beatebahner.de/lib.medien/Beat…desverfassungsgericht.pdf
Ja das ist leider ein glasklarer Fall von Profilierungsversuch. Die gibt es in der Juristerei zuhauf. In diesem Zusammenhang fragwürdig war lediglich die temporäre Abschaltung der Internetseite, da wird die Dame sicher gegen vorgehen und auch Recht bekommen, die war nämlich zweifellos rechtswidrig.
Hier mal ein grober Überblick über die Grundrechtsdogmatik:
Es stimmt zwar, dass alle - bis auf Art. 1 GG - genannten Grundrechte tangiert und eingeschränkt werden. Dies heißt aber nicht zwangsläufig, dass diese Beschränkung auch verfassungswidrig ist.
Zunächst einmal müssten der persönliche und sachliche Schutzbereich eröffnet sein. So gibt es beispielsweise einige Grundrechte wie Art. 12 GG, auf den sich nur Deutsche berufen können. Der sachliche Schutzbereich sagt uns, ob wir uns überhaupt im Rahmen des fragwürdigen Grundrechts bewegen. Um aber nicht unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen zu kommen, fungiert Art. 2 I GG als allgemeines Auffanggrundrecht. Die juristische Definition des sachlichen Schutzbereichs ist dabei so simpel wie raffiniert: Das Recht zu tun und zu lassen, was man will. Dann müsste auch in den Schutzbereich eingegriffen worden sein. Ein Eingriff meint jedes staatliche Handeln, das die Ausübung des fragwürdigen Verhaltens erschwert oder unmöglich macht. Das heißt natürlich nicht, dass jeder Schutzbereicheingriff verfassungswidrig ist. Vielerlei Grundrechte enthalten nämlich einen Schrankenvorbehalt, durch den ein Grundrechtseingriff im Lichte des jeweiligen Grundrechts eingeschränkt werden kann. Doch auch diese Schranken unterliegen selbst Einschränkungen, sonst könnten die Grundrechte ja ohne Weiteres ausgehöhlt werden. Diese Einschränkungen nennt man ganz liebevoll Schranken-Schranken. Diese unterscheiden sich - auch im Hinblick auf ihren Wertungsmaßstab - von Grundrecht zu Grundrecht. Doch alle Grundrechte eint eine Schranke-Schranke als Voraussetzung: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Jeder Grundrechtseingriff muss einen legitimen Zweck (= einen Zweck von Verfassungsrang) verfolgen, geeignet (= zur Zweckerfüllung tauglich), erforderlich (= das mildeste, gleich wirkende Mittel) und angemessen (= VMHK im engeren Sinne, angemessene Zweck-Mittel-Relation) sein.
Mit diesem - wenngleich sehr grobem - Überblick über die Grundrechtsdogmatik hangeln wir uns mal der Argumentation von Frau Bahner entlang.
Eins vorweg: Auf Fragen der Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde gehe ich zur besseren Übersicht nicht ein. Ich sehe hier zwar schon Probleme hinsichtlich der prozessstandschaftlichen Geltendmachung der Grundrechte, mir Schwurbelt Frau Bahner zu sehr mit dick aufgetragenen Lehrbuchphrasen herum, vor allem in ihren Ausführungen zur Begründetheit des Eilantrages leistet sie sich Schnitzer, aber sei's drum. Wir nehmen jetzt mal die Zulässigkeit an und stellen uns der Frage der Begründetheit der Klage.
Zitat
Der Antragstellerin ist seit dem 17. März 2020 – und damit seit bereits drei Wo- chen - der Zugang zu Schwimm- und Hallenbädern, zu Thermal- und Spaßbäder und Saunen, sowie der Zugang zu allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, zu Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtun- gen bis mindestens 19. April 2020 verwehrt, da der Betrieb dieser Einrichtung bis dahin, eventuell sogar noch länger, nämlich bis 14. Juni 2020 nach § 4 Abs. 1 Corona-Vo untersagt ist.
Der Antragstellerin ist es ferner nicht möglich, einen zwingend notwendigen Erho- lungsurlaub in Baden-Württemberg anzutreten, da wegen der Untersagung der Betriebs sämtlicher Hotels und Pensionen nach § 4 Nr. 15 Corona-VO ein Erho- lungsurlaub schlichtweg nicht möglich ist. Sie muss auch auf Reisen ans Meer und in die Berge verzichten, weil sämtliche Corona-Verordnungen entsprechende Verbote des Hotelbetriebs vorsehen und auch der Flugverkehr wegen der angeb- lichen Corona-Epidemie massiv beschränkt wurde. Sie ist damit nicht nur in ihrer Gesundheit gefährdet, sondern auch in ihrer Reisefreiheit fast vollständig be- schränkt.
Jetzt mal ganz ehrlich: Die Quintessenz dieses Absatzes ist - oh nein, ich darf nicht in den Urlaub fahren. Es ist die Rede von einem "Zwingend notwendigen Erholungsurlaub" und nicht einer Rehabilitation in einer Kuranstalt oder Ähnliches. Prüfen wir doch mal kurz durch. Ich bediene mich bei Definitionen bei "Juraindividuell.de".
Einschränkung der Reisefreiheit
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich: Deutschengrundrecht, Ast. müsste Deutsche iSd Art. 116 I GG sein, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte (+)
2. Sachlicher Schutzbereich: Nach ganz h.M sind darüber hinaus auch Aufenthalte an beliebigen Orten in Deutschland geschützt. Aufenthalt bedeutet lediglich ein vorübergehendes Verweilen an einem bestimmten Ort. Auf die umstrittene Problematik der nötigen Verweildauer braucht nicht eingegangen zu werden (+)
II. Eingriff
Frau Bahner darf nicht in den Urlaub fahren (+)
III. Rechtfertigung
1. Schranke: Gem. Art. 11 II GG kann die Freizügigkeit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist. Ergo qualifizierter Gesetzesvorbehalt. Taugliche Einschränkungen: Formelle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsakte. Hier: Corona-VO. (+)
2. Schranken-Schranke:
a. Richtervorbehalt, Wesensgehalt und Zitiergebot: Damit das einschränkende Gesetz verfassungsmäßig ist, muss es die Schranken-Schranke beachten. Als Schranken-Schranke wirkt insbesondere der Richtervorbehalt, der vor allem im Hinblick auf Freiheitsentziehungen nicht leichtfertig bejaht werden dar.
Eine absolute Schranken- Schranke bildet darüber hinaus auch Art. 19 II GG, also der Wesensgehalt des Grundrechts. Trotz aller Eingriffe muss von dem Grundrecht also noch etwas Substantielles übrig bleiben.
Im Wege des Zitiergebots aus Art. 19 I 2 GG ist der Gesetzgeber gezwungen, im Falle der Erlaubnis von Eingriffen in das Grundrecht den Art. 11 I GG im Gesetz selbst oder wenigstens im Gesetzesblatt mitzuzitieren, um deutlich zu machen, dass ihm der Eingriff bewusst ist.
Die Eingriffe sind im BGesbl. kommentiert und erörtert worden. Zitiergebot (+), einen Freiheitsentzug (= JVA-Einlieferung oder Festsetzung) haben wir nicht, Richtervorbehalt nicht gesondert zu betrachten. Bleiben aller höchstens Probleme beim Wesensgehalt des Grundrechts, Dies werden wir nun in der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.
b. Verhältnismäßigkeit:
aa. Legitimer Zweck: Schutz der deutschen Bevölkerung, resp. Gesundheitsschutz und Schadensabwehr (+)
bb. Geeignetheit: Ohne Kontakte kann sich das Virus nicht verbreiten (+)
cc. Erforderlichkeit: Milderes Mittel? Von der Corona-VO umfasst sind lediglich Verbote touristischer Hotelbesuche. Gerade Kuraufenthalte oder sonstige, gesundheitlich tatsächlich zwingende Erholungsaufenthalte sind weiterhin problemlos möglich. Dazu macht Frau Bahner keine hinreichenden Angaben. In soweit kein milderes Mittel ersichtlich. (+)
dd. Angemessenheit: wägen wir nun alles ab, was in die Waagschale geworfen wurde. Zitat: "Sie hat ferner bis 19. April 2020 keinerlei Möglichkeit, sich in dieser Zeit außer- halb von Lebensmittelgeschäften mit den weiteren Dingen des täglichen Lebens einzudecken, etwa Bücher zu kaufen, zum Frisör zu gehen oder ein Bekleidungs- geschäft aufzusuchen.". Bücher können weiterhin über das Internet bezogen werden, sowohl in Form von E-Books als auch physisch über die entsprechenden Verlage oder Buchhandlungsgeschäfte. Dasselbe gilt für Bekleidung. Friseurbesuche sind nicht überlebenswichtig. Im Verhältnis zum relativ geringen Forschungsstand hinsichtlich des SARS-CoV-2-Virus und der damit einhergehenden epidemiologischen Unsicherheit bezüglich Ausbreitungsverhalten, Letalität, Immunisierung und Behandlungswirkung kann das nun wirklich kein Argument sein. Sie macht geltend, dass sie nicht mehr auf Annehmlichkeiten des Alltags zurückgreifen kann. Dies wiegt den Bevölkerungsschutz, wenngleich auch nur den von den sogenannten Risikogruppen, in keinerlei Hinsicht auf. Die Maßnahme ist angemessen (+)
--> Der Eingriff in den Schutzbereich der Reisefreizügigkeit ist verfassungsgemäß.
Die Dogmatik der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG ist sehr weitreichend und kompliziert, was hier den Rahmen sprengen würde. Unproblematisch wird ein Eingriff in den Schutzbereich angenommen werden können. In der Rechtfertigung sind Fragen der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Gesetzes und dessen Anwendung im Einzelfall zu beantworten. Aber auch hier wirft Frau Bahner nur in den Raum, dass sie aufgrund des Erlasses in ihrer Freiheit eingeschränkt ist. Argumente? Fehlanzeige. Zumindest da, wo sie die Grundrechtsverletzung rügt (S. 16 f.).
Mit den anderen Einzelheiten beschäftige ich mich nachher mal im Einzelnen und ausführlicher. Vielleicht kann ich dann auch mehr zu ihrer verkorksten Eilverfahrensbegründetheit sagen.