Beiträge von alias203

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    Das ist quasi kein gültiges Argument um die Sache zu relativieren, rein aus der rechtlichen Perspektive gesehen. Lässt sich nicht nachweisen, dass die Verkäufe deswegen steigen. Wenn man der Community nur Gutes tun möchte, dann ist ein Verbot natürlich nicht nützlich. Aber nicht jeder will immer was verschenken, oder hat eben andere Gründe eine Verwendung einzuschränken. Das hat die Community am Ende nicht zu hinterfragen, sondern zu akzeptieren.

    Deswegen sagte ich ja: Aus der rechtlichen Perspektive gibt es keinerlei Diskussionspunkt. Soweit die Nutzungsverträge rechtlich in Ordnung sind, hat man seinen Pflichten und besser auch Obliegenheiten hier nachzugehen.
    Jetzt schreibst du, dass ein nachgewiesener Zusammenhang zwischen steigender Verkaufszahlen und Verbauen in Freeware Add-Ons nicht besteht. Wenn es empirisch nicht nachzuweisen ist, dann ist das eben so. Ich kann da nur für mich sprechen, dass ich es bereits getan habe.
    Mein Ausgangspunkt ist eben tatsächlich eher eine rein „moralische“ Frage: Wenn es zumindest keinen hinreichend belegbaren Gewinn für Payware Hersteller gibt, gibt es denn andererseits einen belegbaren Schaden? Welche Schäden können einem Add-On Hersteller entstehen, wenn seine Produkte in Freeware-Produkten verbaut werden und man zum Betreiben desselben das Add-On kaufen muss? Solange sich da jetzt kein Missverhältnis zwischen Nutzen und Schaden ergibt wüsste ich halt nicht, warum man da einen Riegel vorschieben müsse. Bei dem ein oder anderen Hersteller (nicht bei dir/euch, das sei explizit erwähnt) kommt mir das nämlich vor wie eine Machtdemonstration.

    Zweck der Schenkung

    Wobei das ja im Zweifel dann eine Schenkung unter Auflage nach § 525 I BGB sein dürfte, die problemlos über §§ 527 I, 346 I, 323 I und § 812 I S.1 Alt.1 BGB rückabgewickelt werden könnte. Die Rechtsgrundlagen sind hier dann doch relativ klar formuliert.
    Für die hier genannten Fälle habe ich in einschlägiger Literatur zum Urheberrecht - aber ich bin Strafrechtler und kein Zivilrechtler - ad hoc nichts gefunden, sodass hier wohl stets die Lizenzverträge zu beleuchten sind. Eine wirkliche "Quellcodeübernahme" findet ja eher nicht statt.


    Bei aller rechtlicher Würdigung und Betrachtung bleibt aber, und das ist meine ganz persönliche Meinung: Sicherlich hat man zu respektieren, wenn ein Hersteller die Veröffentlichung von Repaints nicht möchte, v.a., wenn er einige Farbgebungen noch selber veröffentlichen will. Ebenso muss man die Entscheidung respektieren, das Einbauen in Freeware Add-Ons zu untersagen. Aus rein communitytechnischen Gesichtspunkten ist aber meiner Meinung nach eine solche Entscheidung sehr schade, blockiert weitere Arbeiten unnötig und stellt die Freeware-Entwicklung nur vor Probleme (was, wenn ich einen Kölner Dom brauche und mir alle Strecken die Verwendung des Doms untersagen). Das Add-On muss ja dann gekauft werden, sodass dies ja sogar noch eine kleine Werbung für das Add-On darstellt und evtl. den ein oder anderen zum Kauf bewegt, ich habe beispielsweise die Albulalinie nur gekauft, um München-Regensburg Deluxe fahren zu können. Aber wie gesagt. Kann man anders sehen, das ist nur meine Ansicht.

    Ich bin kein Spezialist im Urheberrecht, habe aber ein wenig im Kommentar geblättert und folgende Ausführungen gefunden:


    zu § 24 UrhG: "Urheberrechtlich geschützte Werke bauen nicht nur auf Gemeingut, sondern stets auch auf früheren Leistungen anderer Urheber auf. Deshalb darf das Werkschaffen des einzelnen Urhebers nicht zu weit monopolisiert werden. Anderen Urhebern darf nicht generell versagt werden, auf geschützte Werke zuzugreifen. Die Umstände, unter denen der Rückgriff auf urheberrechtlich geschützte fremde Werke zulässig ist, werden durch § 24 wie bei einer gesetzlichen Schranke geregelt." -> Wiebe in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019 (abgerufen über BeckOnline)
    dabei gilt: "Das neu geschaffene, als freie Bearbeitung zu qualifizierende Werk muss eine eigenständige persönliche geistige Schöpfung iSv § 2 Abs. 2 sein. Nur wenn das neu geschaffene Werk unabhängig von den übernommenen Elementen selbständig schutzfähig ist, ist die Zustimmungsfreiheit gerechtfertigt." -> a.a.O.


    Insoweit schaffen aber die §§ 69a ff. UrhG wohl speziellere Regelungen für Computerprogramme (gesetzlich noch nicht normiert und daher auslegbar) und könnten die allgemeinen Regelungen des UrhG als lex specialis verdrängen. Insoweit schreibt Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 69a, 6. Auflage 2018, Rn. 19f.: "Geschützt ist allein die Form als der konkrete Ausdruck eines Werkes, nicht hingegen der konkrete Werkinhalt. Auch Funktionalitäten eines Computerprogramms können nicht durch das Urheberrecht geschützt werden (EuGH C-406/10, ECLI:­EU:­C:­2012:­259 Rn. 39 – SAS Institute; dazu Stögmüller K&R 2012, 415). Diese müssen der Allgemeinheit vielmehr zu weiterem Werkschaffen als Allgemeingut offen bleiben. Das Allgemeingut verdient als solches auch keinen Schutz, weil es nicht auf eine individuelle Schöpfung zurückgeht. Allerdings können auch nach deutschem Recht inhaltliche Elemente, je mehr sie sich zur konkreten Form des betreffenden Werkes verdichten oder dessen Wesen ausmachen, den urheberrechtlichen Schutz des Werkes mit begründen und folglich selbst am urheberrechtlichen Schutz teilhaben". Insoweit bestätigend vgl. BGH GRUR 1994, 39.


    Ich verstehe hierunter jedoch vorwiegend Konstellationen, in denen (wie ich an anderer Stelle las) explizit Quellcodeteile übernommen und zu einem anderen Zwecke verwendet wurden. Bei bloßen Verweisen habe ich beim Stöbern in einschlägiger Literatur und Rechtsprechung nur solche Fälle gefunden, in denen auf Seiten verwiesen wurde, die ihrerseits urheberrechtlich geschützte Inhalte - durch den Urheber - veröffentlicht waren. Jani in Wandtke/Bullinger, UrhG § 87f. Rn. 12, 5. Auflage 2019: "Die Verlinkung von Inhalten wird von dem Leistungsschutzrecht grundsätzlich nicht erfasst und bleibt nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH weiterhin zulässig. Die grundlegende Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit der Verlinkung (BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy), nach der durch das Setzen eines Links auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen wird, gilt nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch für das das neue Leistungsschutzrecht des Presseverlegers (BT-Drs. 17/11470, 6). Der EuGH hat die Auffassung des BGH zur Zulässigkeit der Verlinkung in seinem Urteil vom 13.2.2014 (GRUR 2014, 360 – Svensson) im Ergebnis bestätigt."


    Dies trägt aber natürlich nur insoweit geltend, als dass kein gesondertes Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien besteht. Diese können z.B. in der Bestätigung der EULA bestehen (Ausnahme: Schweiz. Dort werden AGB gros. kein Vertragsbestandteil, wenn die bestätigende Partei diese nicht hinreichend zur Kenntnis nahm, vgl. hierfür "Globalübernahme in der schweizerischen AGB-Kontrolle"). EULA, Vertragsbestimmungen usw. können aber natürlich im Einzelfall auch treuwidrig, mithin ohne Geltung sein.


    Jetzt habe ich viel aus Kommentaren zitiert und schwadroniert, was schließe ich daraus? 1.) Deutsche Urheberrechtsgesetze sind im Hinblick auf IT noch die reinste Katastrophe. 2.) Solange es keine Abrede gibt, dürfte gegen einen Verweis nichts sprechen. Ich habe den Kommentar zu § 24 UrhG reingenommen, weil er hier in den Raum gestellt wurde, aber wohl einen anderen Zweck zu verfolgen vermag. Das hat man leider manchmal in unseren Gesetzen. Man könnte meinen, man wüsste, was das Ding regeln und sagen will, dem ist aber i.E. nicht so...


    Sorry. aber für eine Strecke + zug knappe 40 € zu zahlen ist ein Witz.

    Dann solltest du dich aber vom TS verabschieden. Für gute Qualität muss man noch mehr auf den Tisch blättern. Wenn man ein ganz vernünftiges Repertoire an Strecken und Fahrzeugen haben möchte, muss man schon mehrere Hundert Euro investieren.

    Fährt die SBB nicht ohnehin mittlerweile größtenteils mit ETCS? Zumindest habe ich bislang an den meisten Strecken entsprechende Balisen entdecken können.


    Ich freue mich auch wie verrückt auf diese Strecke. Wie schon erwähnt wird könnte man praktisch in jegliche Richtung verlängert und schöne Strecken hinbekommen.

    Sind die SBB-Signale aus Rivet Games‘ Gotthardbahn vielleicht technisch besser? Die SBB Route hat ja einige Jahre auf dem Buckel.


    @AbsolutesChaoz schau dir mal bitte die Missing Asset Liste (Bern - Neuenburg) von TomB an, da scheint etwas von dir mit enthalten zu sein. Fehlt bei mir auch.

    Ich habe mal alles, was JavaScript in irgendeiner Art und Weise blockieren könnte (in diesem Fall lediglich ein Edge-Add-On und der Windows 10 - Defender) abgeschaltet. Funktioniert leider auch nicht. Die Kommandozeile gibt ja wohl eine 404-Fehlermeldung aus. Hat der Entwickler dieses Workarounds eventuell irgendwas vom Server genommen, was zur Installation dieses Skripts essenziell ist? Könnte das jemand ggf. mal bitte nachschauen? Vielen Dank. Ich würde echt gerne mal wieder im Editor fummeln. :(

    An dieser Stelle muss man auch sagen, dass - sofern ich mich recht entsinne, falls nicht, bitte korrigiere mich @Maik Goltz - sogar ein Maik Goltz eine zufriedenstellende Umsetzung für äußerst unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich, hielt. Die Gründe scheinen die Kollegen ja auch selber herausgefunden haben.
    Man muss Leute auch mal machen lassen, aber dann baut man nicht so ein Monster, woran schon die größten Experten verzweifelt sind. Gateway Gardens alleine wäre doch ein nettes erstes Projekt gewesen. Ohne dieses Riesen Fass drum herum.
    Dass man sich übernehmen kann, ist nicht unüblich. Ist mir ja auch mit Köln - Neuss passiert. Es ist nur die Frage was man daraus macht. Ich hab’s halt eben voll eingesehen und mit der Erft etwas Kleineres probiert. Hat besser geklappt. ^^
    also Jungs, falls ihr mitliest: Nehmt doch eine kleinere, überschaubare Strecke und versucht es in aller Ruhe noch mal. Guter Wein braucht lange zum Reifen. :)

    La vidéo n’est pas disponible.
    Je ne vois que ce message:

    « Si le propriétaire des droits d'auteur de cette vidéo vous a accordé l'accès, connectez-vous pour commencer la lecture »


    je n’ai pas vu que c’était une vidéo planifiée. Désolé!

    Ich erinnere mich auch noch gut daran, wie im Ankündigungsthread wie wild auf den Entwickler eingedroschen wurde, von wegen „Wann ist ‚in Kürze‘“. Also ja, irgendwo kam der Druck (auch) von hier aus. Die Kehrseite der Medaille ist aber auch, dass man als Entwickler ruhig sagen kann, dass z.B. der Betatest noch die ein oder anderen Ungereimtheiten hervorgebracht hat und ein zeitnaher Release deshalb nicht möglich ist. Dafür hätte keiner dem Entwickler den Kopf abgerissen oder für geächtet, im Gegenteil. Ich verweise hier auf die Reaktionen der Community, als Matthias Gose den ICE 1-Triebkopf neu gebaut und damit einhergehend die Verschiebung begründet hat. Das wäre nicht das erste Ding, welches verspätet erscheint. Und sicher auch nicht das letzte.


    Es ist nun mal so, dass das Produkt mit seinem Preis den Maßstab, an dem es sich messen lassen muss, selbst gesetzt hat. Es mag durchaus sein, dass der Preis dem Arbeitsaufwand entspricht. Das finale Produkt kommt dem aber einfach nicht zum Tragen. Wenn ich mich um Feinheiten nicht kümmere, ist das Produkt zwar unbrauchbar, durch die eingesparte Arbeit kann ich aber auch dementsprechend den Preis anpassen.


    Trotz alle dem: Ja, der Release ist in die Hose gegangen. Kann man nicht anders sagen. Aber lasst ihn doch jetzt mal machen. Ich denke Niclas wird einsehen, dass das eine fatale Fehlentscheidung war. Wichtig ist aber - allein aus menschlicher Sicht - dass man nicht vergisst, dass man einen einzelnen Menschen vor sich hat, der sein Hobby zum Beruf machen möchte. Die psychologische Komponente ist nicht zu unterschätzen.

    @FMZSchotter


    mir fehlen noch einige Oberleitungsmasten (vor allem die mittigen, die zwischen zwei Gleisen stehen), ZUB-Integra-Magnete und Geschwindigkeitsschilder. Ich glaube letztere hast du von der SBB Route 1 verwendet, aber die Strecke habe ich installiert. Gibt es noch andere?

    @TomB Ich kann es nachvollziehen, bei diesen Routen verhält es sich so ein bisschen wie mit Knotenpunkt Hamburg. Eine Menge Frickelarbeit. Aber ich glaube, dass es nicht so schlimm ist, dass man da gar nichts mehr retten kann. Bern - Neuchâtel beispielsweise läuft gut. ^^


    @FMZSchotter Ich würde dir raten - auch für zukünftige Strecken - die verbauten Assets etwas sorgfältiger zu dokumentieren. Die Strecken an sich sind wirklich nicht schlecht und ich bin sehr froh, dass sich jemand an schweizerische Normalspurstrecken macht! Und dann auch noch in der Region, in der ich mich befinde. ^^ Falls du irgendwie Unterstützung benötigst, kannst du mir ja mal eine private Nachricht zukommen lassen. ;)