OpenBeta der vR 146.2

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  • Die 146 und andere Loks habel meiner Kenntnis nach keine Haltebremse sobald die Türen geöffnet sind. Somit ist es zwingend erforderlich die direkte Bremse anzulegen. Das gilt nicht für Steurwagen, diese haben meines Wissens nach eine Haltebremse. Beim 445/446 z.b. die ich fahre, ist ja eigentlich eine Lokomotive, mit Sitzplätzen bzw. ein Steuerwagen mit eigenem Antrieb, der hat eine Haltebremse die auf das erste Drehgestell wirkt. Die 146.2 hat aber einen Rückrollschutz, dieser ist aber laut Regelwerk nicht zugelassen.


    Marcel.

    Triebfahrzeugführer DB Regio AG, Region Mitte, Ludwigshafen (Rhein)

    Zusatzbescheinigung Baureihe 424, 425, 426, 445, 446, 463

    Bremsprobeberechtigung G, P, R, R+Mg, NBÜ ep 2004

    2 Mal editiert, zuletzt von Marcel Kühne () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Marcel Kühne mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Die 146 und auch die Steuerwagen haben in der Realität lediglich die TAV-Haltebremse, bei der nach Rücknahme der Türfreigabe die direkte Bremse angelegt wird, bis alle Türen geschlossen und die Grünschleife vorhanden ist (allerdings natürlich nur im TAV-Betrieb).

    Für die Sicherung während des Haltes ist der Lokführer selbst verantwortlich, klassischerweise durch Anlegen der Zusatzbremse.

    Ausnahme: bei eingeschalteter AFB wirkt im Stillstand die AFB-Haltebremse.