Auch wenn es hier teilweise schon angeklungen bzw. beantwortet wurde, möchte ich als Jurist, der aber auch die Praxis im Blick hat, mal ein paar Sätze dazu verlieren.
Die rechtliche Einordnung ist schon richtig. Das Verwerten von Ansagen in Szenarien zur Veröffentlichung bedarf einer Erlaubnis des Rechteinhabers oder Rechteverwerters. Liegt diese nicht vor, handelt es sich um eine klassische Urheberrechtsverletzung. Der Hinweis ist insoweit nicht unberechtigt (Grundsatz, selbst das ist nicht mal in Stein gemeißelt, s.u.)
Nun aber mal meine persönliche rechtliche Meinung in Verbindung mit praktischen Erfahrungen (nicht als Rechtsberatung aufzufassen):
Der besagte Hersteller ist weder Rechteinhaber noch Rechteverwerter der fragwürdigen Ansagen. Das ist und bleibt die DB, die Herrn Ruff für das Einsprechen der Ansagen beauftragt haben. Eine solche Unterlassungsaufforderung steht dem hiesigen Hersteller nicht zu, es gibt im Zivilrecht generell keine Prozessstandschaft und selbst wenn, ist nicht davon auszugehen, dass die DB diese einem TS-DLC-Hersteller erteilen würde. Gleichwohl hat das Unternehmen auch Herrn Ruff selbst mit dem Einsprechen von Ansagen beauftragt. Eine Verbreitung dieser Dateien könnten sie daher sehr wohl geltend machen. Dies ist aber nicht der Fall, es handelt sich um die Ansagen aus dem Fundus der DB.
Daher gibt es hier keine Sanktionen seitens des besagten Add-On-Herstellers zu befürchten. Es bestehen keine Ansprüche.
Kommen wir damit zum praktischen Part. Auch wenn es sich hinsichtlich der DB um eine Urheberrechtsverletzung handelt, bezweifle ich, dass irgendein Konzernanwalt auch nur daran denken würde, hier Klage zu erheben oder eine Abmahnung rauszuschicken. Die Kosten hierfür wären höher als jeglicher Streitwert. Ich würde sogar bestreiten, dass der DB hier irgendein Schaden entstanden ist. In Betracht kommen für mich nur klassische Unterlassungsansprüche (§ 1004 BGB) und solche aus dem UrhG. Aber, wie gesagt, meines Erachtens ist der infrage kommende Wert so gering, dass man das schon im riesigen Stil machen müsste, um hier ansatzweise Verhältnismäßigkeit herzustellen.
Dies ist hier offenkundig nicht der Fall. Perotinus Ausführungen kommen dazu: Ein Gericht müsste hier auch erstmal eine Urheberrechtsverletzung feststellen. Es gibt genug Gründe, sogar das nicht zu tun.
Und ganz abseits der rechtlichen Facetten: Es ist schon äußerst fragwürdig, dass ein Hersteller eine solche Firmenpolitik betreibt. Vom schädigenden Image abgesehen ist die rechtliche Einordnung völlig falsch.