
    dabei gilt: "Das neu geschaffene, als freie Bearbeitung zu qualifizierende Werk muss eine eigenständige persönliche geistige Schöpfung iSv § 2 Abs. 2 sein. Nur wenn das neu geschaffene Werk unabhängig von den übernommenen Elementen selbständig schutzfähig ist, ist die Zustimmungsfreiheit gerechtfertigt." -> a.a.O.


    Insoweit schaffen aber die §§ 69a ff. UrhG wohl speziellere Regelungen für Computerprogramme (gesetzlich noch nicht normiert und daher auslegbar) und könnten die allgemeinen Regelungen des UrhG als lex specialis verdrängen. Insoweit schreibt Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 69a, 6. Auflage 2018, Rn. 19f.: "Geschützt ist allein die Form als der konkrete Ausdruck eines Werkes, nicht hingegen der konkrete Werkinhalt. Auch Funktionalitäten eines Computerprogramms können nicht durch das Urheberrecht geschützt werden (EuGH C-406/10, ECLI:­EU:­C:­2012:­259 Rn. 39 – SAS Institute; dazu Stögmüller K&R 2012, 415). Diese müssen der Allgemeinheit vielmehr zu weiterem Werkschaffen als Allgemeingut offen bleiben. Das Allgemeingut verdient als solches auch keinen Schutz, weil es nicht auf eine individuelle Schöpfung zurückgeht. Allerdings können auch nach deutschem Recht inhaltliche Elemente, je mehr sie sich zur konkreten Form des betreffenden Werkes verdichten oder dessen Wesen ausmachen, den urheberrechtlichen Schutz des Werkes mit begründen und folglich selbst am urheberrechtlichen Schutz teilhaben". Insoweit bestätigend vgl. BGH GRUR 1994, 39.


    Ich verstehe hierunter jedoch vorwiegend Konstellationen, in denen (wie ich an anderer Stelle las) explizit Quellcodeteile übernommen und zu einem anderen Zwecke verwendet wurden. Bei bloßen Verweisen habe ich beim Stöbern in einschlägiger Literatur und Rechtsprechung nur solche Fälle gefunden, in denen auf Seiten verwiesen wurde, die ihrerseits urheberrechtlich geschützte Inhalte - durch den Urheber - veröffentlicht waren. Jani in Wandtke/Bullinger, UrhG § 87f. Rn. 12, 5. Auflage 2019: "Die Verlinkung von Inhalten wird von dem Leistungsschutzrecht grundsätzlich nicht erfasst und bleibt nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH weiterhin zulässig. Die grundlegende Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit der Verlinkung (BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy), nach der durch das Setzen eines Links auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen wird, gilt nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch für das das neue Leistungsschutzrecht des Presseverlegers (BT-Drs. 17/11470, 6). Der EuGH hat die Auffassung des BGH zur Zulässigkeit der Verlinkung in seinem Urteil vom 13.2.2014 (GRUR 2014, 360 – Svensson) im Ergebnis bestätigt."


    Dies trägt aber natürlich nur insoweit geltend, als dass kein gesondertes Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien besteht. Diese können z.B. in der Bestätigung der EULA bestehen (Ausnahme: Schweiz. Dort werden AGB gros. kein Vertragsbestandteil, wenn die bestätigende Partei diese nicht hinreichend zur Kenntnis nahm, vgl. hierfür "Globalübernahme in der schweizerischen AGB-Kontrolle"). EULA, Vertragsbestimmungen usw. können aber natürlich im Einzelfall auch treuwidrig, mithin ohne Geltung sein.


    Jetzt habe ich viel aus Kommentaren zitiert und schwadroniert, was schließe ich daraus? 1.) Deutsche Urheberrechtsgesetze sind im Hinblick auf IT noch die reinste Katastrophe. 2.) Solange es keine Abrede gibt, dürfte gegen einen Verweis nichts sprechen. Ich habe den Kommentar zu § 24 UrhG reingenommen, weil er hier in den Raum gestellt wurde, aber wohl einen anderen Zweck zu verfolgen vermag. Das hat man leider manchmal in unseren Gesetzen. Man könnte meinen, man wüsste, was das Ding regeln und sagen will, dem ist aber i.E. nicht so...

  • Kann man das, deiner privaten Meinung nach, so zusammenfassen, dass die Referenzierung / Voraussetzung von Payware in reiner Freeware nicht grundsätzlich automatisch immer einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, auch wenn keine explizite Genehmigung des Urhebers selbst vorliegt?

    Grundsätzlich sagt das deutsche Recht: Was nicht irgendwo geschrieben steht, ist erlaubt (in vereinfachten Worten).
    Bei Verträgen (Was ein Kaufvertrag oder Lizenzvertrag einer Software ist) ist es immer eine Sache der logischen Schlussfolgerung, des menschlich Normalen, wenn etwas nicht geregelt ist.
    Die Frage lautet dann: Was würde der Otto-Normal-Mensch unter diesem Wortlaut verstehen.



    Juristen nennen das Verhalten nach Treu und Glauben,
    OHNE dass das näher/exakt definiert ist.
    So definiert es das BGB 242 z.B.
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html


    So ist prinzipiell -sage ich- alles erlaubt, was man als normal und nicht anstößig ansehen kann, sofern es
    nicht weitergehende Paragraphen wie z.B.
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__226.html
    oder
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__826.html
    berühren und deswegen verbieten.
    (Wobei dies nicht alle Auschlusspunkte per se sind).



    Im Falle einer Nicht-Erwähnung eines Verbotes würde ich also grundsätzlich den Sachverhalt so beschreiben,
    dass eine Nutzung von Alice Assets ohne Genehmigung von Mallory auch derartig benutzt werden könnte,
    dass Alice Assets zu nutzen und ohne Weitergabe (aber mit Erwähnung des Contents und ggf. Urheber selbst) denkbar wäre.
    Das ABER kommt weiter unten ;)


    Da jedoch Treu und Glaubens Fragen IMMER nur nach dem Richterkopf gehen (da diese zu BEWUSST schwammig formuliert sind vom Gesetzgeber),
    sollte man immer besser auf einen Streit und die damit verbunden Kosten verzichten, wenn es nicht eindeutig ist oder man zu viel Geld hat.
    Lieber eine Erlaubnis einholen und die Sache ist gegessen.
    Wenn keine Erlaubnis erteilt wird ärgern und für sich selbst weiterbauen.


    Im Falle einer Klage von Alice wird sowieso empfohlen bis zu einer Urteilsverkündung alle Streitobjekte auf Eis zu legen (in diesem Fall den Download von Mallory der Freeware unterbinden).


    In dem Fall der hier von Alice angegebenen Eula ist dieser Punkt meiner Meinung nach wichtig:
    "1. LIZENZGEWÄHRUNG. Dieses EULA gewährt Ihnen folgende Rechte:"
    Danach sind drei Punkte genannt, die erlaubt sind. Punkt drei wirkt vielleicht nicht so, definiert aber meiner Auffassung nach, dass Kopien erlaubt sind, sofern diese nicht weitergegeben
    werden.
    Nach Treu und Glauben könnte der Rechteinhaber argumentieren, dass ALLE darüber hinausgehenden Rechte durch die Bezeichnung
    "1. LIZENZGEWÄHRUNG. Dieses EULA gewährt Ihnen folgende Rechte:"
    automatisch ausgeschlossen sind.
    Wenn man sagt: NUR das ist erlaubt, kann man davon ausgehen, dass alles Weitergehende verboten ist.
    (So würde ich in diesem Falle Treu und Glauben definieren)
    Wenn Mallory dies aus einem wichtigen Grund anders sieht, hat sie natürlich das Recht deswegen zu klagen und Recht sprechen zu lassen.


    Beispiel in anderem Kontext (zum ggf. besseren Verständnis):
    Würde ich @einMonster 20,90 Euro schenken und sagen:
    Kauf dir davon den Fahrschein (17,90 Euro) um mich zu besuchen und eine Limo im Bord Bistro für 3 Euro,
    so hätte ich den Zweck der Schenkung vorgeschrieben.
    *In Mallorys Fall wurde vorgeschrieben, was man damit machen darf (drei Punkte)
    Dieser Schenkungsvertrag würde vorsehen, dass er 20,90 Euro geschenkt bekommt, unter der Gewährung der Rechte einen Fahrschein und eine Limo davon zu kaufen.
    (Alice Lizenzbestimmungen sehen vor, was Mallory damit machen darf)


    Hätte jetzt aber das Bord Bistro geschlossen und er könnte keine Limo kaufen,
    wäre der Sinn der Schenkungsbestimmung nicht mehr vorhanden oder anderes nicht genannt...
    ... so könnte @einMonster sich was anderes kaufen oder das Geld behalten.
    Nach Treu und Glauben sagt man dann aber: Dann muss @einMonster die drei Euro zurückgeben, da diese
    nicht zweckmäßig genutzt wurden, da nichts anderes vereinbart wurde, außer die ausschließliche Aufzählung von Fahrschein und Limo.
    Selbstredend habe ich nicht die Absicht deswegen einen Aufstand zu machen, aber ich
    könnte es, wenn er die drei Euro behielte oder was von der Bestimmung gegenläufiges kaufen würde..



    So kann man das auch mit der Lizenzbestimmung von Alice sehen.
    Selbstredend wöllte ich wegen dieser Nichtigkeit @einMonster nicht verklagen wollen,
    aber ich könnte es, wenn er das Geld nicht wieder hergibt. (in dem Beispiel)




    Wenn es mich persönlich betreffen würde, würde ich aus diesem Grunde an Mallorys Stelle nicht klagen, denn ich könnte für mich einen ausreichenden Gegenspruch nicht begründen.
    (Und ich bin sehr klagefreudig :D )
    Da im weiteren Verlauf auch Bild, etc. ausdrücklich erwähnt ist, würde ich von diesem Lizenzgegenstand nicht einmal ein Bild verwenden und öffentlich vorführen.
    ("(einschließlich, aber nicht beschränkt auf im SOFTWAREPRODUKT enthaltene Abbildungen, Fotos, Animationen, Video, Audio, Musik, Text und "Applets")")



    Das klingt jetzt sehr hart und ist für viele vielleicht nicht nachvollziehbar oder hinnehmbar,
    aber die Rechtslage ist da eigentlich meiner Auffassung nach eindeutig und diese Form der Lizenzbestandteile aus meiner Sicht auch nicht (für Mallory) angreifbar.
    ABER: Die meisten Entwickler dürften doch verzückt sein, wenn deren Produkte für andere Projekte herhalten können und Bilder öffentlich gestellt werden
    (und damit ggf. den Umsatz des eigenen Produktes auch steigern).
    Solange die Qualität (bei Freeware) nicht derartig schlecht ist, dass die mit dem Produkt in Verbindung gebracht wird, ohne persönliche Wertung von Mallorys Arbeit ;)


    Also immer nett fragen und die Sache ist doch meist gebongt, oder nicht?




    Ich kann mich aber auch sonst nur Maik Goltz anschließen.
    Generell:
    Wenn der Urheber etwas nicht wünscht, egal ob in der Eula niedergeschrieben oder nicht,
    würde ich dem -wenn es nicht unverhältnismäßig/sittenwidrig oder durch andere Urteile bzw. Gesetze eindeutig vertragswidrig ist-
    immer nachkommen.
    Das ist auch eine Frage des Respektes und des Anstandes (meiner Meinung nach).



    Das ist eine Einschätzung meiner Person und stellt keine Rechtsberatung dar.
    Für eine ausführlichere Einschätzung sollte unbedingt eine Rechtsberatung mit dem Anwalt des Vertrauens anberaumt werden.
    Haftungen, Garantien etc. schließe ich deswegen ausdrücklich aus.

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  • Zweck der Schenkung

    Wobei das ja im Zweifel dann eine Schenkung unter Auflage nach § 525 I BGB sein dürfte, die problemlos über §§ 527 I, 346 I, 323 I und § 812 I S.1 Alt.1 BGB rückabgewickelt werden könnte. Die Rechtsgrundlagen sind hier dann doch relativ klar formuliert.
    Für die hier genannten Fälle habe ich in einschlägiger Literatur zum Urheberrecht - aber ich bin Strafrechtler und kein Zivilrechtler - ad hoc nichts gefunden, sodass hier wohl stets die Lizenzverträge zu beleuchten sind. Eine wirkliche "Quellcodeübernahme" findet ja eher nicht statt.


    Bei aller rechtlicher Würdigung und Betrachtung bleibt aber, und das ist meine ganz persönliche Meinung: Sicherlich hat man zu respektieren, wenn ein Hersteller die Veröffentlichung von Repaints nicht möchte, v.a., wenn er einige Farbgebungen noch selber veröffentlichen will. Ebenso muss man die Entscheidung respektieren, das Einbauen in Freeware Add-Ons zu untersagen. Aus rein communitytechnischen Gesichtspunkten ist aber meiner Meinung nach eine solche Entscheidung sehr schade, blockiert weitere Arbeiten unnötig und stellt die Freeware-Entwicklung nur vor Probleme (was, wenn ich einen Kölner Dom brauche und mir alle Strecken die Verwendung des Doms untersagen). Das Add-On muss ja dann gekauft werden, sodass dies ja sogar noch eine kleine Werbung für das Add-On darstellt und evtl. den ein oder anderen zum Kauf bewegt, ich habe beispielsweise die Albulalinie nur gekauft, um München-Regensburg Deluxe fahren zu können. Aber wie gesagt. Kann man anders sehen, das ist nur meine Ansicht.

  • Es wir ja immer gern angeführt, dass es den Herstellern extrem nutzt, wenn diese Abhängigkeiten da sind. So ala "Sei doch froh, dass das so ist, dann kaufen mehr Kunden deinen Kram.". Das ist aber halt nicht so. Das ist quasi kein gültiges Argument um die Sache zu relativieren, rein aus der rechtlichen Perspektive gesehen. Lässt sich nicht nachweisen, dass die Verkäufe deswegen steigen. Wenn man der Community nur Gutes tun möchte, dann ist ein Verbot natürlich nicht nützlich. Aber nicht jeder will immer was verschenken, oder hat eben andere Gründe eine Verwendung einzuschränken. Das hat die Community am Ende nicht zu hinterfragen, sondern zu akzeptieren. Wenn alle machen was sie wollen, mit den üblichen Argumenten, dann kann das auch dazu führen, dass gar keiner mehr Assets neu baut. Dann hat die Community auch nichts davon. Nicht am Ast sägen auf dem man sitzt. Passt zumindest im TS. Hier überwiegen die PayWare Assets enorm und alle greifen drauf zu. Gäbe es diese nicht, sähe es auch mau aus mit Freeware. Bei Trainz zB. ist das anders. Da gibt es kaum noch PayWare und alles ist frei zum Download erhältlich (wenn auch langsam wenn kostenlos).