Grundsätzlich muss man vorallem unterscheiden zwischen einem Notruf und einem Nothaltauftrag!
Eine Notdurchsage ist durchzuführen, wenn bei drohender Gefahr oder in Notfällen ein Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss. Inhalt einer Notdurchsage kann
.) die Meldung einer Betriebsgefahr,
.) ein Nothaltauftrag*,
.) eine Notfallmeldung oder
.) das Anfordern von Hilfe sein.
Während der Notrufverbindung darf nur der zuständige Fdl/Zl/Zlr/Ww über Einzelsprechverbindung Rückfragen an den die Notdurchsage abgebenden Teilnehmer stellen.
*(2) Bei Gefahr müssen Sie anhalten, sofern nicht die Gefahr durch das Anhalten vergrößert wird.
Halten Sie wegen einer Gefahr an oder kommen Sie aus nicht erkennbarem Anlass zum Halten, so müssen Sie die Gefahr auch für Nachbargleise annehmen, wenn nicht einwandfrei festgestellt wird, dass die Nachbargleise befahren werden können.
Sie müssen Signal Zp 5 geben, um das Zugpersonal und andere in der Nähe befindliche Mitarbeiter aufmerksam zu machen und zur Hilfeleistung aufzufordern.
Als Triebfahrzeugführer eines Zuges, der wegen drohender Gefahr angehalten worden ist, dürfen Sie nur mit Zustimmung des Fahrdienstleiters weiterfahren.
(3) Bei Gefahr müssen Sie sofort zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt 2 Nothaltauftrag geben.
(7) Sie müssen einen Nothaltauftrag sofort ausführen, auch wenn Sie ihn unvollständig aufgenommen haben.
Quelle: Ril 408/418
Ich denke damit ist das jetzt geklärt?