Und wie er ja bereits selber gesagt hat, wird er sie ja auch wieder kaufen, sobald er sie zur Verwendung wieder in Erwägung zieht (das Problem also behoben ist).Die
Die Aktuelle Rechtliche Situation ist aber diese:
Er geht z.B. zu Media Markt und klaut dort eine Kamera, freunde Fragen woher die ist und er sagt "Geklaut bei Media Markt, aber ich werde sie beim nächsten Besuch Kaufen, wenn sie Blau und nicht Rot ist"
Und ja, geklaut, da er das Produkt trotzdem weiterhin nutzt, obwohl er das Geld zurückbekam.
c) Vertrieb von Software als Download
Wird Software in Form von Downloads vertrieben, so ist Nr. 1 von § 312d Abs. 4 BGB einschlägig und nicht Nr. 2. Letztere setzt einen physischen Datenträger voraus, welcher „entsiegelt“ worden ist (siehe Punkt 3). Im Fall des Downloads ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen, da die Software weiterbenutzt werden kann und daher nicht rückstandslos zurückgegeben werden kann (BT-Drs. 14/2658, S. 44).