StS
Grundsätzlich darf man Freeware mitliefern, solange es nicht explizit verboten wird.
Als Freeware bezeichnet man kostenlose Software.
Dies bedeutet, dass die Software zur kostenlosen Nutzung durch den Urheber zur Verfügung gestellt wird. Freeware ist in zahlreichen Einsatzbereichen zu finden. Grundsätzlich ist Freeware von jedermann unentgeltlich nutzbar. Es ist somit keinerlei Vergütung an den Urheber, also den Softwarehersteller, zu entrichten. Freewareprogramme können frei kopiert und weitergegeben werden.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass Freeware keinerlei Urheberrecht unterliegt. Aufgrund der Unentbehrlichkeit kann nicht auf einen Verzicht hinsichtlich des Urheberrechts geschlossen werden. Lediglich der Verzicht auf die Vergütung für die Nutzung der Software lässt sich dahingehend auslegen, dass der Softwarehersteller und damit Urheber den Anwendern konkludent ein einfaches Nutzungsrecht für seine Computersoftware einräumt. Diese Tatsache erklärt auch, warum Änderungen der Software oder einzelner Teile davon oft in den Bedingungen der Freewareprogramme untersagt werden.
Hiervon ist Public Domain Software zu unterscheiden, die völlig frei nutzbar und veränderbar ist.
https://www.juraforum.de/lexikon/freeware
Also genau genommen ist es heikel wenn du ein Freeware Objekt Repaintest und die dazu benötigten Dateien mitlieferst, aber nicht wenn du das Downloadpaket welches zur Verfügung steht nochmal als Download reinpackst.
EDIT:
Es ist mir allgemein nicht so ganz klar was die Leute mit nicht weitergebarer Freeware bewirken wollen, es ist ja genau das Gegenteil was Freeware ist. Wie ernst zu nehmen so welche verbote sind bei Freeware ist meiner Meinung nach anzuzweifeln, aber darüber sollen die sich die im Juraforum die Köpfe einschlagen.
EDIT2: ich hab mir das jetzt noch genauer angeschaut und dieses Verbreitungsverbot beißt sich eigentlich mit der Freeware bezeichnung, sehr fragwürdig auf jeden Fall so eine Entscheidung.
a. Definition von Freeware
Freeware ist Software, die der Autor veröffentlicht und jedem Interessierten zur unentgeltlichen Nutzung (in der Regel zum Kopieren, Verbreiten, Einsetzen35) überläßt. Der Verzicht auf das Entgelt ist dabei, bezogen auf Lebensdauer und Weiterentwicklung eines Programms, nicht immer endgültig. Teilweise werden zunächst als Freeware veröffentlichte Programme in späteren Versionen als Shareware oder auf dem normalen Vertriebsweg veröffentlicht. Das Veröffentlichen geschieht bei Freeware meist über das Internet, Mail-box-Netzwerke, Share- und Freeware-CDs sowie durch Weitergabe der Kopien von Anwender zu Anwender in einer Art Schneeballsystem, ohne daß durch die Verbreitung des Programms oder auch für den Druck von Handbüchern oder Werbemaßnahmen Kosten für den Autor entstehen. Dadurch wird innerhalb kurzer Zeit eine flächendeckende Verbreitung erreicht. Auch üblich ist das Verteilen über Freeware- und Sharewarehändler, wobei der Anwender in diesen Fällen an den Händler eine als »Vermittlungsgebühr« oder »Kopiergebühr« bezeichnete Zahlung leistet und eine Diskette oder eine CD-ROM mit Software erwirbt. Für die Autoren ist bei der Verbreitung ihrer Software als Freeware grundsätzlich wichtig, daß die Software zwar von anderen unentgeltlich genutzt werden kann, der Anwender aber keine darüber hinausgehenden Rechte erhält. Insbesondere das Verändern des Programms oder das Übernehmen des Quellcodes, auch in Teilen, in eigene Programme sind dem Anwender häufig nicht oder nur in Ausnahmefällen gestattet36.