Aua, bei aller Liebe meine Kollegen, da benomme ich als Jurist mit IPR-Schwerpunkt gerade hier Gänsehaut. 
Grundsätzlich: Der hier zitierte § 29 I ZPO findet hier zunächst überhaupt keine Anwendung, weil es um rein innerstaatliche Sachverhalte geht.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist das IPR einschlägig.
Exkurs:
Mit dem Austritt aus der EU ohne entsprechende Ersatzbestimmungen findet die EuGVVO (auch Brüssel-Ia-VO genannt) im UK keine Anwendung mehr.
UK hat einen Antrag auf Aufnahme in das Luganer Übereinkommen (LugÜ, welches größtenteils auf die EuGVVO verweist) gestellt, dass das Verhältnis der Europäischen Nicht-EU-Staaten Schweiz, Island und Norwegen zur EU regelt. Das UK wollte Teil des LugÜ werden, was die Zustimmung aller Vertragsstaaten vorausgesetzt hätte. Die EU hat diese nicht erteilt:
https://www.bj.admin.ch/bj/de/…/brexit-auswirkungen.html
Jetzt kommt aber der Clou: aus den Art. 2-4 EuGVVO folgt, dass der Beklagte (es gilt fast überall in der Welt im Grundsatz der Beklagtengerichtsstand aus guten Gründen) seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben muss. Das ist hier nicht der Fall, wenn wir Valve als Vertragspartner nehmen, dann sind wir mit Washington da ebenfalls raus Auch das LugÜ fällt aus dann weg. Wir bleiben also erstmal bei nationalen Bestimmungen hängen. Das ist jetzt nochmals fürchterlich kompliziert, weil sich Valve auch dem europäischen Wettbewerbsrecht unterwerfen muss, weil sie im EWR tätig werden. Wenn sie da jetzt irgendwie mit Tochtergesellschaften oder Ähnliches auf EU Boden operieren, landen wir nämlich doch in der EuGVVO und man müsste neu prüfen.
Das ist also gerade juristisch äußerst interessant. Vielleicht schreibe ich mal einen Aufsatz darüber - danke für den Input 
Hätte ich mehr Ressourcen, müsste ich das eigentlich mal einfach einem deutschen Gericht vorlegen und gucken, was die daraus machen. 