Ich möchte mal behaupten, dass die Strafbarkeit der Benutzung verfassungswidriger Symbole keine Anwendung findet wenn sie zeitgenössisch oder in historischem Kontext verwendet werden.
Und dies trifft ja bei einer im III.Reich durch die damalige Deutsche Reichsbahn eingesetzten Lokomotive zu.
Der Grund, warum viele Videospiele hierauf verzichten, liegt meiner Meinung nach darin begründet, dass sie:
- entweder komplett fiktiv sind (hier könnte also §86 StGB Anwendung finden)
- oder keinen fundierten historischen Hintergrund haben, z.B. Egoshooter in einem fiktiven Zweiten-Weltkrieg-Szenario ohne realen Bezug zur Geschichte (hier könnte ebenfalls §86 StGB greifen)
- oder um einem drohenden Rechtsstreit jede Grundlage zu nehmen. Als Beispiel seien hier die UBoot-Simulatoren "Silent Hunter 3 und 5" genannt, die wegen ihrer Authentizität und korrektem geschichtlichen Hintergrund in Verbindung mit originalen Gerätschaften (Schiffe, Flugzeuge) vermutlich nicht retuschieren müssten, es aber trotzdem tun, um keinerlei Risiko einzugehen
- oder um die FSK nicht zu erzürnen.
Aber ich bin kein Jurist.
lg
PB