Dann muss das RSC auf die Packung und Lizenz schreiben. Ich kaufe bei Steam ein Addon von RSC und deren Richtlinie gilt für mich als Käufer.
Ich hab mit Niemanden anderen einen Vertrag abgeschlossen.
g'ice
Dann muss das RSC auf die Packung und Lizenz schreiben. Ich kaufe bei Steam ein Addon von RSC und deren Richtlinie gilt für mich als Käufer.
Ich hab mit Niemanden anderen einen Vertrag abgeschlossen.
g'ice
Sicher wenn ich direkt beim Hersteller kaufe gibt der die Marschrichtung vor was Repaints angeht.
RSC duldet das aber stillschweigend und niemand hat bis jetzt für ein Paint bei RSC nachfragen müssen egal woher die Lok oder der Wagen ursprünglich herkommt.
Das werden die hoffentlich auch nicht ändern denn das wäre so gesehen das Todesurteil für den TS.
Da hilft wohl alles diskutieren nicht, die Sachlage ist nun mal so. Besser zu verstehen wäre diese Haltung allerdings noch, wenn wenigstens Rollmaterial Addons mit qualitativ wirklich paywarewürdigen Texturen angeboten würden. Aber sein Kaufverhalten hat ja jeder selber unter Kontrolle...
PS. Was kann man denn hier im Thema in Zukunft noch zeigen oder anbieten?
Aber nicht wenn ich bei RSC kaufe, dann gilt dort mein Kaufvertrag bzw. meine Lizenz.
Das ist ein feiner Unterschied.
g'ice
Abwarten mit dem neuen TS 2014 und den neuen Workshop wird alles besser. Da dürfen die Repaints dann für 5,99 € angeboten werden. 30% behält der Ersteller, 30% gehen dann an RSC, 30% behält Steam und 10% bekommt dann der Repaintersteller. Dann hat jeder etwas davon
Wenn die Repaints für durch RSC vertriebene Add-ons eine Urheberrechtsverletzung darstellen, dann sollte RSC den kommenden Marktplace für den TS nochmals gewaltig überdenken.
Moinsen,
nur mal ne kleine Lehrstunde in Sachen Fragen bei Repaints:
Die Fahrzeuge sind zwar an RSC verkauft, das Urheberrecht ist aber nach wie vor beim Ersteller der Fahrzeuge.
Somit ist jedes ungenehmigte ändern und weitergeben von Dateien der Fahrzeuge ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung.
Hier bereits mehrfach geschehen bei der BR232.
Gruss Ulf
muß irgendeine originaldatei bei einem repaint mitgeliefert werden?
Ja, die ursprüngliche Textur(en) die man übermalt hat, sowie die .bin Datei wenn man nicht mit diesem Reskin BP arbeitet.
Gut, eine .bin für die Lok muss man nicht einpacken, eine Anleitung wie der User das selbst erledigen kann würde es auch tun, wenn man mal außen vor lässt, dass vermutlich 80% der Downloader nicht lesen können ist das etwas kompliziert und für den Support sehr zeitaufwendig.
Texturen kann man auch selbst komplett neu machen, aber wer macht das schon?
das heist dann eigentlich wer alle texturen selbst erstellt hat, hat kein problem.
dagegen kann keiner was sagen bzw. machen! so sehe ich das!
Hallo
Ich versteh das noch nicht ganz.Als ich damals Rick(G-Tracks) wegen meiner GS-4
Repaints
gefragt hab,sagte er kann das nicht entscheiden
.Ich müsste mich an RSC wenden,weil er sie dahin verkauft
hat.Nachzulesen hier:
Urheber Rechte? Repaint Veröffentlichung
JA wie denn nu?Verkauft is t verkauft!Oder gelten in
Deutschland andere Gesetze?
Und :Bei RSC brauchst du nicht explizit Nachfragen. (Ztat Jim Kirk)
Ich will mich nicht Streiten,ich mach mir privat soviele Repaints wie ich
lustig bin!
Aber ich kann mir vorstellen das es
viele Gamer gibt,die nicht die Zeit und Muze
haben ,sich mit dem komplexen Repaint-Thema zu beschäfftigen.Sich aber trotzdem
über die ein oder andere Abwechslung freuen würden.
Wie steht es so schön in der RW Timetable View Manual Web:Wenn
Sie ein Szenario erstellt haben und stolz auf das Ergebnis sind, packen Sie
einfach ein Päckchen und verbreiten Sie Ihr Werk.
Ich denk mal das gilt auch für RSC-Repaints,Oder?
Nichts für Ungut!
grüsse
P.S Die 112er war nur mal son Gedanke.Es gibt noch genug andere Modelle zu
repainten!
Da wird es dann auch schon wieder etwas schwierig, da man im Normalfall ein sogenanntes "Paintshed" braucht, welches passend zu der Lok spezifischen *.GeoPcDx Datei sein muss.
Ein sogenanntes Paintshed gibt es ab und an im Lieferumfang, z.B. auch bei der TaD vR Alco RS-11.
Zitat
Zu der Lok gibt es übrigens auf RWA auch einige Repaints. Dort gelten dann sicher andere Gesetze .
Alles anzeigenIch versteh das noch nicht ganz.Als ich damals Rick(G-Tracks) wegen meiner GS-4
Repaints
gefragt hab,sagte er kann das nicht entscheiden
.Ich müsste mich an RSC wenden,weil er sie dahin verkauft
hat.Nachzulesen hier:
Urheber Rechte? Repaint Veröffentlichung
JA wie denn nu?Verkauft is t verkauft!Oder gelten in
Deutschland andere Gesetze?
Man dreht es sich einfach so, wie man es braucht. dann passt das schon...
Naja ein bisschen komisch ist die ganze Sache schon, einerseits kaufe ich das Produkt bei Steam und Hersteller/ Vertreiber etc. ist nunmal RSC, was anderes habe ich nirgends lesen können. Und da RSC nichts gegen Repaints hat kann man die auch verteilen. In wie weit jetzt Onkel Ulf da seine Finger drin hat ist mir herzlich egal, ich kaufe bei RSC und RSC steht auch überall drauf
Von den Falns-Cargo gibt es mittlerweile zig verschiedene Repaints was bisher auch scheinbar niemanden grossartig interessiert hat. Die liegen zwar im GermanRailroadsRW Ordner aber
der gehört auch zum RSC Content.
Jetzt kommt GrandSurf und zeigt mal ein ich sag mal besonderes Repaint was aus der Reihe fällt. Auf einmal fällt dem Hersteller ein das eine Veröffentlichung eine
Urheberrechtsverletzung darstellt.
Ein Schelm der böses dabei denkt
-bitte löschen-
Soo, dann habe ich mich mal schlau gemacht bezüglich Urheberrechten (Achtung, jetzt wirds juristisch ).
Ich weiss, wir sind hier auf einer deutschen Plattform, trotzdem möcht ich Euch unser schweizerisches Gesetz diesbezüglich mal präsentieren:
ZitatAlles anzeigenBundesgesetz
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG)
1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
2 Dazu gehören insbesondere:
a.literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
b.Werke der Musik und andere akustische Werke;
c.Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
d.Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
e.Werke der Baukunst;
f.Werke der angewandten Kunst;
g.fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
h.choreographische Werke und Pantomimen.
3 Als Werke gelten auch Computerprogramme.
4 Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
ZitatAlles anzeigen
1 Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.
2 Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.
3 Jeder Miturheber und jede Miturheberin kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern.
4 Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jeder Miturheber und jede Miturheberin den eigenen Beitrag selbständig verwenden, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird.
Zitat1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
2 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.
3 Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.
Zitat1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2 Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a.Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b.Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
3 Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
Zitat1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen;
a.ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
b.ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
2 Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks
widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt.
3 Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks
Soweit ich weiss, sind die Urheberrechte in Deutschland, resp. EU, noch strenger geregelt. Also ist vR hier klar im Recht auch wenn ein vR-Add On über Drittanbieter gekauft wurde. Die Urheberrechte bleiben bei vR, und wo gegeben, auch bei RSC, bis diese abgetreten werden.
Nix is mit bemalen und ohne Erlaubnis weitergeben .
Für den Eigengebrauch hingegen, ja da spricht absolut nichts dagegen
Gruss vom Swisstraindriver
Ricola hats erfunden, ---
Was für Blödsinn hier und das von durchwegs Hobby Volljuristen die noch Teile davon aus den Internet abkopiert haben und dazu noch nicht mal einen Quellenverweis beifügen.
Was hat das hier im Repaint Thread zusuchen?
Dafür gibt es andere Bereiche hier im Forum.
Ich sag auch noch ein drittes Mal, wenn ich bei RSC/Steam kaufe gelten für mich deren Lizenzen.
Was die mit ihren Lieferanten absprechen oder deren Rechte untereinander sind, ist für mich als Käufer völlig Wurst.
Es gibt auch für den Endkunden keinen betrieblich Rechtseinblick dazu, Wer für Wem etwas macht und Wer von denen inwieweit Rechte besitzt.
g'ice
*Moderatoren Hut absetz und in die Ecke leg*
Alles anzeigenMoinsen,
nur mal ne kleine Lehrstunde in Sachen Fragen bei Repaints:
Die Fahrzeuge sind zwar an RSC verkauft, das Urheberrecht ist aber nach wie vor beim Ersteller der Fahrzeuge.
Somit ist jedes ungenehmigte ändern und weitergeben von Dateien der Fahrzeuge ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung.
Hier bereits mehrfach geschehen bei der BR232.
Gruss Ulf
Hallo Ulf,
bei den Uploads steht in aller Regel auch der Name des Erstellers dabei. Es wäre ein leichtes für dich die Leute entsprechend anzuschreiben. Genauso wie du den Kontakt zu RailSimer und Jim suchen könntest um die Uploads entfernen zu lassen.
Nichts desto trotz: im Handbuch findet sich keinerlei Notiz, dass für dieses Modell nicht die für den TS2013 allgemein geltende EULA gilt, sondern eine spezielle "vR AGB". Und die allgemeine EULA erlaubt nunmal unter gewissen Bedingungen das verändern und weitergeben von Inhalten für den TS. Du bist zwar in den Credits erwähnt, stehst aber weder als Modellbauer noch mit vR darin. Einfach nur als "we would like to thank the following [persons]:". Von daher muss ich mich den anderen Usern hier anschließen: deine Aussage da oben bleibt ziemlich haltlos.
Gruß
Zauni
*Moderatoren Hut wieder aufsetz*
Ich kann mich der Aussage von Zaunpfahl nur anschließen.
Was im Innenverhältnis zwischen vR und RSC vereinbart wurde, ist für uns als Endverbraucher rechtlich nicht relevant, SOLANGE DER KÄUFER NICHT EXPLIZIT AUF DIE EULA EINSCHRÄNKENDE BESTIMMUNGEN HINGEWIESEN WIRD.
Im Fall der angesprochenen BR232 fehlt ein entsprechender Hinweis - es gilt demnach weiterhin die RSC-EULA.
Ich werde den Fall die Ludmilla betreffend mal an RSC weiterleiten, denn so wie ich die vR-Aussage interpretiere, muss es ja auf Seiten RSC das Versäumnis gegeben haben, uns Kunden auf die Urheberschaft und die daraus resultierenden Einschränkungen nicht hingewiesen zu haben.
Zum Schluss noch soviel:
der MSTS (und TS20xx bezeichnet sich ja als legitimen Nachfolger) hat insbesondere von der Vielfalt an Community-Repaints gelebt. Ob verschmutzt, verrostet, mit der entsprechenden Bw-Beschriftung etc. etc.
Für wirklich jeden Nutzer war in im Laufe der Zeit ein Stückchen Heimat-Identifikation vorhanden. Mit dem Effekt, dass man mit Repaint A ja wunderbar (Payware-) Wagen von Hersteller X kombinieren kann, die dann gerade auf Strecke Y wunderbar aufgehoben sind. Nachweislich eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten.
RSC und der große Teil der Hersteller scheint sich diesem im TS ja nicht zu verschließen. Und gerade der Heimatmarkt GB sähe ohne die Vielfalt auf UKTS und Co. wohl deutlich anders aus...