Bratislava-Petržalka *WIP*
Beiträge von Pietmaniack
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Das ihn lesen schwerfällt ist mir auch schon aufgefallen
. Wenn doch nur alle Fehlermeldungen so aufschlussreich wären
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Bin grad dabei die Gleise und Vegetation zu tauschen und wollte mal fragen welche feste Fahrbahn besser geeignet ist. Lieber die feste Fahrbahn von RSSLO lassen (Bild1) oder gegen die von Roter Stein (Bild2) tauschen? Die von RSSLO entspricht zwar eher dem Original, ich find aber die von Roter Stein irgendwie besser.
Nimm doch meine, die würden auch für die Weichen passen. Ist die echte und korrekt nachgebildet. Bei RSSLO sind die Gitter viel zu tief.
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+++Download aktualisiert+++
Ostregion: Bahnnetz Raum Wien Süd/Ost
https://forum.railworks-austri…z-raum-wien-s%C3%BCd-ost/
-210722_1
Bruck ad Leitha - Hegyeshalmon *WIP* (BETA)|-Bratislava-Petrezalka *WIP* (ALPHA)|-Neusiedl am See *WIP* (PRE-ALPHA)|
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Verbesserungen im Bereich Parndorf Ort - Neusiedl am See
QDs von Lukas264 hinzugefügt
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Ebenfurth auf Stand der 2021er Verseion gebracht
Windräder zwischen Oberwaltersdorf und Ebenfurth gegen animierte ausgetauscht
Einige Verbesserungen in Tattendorf
Signale in Tattendorf und Traiskirchen Aspangbahn gefixt
Oberleitung in Hegyeshalmon geflickt und Prellböcke hinzugefügt
letztes Update von Lukas264 QDs hinzugefügt
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Cool, wieder etwas für die Tonne, ohne den Editor kann man damit eh nichts anfangen.
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Sieht nicht so aus, kann man anscheinend nur entfernen......
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Arbeite doch mit 2.83, da gibts viele quality of life features. Bei Standardobjekten TexDiff, bei leuchten AddATex, ..... Wennst willst kann ich dir zur Referenz ein paar blenderdateien schicken.
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Danke für deine Arbeit, alles gute noch!
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Da passt bei dir aber was nicht, nochmal die Schusterscripte runterladen bitte.
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Mal schauen was passiert

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Also kann man keine Lofts austauschen?
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Das Mitliefern von Assets hat sich in der Vergangenheit als ganz blöde Idee erwiesen, weil uralter Kram mitgeliefert wurde, der schon lange aktualisiert wurde.
Dazu die Größe von Strecken im Download.
Deswegen teilt man das bei großen Providern auf, da müssen sich die leute nur das runterladen was ihnen fehlt. Ich hab grundsätzlich eine Verlinkung auf den Original Download + Backup von mir, welches aus den gesamten Provider besteht.
Dann funktioniert schon gut.
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Das funktioniert solange gut bis einer ein Objekt erstellt und es in den Assets Ordner eines anderen gibt. Welches aber leider sehr oft vorkommt.
Wie soll ich dann wissen woher genau dieses eine Objekt kommt, bzw. es sind ja meistens mehrere. Ich bin dann eugentlich dazu gezwungen mindestens einen Teil mitzuliefern.
Bei Signalen und ähnliches stimme ich dir zu, wobei man sagen muss das ältere Version bei so welchen Sachen, schon gut wären wenn sie verfügbar wären. Es gab nach Updates so einige Probleme schon.
Es gibt auch Assets die was nicht mehr aufzufinden sind, manche Sachen sind bei Strecken dazugepackt und lassen sich alleine garnicht finden. Es gibt auch Downloadseiten die dann einfach verschwinden, 2-3 Monate offline, wechsel auf anderer Seite, bis gar nicht mehr downloadbar.
Die Praxis sieht halt anders aus, deswegen bin ich kein Freund von so etwas.
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Grundsätzlich darf man Freeware mitliefern, solange es nicht explizit verboten wird.
Als Freeware bezeichnet man kostenlose Software.
Dies bedeutet, dass die Software zur kostenlosen Nutzung durch den Urheber zur Verfügung gestellt wird. Freeware ist in zahlreichen Einsatzbereichen zu finden. Grundsätzlich ist Freeware von jedermann unentgeltlich nutzbar. Es ist somit keinerlei Vergütung an den Urheber, also den Softwarehersteller, zu entrichten. Freewareprogramme können frei kopiert und weitergegeben werden.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass Freeware keinerlei Urheberrecht unterliegt. Aufgrund der Unentbehrlichkeit kann nicht auf einen Verzicht hinsichtlich des Urheberrechts geschlossen werden. Lediglich der Verzicht auf die Vergütung für die Nutzung der Software lässt sich dahingehend auslegen, dass der Softwarehersteller und damit Urheber den Anwendern konkludent ein einfaches Nutzungsrecht für seine Computersoftware einräumt. Diese Tatsache erklärt auch, warum Änderungen der Software oder einzelner Teile davon oft in den Bedingungen der Freewareprogramme untersagt werden.
Hiervon ist Public Domain Software zu unterscheiden, die völlig frei nutzbar und veränderbar ist.https://www.juraforum.de/lexikon/freeware
Also genau genommen ist es heikel wenn du ein Freeware Objekt Repaintest und die dazu benötigten Dateien mitlieferst, aber nicht wenn du das Downloadpaket welches zur Verfügung steht nochmal als Download reinpackst.
EDIT:
Es ist mir allgemein nicht so ganz klar was die Leute mit nicht weitergebarer Freeware bewirken wollen, es ist ja genau das Gegenteil was Freeware ist. Wie ernst zu nehmen so welche verbote sind bei Freeware ist meiner Meinung nach anzuzweifeln, aber darüber sollen die sich die im Juraforum die Köpfe einschlagen.
EDIT2: ich hab mir das jetzt noch genauer angeschaut und dieses Verbreitungsverbot beißt sich eigentlich mit der Freeware bezeichnung, sehr fragwürdig auf jeden Fall so eine Entscheidung.
a. Definition von Freeware
Freeware ist Software, die der Autor veröffentlicht und jedem Interessierten zur unentgeltlichen Nutzung (in der Regel zum Kopieren, Verbreiten, Einsetzen35) überläßt. Der Verzicht auf das Entgelt ist dabei, bezogen auf Lebensdauer und Weiterentwicklung eines Programms, nicht immer endgültig. Teilweise werden zunächst als Freeware veröffentlichte Programme in späteren Versionen als Shareware oder auf dem normalen Vertriebsweg veröffentlicht. Das Veröffentlichen geschieht bei Freeware meist über das Internet, Mail-box-Netzwerke, Share- und Freeware-CDs sowie durch Weitergabe der Kopien von Anwender zu Anwender in einer Art Schneeballsystem, ohne daß durch die Verbreitung des Programms oder auch für den Druck von Handbüchern oder Werbemaßnahmen Kosten für den Autor entstehen. Dadurch wird innerhalb kurzer Zeit eine flächendeckende Verbreitung erreicht. Auch üblich ist das Verteilen über Freeware- und Sharewarehändler, wobei der Anwender in diesen Fällen an den Händler eine als »Vermittlungsgebühr« oder »Kopiergebühr« bezeichnete Zahlung leistet und eine Diskette oder eine CD-ROM mit Software erwirbt. Für die Autoren ist bei der Verbreitung ihrer Software als Freeware grundsätzlich wichtig, daß die Software zwar von anderen unentgeltlich genutzt werden kann, der Anwender aber keine darüber hinausgehenden Rechte erhält. Insbesondere das Verändern des Programms oder das Übernehmen des Quellcodes, auch in Teilen, in eigene Programme sind dem Anwender häufig nicht oder nur in Ausnahmefällen gestattet36. -