Asset Recycling aus dem TS
das dürfte bei der 155 aber auch in Ordnung gehen - mit die beste Lok, die DTG für den TS gebaut hat.
Asset Recycling aus dem TS
das dürfte bei der 155 aber auch in Ordnung gehen - mit die beste Lok, die DTG für den TS gebaut hat.
Worin liegt denn das Problem, dass Terrorpropaganda etc. nach behördlichem Hinweis (ergo die übernehmen die Feststellung für dich
) gelöscht werden soll? Eine Stunde ist mehr als genügend Zeit, um zu reagieren. Die big boys haben eh riesige Abteilungen dafür und bei kleineren Seiten muss dann notfalls die Seite kurz offline genommen werden bis man Zeit hat, das problematische Material runter zu nehmen.
Zu Art 17 und dem kleinen Blogger: Bitte noch mal den Absatz über die Verhältnismäßigkeitsklausel lesen.
Hier ein etwas längerer Text (Quelle: Gisela Manderla MdB, jaja ich weiß, böse CDU, aber vielleicht mal unvoreingenommen lesen):
Bisher war die Rechtslage so, dass im Falle eines Uploads von Musik ohne das Einverständnis des Eigentümers, derjenige haftbar war, der den Upload vorgenommen hat, in der Praxis also meistens private Nutzer. Sie konnten und wurden deshalb auch regelmäßig von Rechteinhabern abgemahnt oder verklagt.
Mit Artikel 17 (in der früheren Fassung der Richtlinie Artikel 13) kommt es zu einer Änderung der Rechtslage, denn hier geht es hauptsächlich um die Durchsetzung des Urheberrechtes im digitalen Bereich. Anstatt jeden einzelnen Nutzer haftbar zu machen, soll die Haftung auf die Plattformen verlagert werden. Schließlich erzielen Plattformen Profite durch die Uploads, in der Regel in Form von Werbeeinnahmen und/oder durch die Analyse der übertragenen Daten. Die Plattformen müssen in Zukunft entweder eine Lizenz erwerben oder aber dafür sorgen, dass keine Inhalte ohne das Einverständnis des Rechteinhabers hochgeladen werden. Wenn die Plattform weder eine Lizenz kauft, noch den Upload verhindert, kann der Rechteinhaber die Plattform verklagen, anstatt gegen die privaten Nutzer vorzugehen.
In Artikel 2 der Richtlinie wird klar definiert, welche Plattformen für Urheberrechtsverstöße auf ihren Seiten haften sollen. Das sind nur solche, die ein Geschäft damit machen, dass Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte hochladen können. In Artikel 17 werden zudem Start-Ups und kleinere Unternehmen ausdrücklich geschützt, indem sie von einer Haftungserleichterung profitieren. Nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 17 fallen etwa: Wikipedia u. ä., Open Source- Plattformen, Dropbox u. ä., Ebay u. ä., Dating- Plattformen etc.
Die Kriterien einer Haftungserleichterung für Start-Ups und kleine Unternehmen sind: bis zu 10 Mio. Euro globaler Jahresumsatz und bis zu 5 Mio. monatliche individuelle Besucher (≠ Klicks) und Unternehmen, die nicht älter als 3 Jahre alt sind. Die erleichterte Haftung verpflichtet die betreffenden Plattformen lediglich, eine Autorisierung zu erlangen und bereits auf den Webseiten erschienene Werke - auf Mitteilung des Rechteinhabers hin - von der Webseite zu entfernen.
Upload-Filter sind im Richtlinien-Text nicht explizit enthalten. Im Text steht lediglich, dass die Plattformen nach industrieüblichen Standards größtmögliche Anstrengungen („best efforts“) unternehmen müssen, um nicht autorisierte Werke ausfindig zu machen. Diese „best efforts“ müssen zudem nur verhältnismäßig zur Plattformgröße, Besucherzahl und Menge der Werke stehen. Von einer kleineren Plattform werden daher nicht dieselben Anstrengungen erwartet, wie von einem größeren Unternehmen. Eine technologische Überprüfung durch Identifizierungssoftware ist aber auch nicht verboten, um die künstlerischen Werke zu erkennen, die nicht hochgeladen werden dürfen. Diese wird zwar gerne als „Upload-Filter“ bezeichnet, ist aber in der Sache nicht gleichbedeutend, weil diese nur auf die Daten reagiert, welche die Rechteinhaber vorher den Plattformen zur Verfügung gestellt haben. Wie genau die Plattformen die Autorisierung der Rechteinhaber erlangen, bleibt ihnen überlassen. Die gängige Praxis ist, dass die Plattformen mit Verwertungsgesellschaften Verträge schließen, die eine Vielzahl von Rechteinhabern vertreten.
Ob Videos von z.B. Hochzeitsfeiern, Geburtstagen oder Reitturnieren noch ins Internet gestellt werden, wenn auf ihnen im Hintergrund Musik zu hören ist, hängt vom Einzelfall ab. Zum einen spielt hierbei die
jeweilige Lizenzsituation seitens der Plattformen eine Rolle. Zum anderen können solche Nutzungen ebenfalls von einer rechtlich zulässigen Ausnahme gedeckt sein. Existiert keine Lizenz der Plattform und ist der Eigentümer der Musik auch nicht einverstanden, dass sein Werk ins Internet gestellt wird, dann muss dies beachtet werden. Dies gilt übrigens nicht nur für das Internet. So darf z.B. auch in Diskotheken, Bars und bei öffentlichen Veranstaltungen keine Musik gespielt werden, wenn der Rechteinhaber der Musik kein Einverständnis erteilt hat. In Deutschland läuft die Einverständniserteilung meist über die Verwertungsgesellschaft GEMA, die die Künstler vertritt. Dafür erhält sie Geld für die Nutzung der Musik, das sie dann an die Rechteinhaber weiterleitet. Wieso sollten also Diskotheken, Bars, Vereine und Kaufhäuser zahlen müssen, Internetplattformen jedoch nicht?
Die Erkennungssoftware eines automatischen Filters sollte natürlich zwischen Zitatrecht und Urheberrechtsverstoß unterscheiden können. Youtube benutzt etwa seit vielen Jahren eine solche Software namens „Content ID“. Der hierdurch immer wieder prognostizierte Niedergang der Meinungsfreiheit oder eine Veränderung des Internets blieb aus, sodass sich durch die jetzige Reform insbesondere für die Nutzer nichts ändern wird. Doch auch schon heute passiert es, dass Youtube eine erlaubte Verwendung nicht erkennt - und auch heute schon kann der Nutzer sich beschweren.
Zwar wird man – ob als Nutzer oder Rechteinhaber - eine perfekte Erkennung nicht erwarten können. Was man aber erwarten kann, ist eine sachliche und zielorientierte Verhaltensweise aller Beteiligten. So steht dem Nutzer ein Beschwerderecht zur Verfügung, falls tatsächlich nicht erkannt werden sollte, dass eine Ausnahme vorliegt, die einem Nutzer den Upload erlauben würde. In diesem Fall muss dann geklärt werden, ob die Ausnahme im konkreten Fall Anwendung findet oder nicht.
Entgegen zahlreicher Behauptungen wird die Meinungsfreiheit durch Artikel 17 nicht eingeschränkt. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit bleibt unangetastet. Jedoch hört die Meinungsfreiheit schon immer da auf, wo das Eigentumsrecht (Urheberrecht) eines anderen anfängt, d.h. nicht alles ist unter dem Argument der Meinungsfreiheit erlaubt. Daher ist von der Meinungsfreiheit nicht geschützt, etwa Musik von anderen ins Internet zu stellen. Mit Artikel 17 soll nur besser sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht (Urheberrecht) auch im Internet Anwendung findet.
Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD werden die Ziele und Schwerpunkte der deutschen Bundesregierung und der Regierungskoalition in Berlin geregelt, die generell im Ministerrat der EU- Regierungen über europäische Gesetze mitentscheidet. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass es keine verpflichtenden Upload-Filter geben soll, was ja auch in der Richtlinie nicht vorgesehen ist. Dagegen ist aber im Koalitionsvertrag die Stärkung der Rechte von Künstlern und Urhebern festgeschrieben.
Nach der Verabschiedung der Richtlinie durch das EU-Parlament haben die EU-Länder nun zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationale Gesetze zu gießen.
Öhm. Ja. Formulierungsfehler. Natürlich nur kopiert.
Soweit ich das überblicken kann, sollte alles an der richtigen Stelle sein.
Ich habe mal Screenshots der Strukturen beigefügt.
Ich habe darüber hinaus mal geschaut, im C-Teil kann ich auch problemlos ins Cab steigen.
Der A-Teil der "normalen" CityJet-Lackierung ist auch sichtbar.
Hallo Forengemeinde,
ich habe mir das Mittelrheinbahn Repaint für den RSSLO Desiro ML von @fan heruntergeladen und installiert. Darüber hinaus habe ich sämtliche GeoPcDx Dateien an ihre notwendige Stelle verschoben. Nichts desto trotz wird mir der A-Teil des Zuges ingame nicht angezeigt, man hört aber das Aufgleis-Geräusch, was ja auf eine fehlerhafte GeoPcDx hindeutet.
Ich habe die Ordnerstruktur und die dazugehörige BIN-Datei jetzt zig mal überprüft und kann keine Ungereimtheiten feststellen. Weiß einer woran das liegen könnte?
Die B- und C-Teile sind problemlos sichtbar.
Vielen Dank!
Der Sound ist mir auch sehr wichtig - und wenn man bedenkt, dass die Sounds im TS eigentlich immer komplett fiktiv waren (ich erinnere mich eigentlich an keinen DTG-Zug, der ansatzweise and Original ran kam) dann muss man sich schon eingestehen, dass sich DTG in diesem Punkt enorm verbessert hat. Der Vanillasound der 146.2 und Doppelstockwagen ist gar nicht mal schlecht - natürlich ist das TW Update noch ein Stück besser, aber wenn ich den Vergleich zwischen den TS-Zügen und TSW-Zügen ziehe, dann erkenne ich eine deutliche Besserung.
Gut, der Talent 2-Sound im TSW hat auch nicht viel mit der Realität zu tun - 143, 146.2, 185 und die Dostos kann man mE aber durchaus anbieten.
Im TS hätte DTG vermutlich dem Taurus einfach den Kuju-101-Sound verpasst. Insoweit ist es schon mal löblich, dass man sich zumindest Gedanken um die Tonleiter gemacht hat.
Am Ende des Tages ist die Soundqualität - jedenfalls im Video - leider dennoch miserabel. Facebook mag zwar zulasten der Qualität komprimieren, aber das hört sich dann trotzdem nicht an wie ein Radiosender, den ich 0,5 kHz zu hoch eingestellt habe...
Ich hoffe, dass DTG dahingehend reagiert. Wie gesagt. Die Tonleiter usw. als solche ist nicht schlecht getroffen - klingt aber wie mit dem Walkman aufgenommen ![]()
Ich bin dann jetzt auch mal eine Runde mit der Lok gefahren (RE 5 von Koblenz nach Düsseldorf). Eine echt tolle Lokomotive. Man merkt, dass da jemand richtig Lust auf das Projekt hatte und viel Zeit und Mühe reingesteckt hat.
Der Aufrüstvorgang ist zwar etwas langwierig, mit ein wenig Routine passt die Sache aber.
Trotz des gewöhnungsbedürftigen Fahrens bekomme ich mittlerweile hin, relativ geschmeidig anzufahren und abzubremsen.
Evidente Fehler konnte ich nicht reproduzieren - ich bin aber auch erst in v0.95 „eingestiegen“.
Die PS4 verfügt über eine USB-Schnitstelle, die Medienimport ermöglicht.
So werden auch beispielsweise in Pro Evolution Soccer die fehlenden Lizenzen durch Fan-Updates ergänzt.
Jedoch muss diese Schnittstelle vom Spieleentwickler im Spiel genutzt, respektive freigegeben sein.
Ich bezweifle, dass DTG dies auf der PS 4 tun wird, aber das Tolle an Wundern ist, dass sie manchmal geschehen. ![]()
#NieWiederCDU von einem Moderator?
Das halte ich für äußerst fragwürdig!
Aber schön, dass hier so in den demokratischen Willensbildungsprozess eingegriffen wird - das ist undemokratischer als der Ablauf von Art.13. Ich denke die Leute sollten selber in der Lage sein zu reflektieren, ob diese eine Sache etwas am eigenen (!!) Wahlverhalten ändern soll. Dazu sollte es keiner Hashtag-Hetzkampagne brauchen.
Es wird eh so wie beim NetzDG sein. Ein Riesen Aufschrei. Der schwarze Reiter ist da und das Ende der Welt steht bevor! Ach warte mal, am Ende passiert was? Genau, im Prinzip nichts.
Es ist und bleibt eine umsetzungsbedürftige (!!!!!!!!!!!!!!) EU-Richtlinie!
Das Wie ist in keiner Weise in Stein gemeißelt!
Aber da Hashtags wohl gerade im Trend sind: #UnpopularOpinion
Es laufen so viele Dinge falsch. Wohnraumknappheit, Rentenkrise, Clan-Kriminialität. Alles richtig schlimm. Kann man nix machen. Aber wehe das heilige Internet wird dahingehend angepasst, dass geltendes Recht durchgesetzt wird. Dann gibts Haue!
Optisch sieht die Lok (eigentlich DTG-typisch) wirklich super aus. Mich interessiert aber brennend der Sound... Tonleiter, Rollgeräusche, Sifa-Ton usw. Die sind ja geradezu markant für diese Lok und DTG hat ja bislang nie wirklich mit realitätsnahen Geräuschkulissen geglänzt. Wobei diese eben einen signifikanten Teil der Tauri ausmacht. ![]()
PS: Die 146.2 der MSB klingt in Ordnung, muss man zugeben. Aber wenn ich an den Talent-Sound oder an die Doste-Rollgeräusche denke ![]()
Hat jemand die Bergensbahn unter TS 2019 zum Laufen bekommen, wenn ja wie? Ich bin die Strecke vor kurzem im echten Leben gefahren und war erstaunt (v.a der Abschnitt Nach Finse hoch und wieder runter hat es mir angetan), dass sich jemand wirklich an die 520km zwischen Bergen und Oslo gemacht hat.
Jedoch bekomme ich die Strecke, auch nicht unter 64-bit, zum Laufen. Der Editor lädt, zeigt aber nur einen schwarzen Bildschirm (die Uhrzeit bleibt bei 00:00:00 und der Ladesound ist noch zu hören) und ich erhalte die Meldung „RailWorks64.exe reagiert nicht“. Dort tut sich auch nach längerer Zeit nichts.
Starte ich ein Szenario, so erscheint diese Meldung schon vor dem Laden der Szenerie.
Hat da jemand einen Tipp?
Die einen geben 1500€ für ein vergoldetes Steak aus - die anderen für vR Add-Ons. Wer kann, der kann und man darf auch gönnen können.
Ein Münchner Kommentar kostet auch 500€ pro Stück (Gesamtband Zivilrecht zB 3500€) - braucht eigentlich keiner, kann man sich in jeder besseren Bibliothek leihen, trotzdem kaufen sich Juristen den Schinken, einfach, weils geil ist.
Und der Vergleich mit der Modellbahn wurde ja hier schon treffend erörtert - bei der Modellbahn kann ich aber noch nicht mal in den Führerstand... ![]()
Also ich weiß, dass ich es vermutlich bis zum Stichtag nicht schaffen werde, alle Downloads zu sichern, da ich nicht zu Hause bin und keinen Zugriff auf meinen Rechner habe. Mein Arbeits-PC ist tabu und der private Laptop hat lediglich 128GB (SSD), die anderweitig belegt sind.
Mich interessiert aber tatsächlich am ehesten die rechtliche Lage der ganzen Sache, sodass ich mal in einem Kommentar nachschlagen und ggf meinen Mentor auf der Arbeit darauf ansprechen werde. Ich kann mir aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass eine ersatzlose Streichung durchgeht.
Jedenfalls für meinen Teil werde ich bei vR nichts mehr kaufen, da mir die Unsicherheit zu groß ist. Was ist, wenn der Shop noch mal umziehen muss (Server nicht gut genug, CMS läuft nicht mehr, aus Spaß an der Sache)? Ich habe auch ehrlich gesagt besseres zu tun als mir noch mal alle Daten herunterzuladen, auf einen (oder gar mehreren) Datenträgern zu sichern und dann noch die zugehörigen Seriennummern aufzuschreiben. Der nächste Umzug steht auch mittelfristig bevor und Gnade mir Gott, da geht etwas verloren oder kaputt. Habe ich halt (mehrere) hundert Euro in den Sand gesetzt. ![]()
Und ganz ehrlich? Wir machen ja hier DTG wegen ihrer Update Politik die Hölle heiß, aber vR ist dann keinen Deut besser, ein Update für bisherige Produkte ist ja dann vollkommen ausgeschlossen.
Wobei man fairerweise sagen muss, dass es einen Anspruch auf Updates nicht gibt, wenn die Leistung nach mittlerer Art und Güte erfolgt ist. Und das ist bei den vR Produkten ja defintiv der Fall.
Ganz kurz zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Kaufverträgen (im vorliegenden Fall sogar ein besonders geschützter Verbrauchsgüterkauf):
Es gibt eine sogenannte AGB-Kontrolle im deutschen Zivilrecht, nach derer Durchführung Klauseln (auch nach Abschluss eines Kaufvertrages) für unwirksam erklärt werden können. In den §§ 305ff. BGB sind die Voraussetzungen und solche Fälle festgelegt. Vorliegend haben wir eine Klausel ohne Wertungsmöglichkeit, jedoch ist die Klausel für meine Begriffe unangemessen benachteiligend iSd § 307 BGB (die Einbeziehung der Klausel als Vertragsbestandteil unterstelle ich an dieser Stelle) und daher unwirksam. Das kann aber jeder Richter im Zweifel anders sehen und ich denke, dass vR sich bei der Erstellung der AGB Rechtsrat eingeholt hat.
Bei Downloadprodukten gelten aber nochmals besondere Bedingungen und hier ist der Konsens, dass die Produkte jederzeit zur Verfügung stehen müssen. Verbraucher sind hier (der EU sei dank) in den letzten Jahren noch schützenswerter gestellt worden.
Es kann sein, dass ein Umzug der Kundendaten technisch nicht möglich ist, dann muss aber vR dafür sorgen, dass Altkunden danach noch auf ihre Käufe Zugriff haben, eine zeitliche / räumliche Beschränkung wäre in jedem Fall unangemessen benachteiligend.
Diese Auskunft hat sie 75€ gekostet. Ich lerne schnell in der Rechtspflege ![]()
Man muss sagen: Für Freeware ist der Zug dann doch in Ordnung (nette Extras wie PZB und Sifa). Ein guter Zug von GBE, den man bei aller berechtigter Kritik lobenswert erwähnen sollte. Vor allem für Personen, die sich den kommenden 3DZug ICE4 nicht leisten können oder wollen, auch wenn dann große Abstriche gemacht werden müssen.
@steveb6664 ich habe bislang nur QD probiert, ich werde mal ein Szenario testen.
@Cotten Eye Joe gar nichts, habe am QD Zugverband nichts verändert.
Bremsen sind alle gelöst (hab’s im F4-HUD noch mal überprüft).
Ja, wie gesagt, ich kann mit A Leistung aufschalten (oder manuell den Hebel nach vorne drücken), die Traktionsanzeige zeigt Leistung an (bzw. bei der 145 Leistungsvorwahl, aber die Nadel bewegt sich nicht). Aber die Loks bleiben partout stehen. Und der 425 hüpft und gedeiht ![]()