Rettet die Kunstfreiheit!

  • Wer öffentlich fotografiert und Personen auf dem Bild zu sehen sind, der macht sich bereits durch die Aufnahme selbst strafbar. Ein einziges Selfie könnte zu hoher Strafzahlung folgen. Die Kunstfreiheit stirbt damit aus.

    Durch dieses Gesetz kann man zum Beispiel nicht mal mehr Urlaubsfotos machen.

    Gerade den Spaß an der Fotografie, besonders an der Streeetfotografie entdeckt, und dann wirds direkt illegal.

    [ ... weitere Zitate denkbar ... ]


    nun macht mal halblang. Natürlich kann man nach wie vor Selfies, Urlaubsfotos, Streetfotografie machen. Die Fotografie stirbt nicht durch DSGVO.


    Aber Fotografieren ist eines, Veröffentlichung etwas ganz anderes. Klar, man darf Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, nicht ohne deren Einverständnis veröffentlichen. Auch das ist weder neu, noch DSGVO-spezifisch. Schlimm ist höchstens, in welchem Ausmaß durch die Allgegenwärtigkeit des Smartphones dagegen verstoßen wird. Millionen von "Kids" fotografieren und videografieren alles mögliche und stellen es ins Internet ohne auch nur einen Schimmer von Persönlichkeitsrechten zu haben. Zum Glück für die Autoren sind verletzte Persönlichkeitsrechte kein dankbares Geschäftsmodell für Abmahnanwälte o.ä., daher kommt es selten zur Verfolgung.


    Wer kommerziell (das beinhaltet jede Veröffentlichung, z.B. auf YouTube oder Facebook, auch wenn man nicht direkt Kohle dafür bekommt) fotografier, braucht das schriftliche Einverständnis der fotografierten Personen - und zwar mit genauer Angabe des Verwendungszwecks.


    Was sich mit der DSGVO generell ändert, ist auf jeden Fall die Höhe der Strafen. Die Summen können gigantisch sein. Und das ist auch ausdrücklich zur Abschreckung gedacht.


    Der Vollständigkeit halber: ja, es gibt Fälle, in denen das Fotografieren an sich bereits strafbar ist. Aber das ist nicht neu und hat auch nichts mit der DSGVO zu tun.


    Die Details zu den für Fotografie relevanten Persönlichkeitsrechten sind zu komplex, um sie in ein paar Sätzen in einem Forum zu klären.
    Wer kommerziell (= mit Veröffentlichung) fotografiert, wird sich schon aus beruflichem Selbstschutz gründlich damit auseinander setzen (Rechtsanwalt inklusive).
    Wer privat fotografiert, sollte halt einfach darauf achten dass die Fotos auch privat bleiben (also kein YouTube, Facebook, Firmennetzwerk usw ohne ausdrückliche (schriftliche) Erlaubnis).


    Und noch was: der oft benutzte schwarze Balken über die Augen von fotografierten Personen reicht nicht unbedingt - es gibt sehr viel mehr Details, aus denen Personen erkennbar sein können als Augen oder Gesicht!

  • die Erhebung personenBEZOGENER Daten zu verhindern oder einzuschränken

    Richtig. Dazu gehören auch die Informationen, die mit dem Bild gespeichert werden. An einem digital erstellten Foto kann man Datum und Uhrzeit auslesen. Damit weiß man anhand des Fotos, wann sich die Person am auf dem Foto sichtbaren Ort befand. Das sind personenbezogene Daten. Bei Smartphones ist das Ganze nochmal komplizierter, da da auch GPS-Koordinaten gespeichert werden.


    Es gibt in dieser DSGVO aktuell noch viele Unklarheiten. Zum Beispiel:

    "Die Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen, erübrigt sich jedoch, wenn [...] sich die Unterrichtung der betroffenen Personen als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist."

    Was bedeutet hierbei "unmöglich und/oder unverhältnismäßig"? Wenn ich vor Würzburg stehe, oder angenommen, man steht auf Gleis 2 und der Zug kommt auf Gleis 1 an und hat dort Aufenthalt, ist es dann unmöglich oder unverhältnismäßig, zum Zug zu laufen und den Triebfahrzeugführer um Erlaubnis zu bitten?


    Und auch bei dieser Ausnahme bei privaten oder familiären Zwecken ist noch eine große Lücke. Wo endet der private Zweck?


    Das klärt sich hoffentlich alles noch in den nächsten Wochen. Bis dahin würde ich nicht direkt davon ausgehen, dass es eine Gefahr für Eisenbahnfotografen gibt, aber 100% rechtlich abgesichert ist man eben doch nicht.

    Dummheit ist eine Krankheit und das Internet der Erreger.

  • Das Gesetz ist bereits in Kraft, also klärt sich da nichts außer es lässt einer drauf ankommen. Einfach so weiter machen wie bisher, in erster Linie betrifft das Gesetz Unternehmen. Ne Rechtsschutzversicherung hat heute eh hoffentlich jeder, braucht man auch schon fast, es kann einen jeder für jeden Mist verklagen...

    Ganz liebe Grüße an alle meine Fans im Forum!
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    Quality-Pöbel since 2011

    Einmal editiert, zuletzt von AbsolutesChaoz ()

  • Aber Fotografieren ist eines, Veröffentlichung etwas ganz anderes. Klar, man darf Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, nicht ohne deren Einverständnis veröffentlichen. Auch das ist weder neu, noch DSGVO-spezifisch.

    Mit der DSGVO ist aber bereits die Aufnahme des (digitalen) Fotos eine Datenerhebung(Analog-Fotografie ist weiterhin möglich, da keine Exif-Daten), die das Einverständnis der fotografierten Person erfordert. Bisher kann man das Foto machen und nachher die Person komplett unkenntlich machen. Jetzt darf man aber nicht mal mehr den Auslöser betätigen, bevor man sich nicht die Erlaubnis geholt hat.
    Somit werden z.B. Fotos, auf denen Menschen nur Beiwerk sind und bisher durch das KUG erlaubt waren, nicht mehr möglich sein.


    Und so weitermachen wie bisher kommt für mich nicht in Frage. Denn meine Rechtsschutzversicherung übernimmt gewiss nicht die Millionen-Bußgelder, die pro Fall drohen.

  • Jetzt nicht direkt den Teufel an die Wand malen...


    Die Die Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) tritt ab Ende Mai in Kraft und ist ein EU Gesetz. Hauptziel ist Daten (personenbezogen Daten, Verarbeitung,) zu regeln. Dieses Gesetz verlangt z.b. von Unternehmen ab einer gewissen Größe Prozesse, Verarbeitung bis hin zu "was passiert wenn ein Kunde das Unternehmen betritt, wo darf er hin, wo nicht, welche Räume sind verschlossen etc..." in einer Verfahrensweise festzuhalten. Ebenso bestehen Pflichten zur Löschung / Auskunft etc. Mitarbeiter müssen über bestimmte Dinge informiert werden, Kunden ebenfalls.


    Das Gesetz beschäftigt seit rund 12 Monaten die meisten großen Unternehmen und ist doch recht komplex wenn es um die konkrete Anwendung geht. Als Sanktion droht eine Strafe bis zu 4% des Jahresumsatzes. Kleinere Unternehmen haben nun auch ab Ende Mai bestimmte Prozesse abzubilden / zu dokumentieren, wobei hier das ganze etwas "einfacher" gestaltet ist.


    Als Hobbyfotograf würde ich mir da erstmal überhaupt keinen Kopf machen. Gerade wenn man Art. 2 sich genauer betrachtet.




    Das klärt sich hoffentlich alles noch in den nächsten Wochen. Bis dahin [...] man eben doch nicht.

    Das Gesetz gilt ab Ende Mai. Das klärt sich nicht mehr viel, steht doch alles im Gesetz drin. Aber ich gebe zu, es ist z.b. im Moment sehr schwer einen Fachanwalt zu finden und/oder Datenschutzbeauftragten welcher einem das Gesetz wirklich auf einen konkreten Anwendungsfall mit 100% Sicherheit erklären kann.



    PS: Wenn Du ein Foto auf einem Bahnhof machst und Personen wünschen, dass du das Bild löscht weil Sie drauf sind musst Du es auch heute schon löschen - da ändert sich also nichts.


    Aber ich bin bei dem Thema wie wir alle in diesem Thread "laie", somit kann man nur seine Erfahrungen / Meinungen abgeben, ein Datenschutzbeauftragter wäre hier sicher ein Mehrwert.

  • Ich frage mich ja was mit Veranstaltungen ist wo ich damit rechnen muss das fotografiert wird und ich, wenn auch nicht absichtlich, jederzeit auf einer Aufnahme landen kann.

    Train Simulator, obwohl oft Ärger bringend, oftmals nicht mal mit ihm an sich, einer von dem man doch nicht lassen kann. Viele können nicht mal von Unterwegs von ihm lassen (Forum). Was nach meiner Meinung zu voreiligen Postings führt. Auch von Usern die selbst gegen solche schimpfen.

    Einmal editiert, zuletzt von Loco-Michel () aus folgendem Grund: aus der Ausnahme die Aufnahme gemacht

  • Moin,


    eigentlich gab es schon immer das Recht am Bild. Hat man jemanden auf einem Foto drauf, veröffentlicht das Foto und derjenige beschwert sich, hat er recht. Das war schon immer so. Neu ist, dass es jetzt richtig teuer werden kann. Also muss man beim Veröffentlichen Gesichter unkenntlich machen. Alles andere werden wir nicht klären, da gibt es genügend betroffene Gruppen und Anwälte reiben sich jetzt schon die Hände ob der vielen Verfahren, die es geben wird.


    Winke, Jan

  • Da ich für staatliche Stellen u.a. arbeite, bin ich mit den Problemen regelmäßig betroffen, entweder als Ausrichter oder Besucher der Veranstaltungen. Man geht jetzt dazu über, schriftlich das Einverständnis der Besucher zu erlangen für Video/Fotoaufnahmen. Den Fotografen wird dann mitgeteilt, welche Personen nicht abzulichten sind. Zudem wird jetzt noch hinzugefügt, wofür die Aufnahmen verwendet werden. Man versucht sich halt abzusichern. Ob das dann im konkreten Falle genügt, darüber wird kein Datenschutzbeauftragter Dir 100% was sagen können.
    Da ich für unser Unternehmen gerade auch das Thema durchackere, ist es gelinde gesagt so komplex, dass man es wahrscheinlich niemals zu 100% schafft alle Eventualitäten abzudecken.
    Sobald man mit z.Bsp. Krankheitsdaten umgeht muss man einen Datenschutzbeauftragten haben. Wo fangen solche Daten an- genau weiß dass noch keiner. Der Datenbearbeiter wird aber jetzt (ab 25.5.) mit in die Pflicht genommen- also auch Schadensersatzpflichtig. Ansionsten ist bei ständiger Datenbearbeitung ab 10 Personen ein Beauftragter zu bestellen, der wiederum besondere Recht besitzt. Finde mal momentan am Markt Leute bzw. wenn ja, die danndas Risiko tragen, im Fall der Fälle Schadensersatz/Strafzahlungen zu leisten. Hier sind momentan von Versicherungen für Datenschutzbeauftragte in Höhe von mehreren tausend Euro pro Monat (vergleichbar den Hebammen) im Gespräch. Und ob es hilft ist auch fraglich.

  • Also, als Antwort auf die Frage wie sich das mit gigitaler, privaten Fotografie im öffentlichen Raum verhält, bekam ich folgende Antwort.


    "
    ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 03. Mai 2018.




    Aus kompetenzrechtlichen Gründen beschränke ich meine Stellungnahme auf
    die Bereiche außerhalb der Verarbeitung personenbezogener Daten zu
    journalistischen Zwecken, die der Kompetenz der Länder unterfällt und im
    Wesentlichen in den Landespressegesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag
    geregelt ist.



    Die Datenschutz-Grundverordnung führt in Verbindung mit der sie
    ergänzenden nationalen Gesetzgebung nicht zu wesentlichen Veränderungen
    der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien, auf denen
    identifizierbare Personen im öffentlichen Raum abgebildet sind.



    Die Anfertigung einer personenbezogenen Fotografie unterliegt den
    allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Erfolgt die Anfertigung
    auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person(en), ist
    bereits nach geltendem Recht diese Einwilligung jederzeit widerrufbar.
    Die Datenschutz-Grundverordnung führt die geltende Rechtslage in Artikel
    7 Absatz 3 lediglich fort.



    Der Widerruf der Einwilligung berührt die Rechtmäßigkeit der
    Verarbeitung bis zum Widerruf nicht. Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a)
    Datenschutz-Grundverordnung legt ergänzend fest, dass auch bei einem
    erfolgten Widerruf die Daten nicht zu löschen sind, soweit die
    Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf Meinungsäußerung und
    Information erforderlich ist.



    Aufgrund der jederzeitigen Widerruflichkeit und der fehlenden
    Praktikabilität bei Aufnahmen größerer Menschenmengen ist die
    datenschutzrechtliche Einwilligung bereits nach geltender Rechtslage
    vielfach keine praktikable Rechtsgrundlage für die Anfertigung und
    Veröffentlichung personenbezogener Fotografien.



    Wie bisher kommen jedoch neben der Einwilligung weitere
    Rechtsgrundlagen, wie die Durchführung eines Vertrags (Artikel 6 Absatz 1
    Buchstabe b) Datenschutz-Grundverordnung) oder die Wahrnehmung
    berechtigter Interessen des Fotografen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f)
    Datenschutz-Grundverordnung) in Betracht.



    Für die Verbreitung und Veröffentlichung personenbezogener Fotografien
    enthält bislang das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) Regelungen, die einen
    angemessenen Ausgleich zwischen den Persönlichkeitsrechten der
    abgebildeten Personen und der Meinungsäußerungs- und
    Informationsfreiheit gewährleisten. Artikel 85 Absatz 1 EU-DSGVO
    verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Recht auf den Schutz
    personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und
    Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Hierüber könnten die
    Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) fortgelten, dessen § 23
    einen solchen Ausgleich enthält, indem er praktisch relevante Ausnahmen
    von dem grundsätzlichen Einwilligungserfordernis der abgelichteten
    Personen normiert. Eine Aufhebung oder Änderung des KunstUrhG ist
    derzeit nicht vorgesehen.




    Mit freundlichen Grüßen
    "


    Gruß !

  • Als Hobbyfotograf würde ich mir da erstmal überhaupt keinen Kopf machen. Gerade wenn man Art. 2 sich genauer betrachtet.

    Du meinst sicher diesen Passus:


    "(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten


    c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,"


    Soweit ich das bei allen bisherigen Artikeln verstanden habe, die ich darüber las, bezieht sich das auf Fotoanfertigungen und das Zeigen dieser innerhalb des familiären Kreises, und nicht darauf, irgendwo im öffentlichen Raum Fotos zu machen und diese anschließend zu veröffentlichen(Facebook, Foren etc.). Denn sobald dort Personen mit drauf sind, die nicht zur Familie gehören, greift wieder die DSGVO.


    Aber Rechtssicherheit werden wir erst haben, wenn entweder die Gerichte die ersten Urteile gefällt haben oder der Gesetzgeber entsprechende Öffnungsklauseln beschließt.


    Für mich kommt daher nicht in Frage, mir "erstmal keinen Kopf zu machen".

  • Wer kommerziell (das beinhaltet jede Veröffentlichung, z.B. auf YouTube oder Facebook, auch wenn man nicht direkt Kohle dafür bekommt) fotografier

    Nur weil ich etwas veröffentliche, heißt das noch lange nicht, dass es kommerziell ist. Die Veröffentlichung auf der eigenen privaten Website ( nur als Beispiel), auf der keinerlei Werbung geschalten wird und wo auch sonst kein Geld mit verdient wird ist nicht kommerziell. Und privat bedeutet hier nicht, dass es nicht öffentlich geschalten werden kann.
    Und ob jede Veröffentlichung auf Youtube immer kommerziell ist, wage ich auch mal zu bezweifeln.

    Wer kommerziell (= mit Veröffentlichung) fotografiert, wird sich schon aus beruflichem Selbstschutz gründlich damit auseinander setzen (Rechtsanwalt inklusive).

    Auch hier wird wieder "kommerziell" und "Veröffentlichung" in einen Topf geworfen und ordentlich durcheinander gemixt...


    Ich finde die Diskussion schon irgendwie witzig. Zeigt sie doch eines hervorragend: Wie viele Leute sich beim Fotografieren/ Filmen und der anschließenden Veröffentlichung, wie die Axt im Walde benehmen. Gerade das heutige Trainspotter-Kiddie fapt sich doch einen darauf, wenn es an einem großen Bahnhof wieder tausende Minderwertige Bilder mit tausenden Personen, die im Weg standen, gemacht hat. Viele vergessen, oder wollen es auf Krampf nicht wissen, was dabei das Kunsturhebergesetz besagt...
    Rechte am eigenen Bild sind für viele ein Fremdwort... hauptsache "Knips Knips" und das hundertste Video/ Bild von so einem schrottigen n-Wagen ist im Kasten.


    Sollte sich mit DSGVO wirklich was ändern schwenke ich halt komplett zu Landschaftsaufnahmen mit Bahn um. Da ist man so weit weg, dass man wirklich keine Person mehr erkennen kann.
    Aber ob sich was ändert für Privatpersonen wird man eh erst sehen, wenn die ersten Rechtssprechungen da sind...

  • Also muss man beim Veröffentlichen Gesichter unkenntlich machen.

    Wie gesagt, alle Artikel, die ich bisher gelesen habe, sagen im Prinzip das gleiche. Bereits die Aufnahme von Fotos ist eine Datenerhebung, die die Einwilligung der abgebildeten Personen erfordert. Das bedeutet, dass man den Auslöser erst drücken darf, wenn man sich die Erlaubnis geholt hat.
    Foto machen und hinterher Personen unkenntlich machen wie bisher ist demnach nicht mehr.


    @RalleE Und bist du jetzt schlauer? Also ich nicht wirklich.

  • Bereits die Aufnahme von Fotos ist eine Datenerhebung

    ..deswegen muss man beim Kauf von Fotoapparaten und Speichermedien, früher ach beim Zelluoidmaterial die Datenschutzerklärung unterschreiben.


    dass man den Auslöser erst drücken darf, wenn man sich die Erlaubnis geholt hat.

    Auch das ist ja leicht zuhandhaben, ..zB.bei Werkstagsaufnahmen auf der Kölner Domplatte.
    Ausserdem;
    Selber schuld wenn der ein oder andere wie doof mir vor der Linse herum läuft und am Ende ins Bild gerät. :D