Hallo Community,
ich hab gerade einen recht interessanten Artikel zum Thema "Unfällen an Bahnübergängen" gefunden. Ich denke mal, dass es den ein oder anderen hier interessiert,
und wollte euch den Artikel nicht "vorenthalten".
LG Fabian Nds
Hallo Community,
ich hab gerade einen recht interessanten Artikel zum Thema "Unfällen an Bahnübergängen" gefunden. Ich denke mal, dass es den ein oder anderen hier interessiert,
und wollte euch den Artikel nicht "vorenthalten".
LG Fabian Nds
Da steht aber auch einiges drin was fragwürdig ist:
ZitatSein Bündnis plädiert dafür, das ab 2018 für alle neuen Pkw-Modelle in der EU vorgeschriebene Notrufsystem eCall zu erweitern. Bislang ist vorgesehen, dass das System bei einem Unfall automatisch den einheitlichen europäischen 112-Notruf auslöst. Autofahrer müssen laut Flege aber auch dazu in der Lage sein, direkt bei der Zugüberwachung Alarm schlagen, sollten sie auf einem Bahnübergang stecken bleiben - etwa mit einem Extra-Knopf auf dem Armaturenbrett.
Das ist doch wieder viel zu umständlich, bis die Info mal beim Zug angekommen ist dauert es viel zu lang - und hilft nur bei damit ausgerüsteten Fahrzeugen.
ZitatWie ein Bahnsprecher der Deutschen Presse-Agentur sagte, gibt es bereits ein Warnsystem an beschrankten Bahnübergängen. „Schließt eine Schranke nicht vollständig, wird der Lokführer informiert. Das geht hin bis zu einem Nothalt.“ Der Bahnübergang in Freihung war mit einer Lichtzeichenanlage und Halbschranken ausgestattet. Eine kürzlich durchgeführte Prüfung der Funktionen ergab keine Beanstandungen. Wie es dennoch zu dem Unfall kommen konnte, war auch am Samstag weiter unklar.
Das stimmt so auch nicht. Die einzigen sicheren Bahnübergänge sind Vollschrankenübergänge. Diese sind signalgedeckt, und das Signal geht nur auf Fahrt (oder bei lokführerüberwachten Übergängen auf Bü1) wenn alle Schranken zu und der Bahnübergang frei von Hindernissen sind.
Bei allen anderen Typen ist es in der Regel zu spät, wenn das System feststellt, dass die Schranken blockiert sind.
Bei lokführerüberwachten Bahnübergängen ist der Zug am Überwachersignal häufig schon vorbei, wenn die SChranken noch geöffnet sind. Je nach Bauform wird hier nur das eingeschaltete Rotlicht, oder bei manchen Anlagen sogar nur die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Bahnübergangs überwacht. Es nutzt nichts, wenn das Überwachersignal wegen einer blockierten Schranke ausgeht, wenn der Zug dort schon längst vorbei ist.
Bei fernüberwachten Übergängen, die häufig erst kurz vor Eintreffen des Zuges schließen, gibt es bei einer Störung nur ein Signal beim Fahrdienstleiter. Der Fahrdienstleiter muss dann über Funk einen Nothaltauftrag absetzen. Bis der Nothaltauftrag im Zug angekommen ist, hat der Zug häufig den Bahnübergang schon erreicht.
Es kann also keine Rede davon sein, dass eine blockierte Schranke den Zug sicher anhält.
Falsch:
BorisM schrieb:
Zitat von BorisMDiese sind signalgedeckt, und das Signal geht nur auf Fahrt (oder bei lokführerüberwachten Übergängen auf Bü1
Bü1 gibt es wenn die Einschaltung des Bü funktioniert hat. Will sagen, dass die Ampeln rot sind. Das heißt noch lange nicht, dass die Schranken unten sind und der Bü frei von Hindernissen ist. Und eben das ist der Kritikpunkt. Wenn man Bü1 erst gibt wenn wirklich alles einwandfrei ist, müsste man die Einschaltstrecken verlängern, u.U. die Streckengeschwindigkeit runter setzen, mehrere Wiederholer aufbauen und und und...
Der erste Absatz bezieht sich ausschließlich auf Vollschrankenbahnübergänge. Da bei Vollschrankenbahnübergängen in Deutschland das Freisein überwacht werden muss, kann hier das Signal Bü1 erst eingeschaltet werden, wenn alle Schranken geschlossen und die Radaranlage den Bahnübergang freigemeldet hat. Schwere Bahnübergangsunfälle sind damit ausgeschlossen (ein gestürzter Radfahrer o.ä. wird aber nicht garantiert erkannt, kann also durch das System übersehen werden)
Vollschrankenbahnübergänge mit Bü-Signal sind bisher aber noch sehr selten.
Bei Halbschrankenübergängen (bei mir ab Absatz 2 beschrieben) variiert es wie oben beschrieben, wann das Signal Bü1 aktiviert wird. Dabei ist es noch nicht mal zwingend erforderlich, dass die Rotlampe leuchtet, teilweise reicht auch nur die erfolgreiche Registrierung des Zuges durch die Anlage oder sogar nur die erfolgreiche Selbstdiagnose, dass die Anlage in Ordnung und einschaltbereit ist.
ZitatAlles anzeigenStraßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§19 Bahnübergänge
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
- 1.auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
- 2.auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und
- 3.in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht.
Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
- 1.sich ein Schienenfahrzeug nähert,
- 2.rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
- 3.die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
- 4.ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
- 5.ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.
Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.
(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.
(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.
(5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.
(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemanden blenden.
[quelle=http://www.verkehrsportal.de/]
Die ganze Diskussion ist Hirnrissig. Von Überführungen könnte das Auto auch auf dem Gleis landen.
Zudem das Hilfesystem auch nix gegen die Dummheit von Menschen nützt.
Toll ich bin mit meinem Auto auf den Gleisen liegen geblieben. Egal, ich kann ja sitzen bleiben mein Auto ist ja mit SchniSchnaSchnuck ausgestattet, dass wird den Zugführer rechtzeitig informieren so dass Bescheid weiß. Das derjenige sich aber bereits wegen dichten Nebels nur noch 500 Meter von den Stelle weg ist - ist ja egal - er weiß ja Bescheid. Was ist wichtiger das eigene Leben bzw. das der Insassen oder das Auto????
und damit ist, glaube ich, genug gesagt.