Abschnitt 4 Absatz 2 (Betriebsbremsung)
In Anlehnung an den Kommentar der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung wurde die Begriffserläuterung
für eine Betriebsbremsung angepasst. Eine Betriebsbremsung dient zur Regulierung
der Geschwindigkeit und dem Anhalten.
Dies erfolgt durch Veränderung des Druckes in der Hauptluftleitung und/oder durch Vorgabe eines
Sollwertes der Bremskraft bzw. Bremsverzögerung. Im Modul 915.0107 (Bremsbedienung)
sind dazu die Bedienhandlungen beschrieben. Wie und wie stark eine Betriebsbremsung auszuführen
ist, liegt im eigenen Ermessen des Triebfahrzeugführers.
Entfallen sind die Vorgaben für Güterzüge und Reisezüge, mit welcher Höhe die Druckabsenkung
in der Hauptluftleitung die Betriebsbremsung eingeleitet werden muss. Diese ehemaligen
Regeln sind zu starr gewesen. Auch hier entscheidet der Triebfahrzeugführer im eigenen
Ermessen, durch welche Druckabsenkung bzw. Sollwertvorgabe er die Betriebsbremsung einleitet.
Abschnitt 4 Absatz 3 (Vollbremsung)
Die Erläuterung wurde an den Stand der Technik angepasst und auf Grund verschiedenster
Bremssteuerungen der Fahrzeuge eingekürzt. Es wird nur noch im Allgemeinen beschrieben,
dass die Vollbremsung die höchste einstellbare Bremsstufe bzw. Bremskraft im Bereich der Betriebsbremsung
ist.