Beiträge von lol515

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    Die STVO gilt für den Eisenbahnverkehr, wie der Name sagt, aber nicht...

    Hat wer was gegenteiliges behauptet?

    Und ein Kfz fahren wir auf den Bahngleisen nun mal auch nicht.

    Fast richtig, aber ober meinem Beitrag hat man die Bestimmungen des StGB auf einen Straßenverkehrsunfall umgelegt, ich wollte nur zeigen, dass das nicht so möglich. Strafrechtlich bleibt der § 323c StGB, bzw. in AT § 95 StGB zwar ohne Konkurrenz, aber erlaubt ist das beschriebene Verhalten im Geltungsbereich der StVO trotzdem nicht.

    Wobei bei einem Verkehrsunfall in Deutschland der § 34 der StVO "Unfall" maßgeblich ist.


    (1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
    1. unverzüglich zu halten,
    2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
    3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
    4. Verletzten zu helfen,
    5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
    a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
    b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
    6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
    b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
    7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.


    Da für den Erwerb eines Führerscheins ein Erste-Hilfe-Kurs notwendig ist, die Kenntnisse also vorhanden sein müssen, und die Voraussetzung der Zumutbarkeit entfällt, reicht ein alarmieren von Einsatzkräften nicht aus. Die Tat durch Unterlassung bleibt dann nur straffrei wenn ein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand vorliegt.


    In Österreich noch strikter, hier unterscheidet der § 4 der StVO zwischen Beteiligtem, Zeugen und Jedermann.


    (1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
    a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
    b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
    c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
    (2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.
    (3) Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles hat, sofern die nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles haben auch Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist.
    (4) Jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.


    Da nach § 3 Absatz 1 Führerscheingesetz ebenfalls jeder Lenker eines Kfz in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen sein muss, fällt das Privileg, dazu nicht fähig zu sein, automatisch weg. Die Frage der Zumutbarkeit stellt sich expressis verbis einem Unfallbeteiligten nicht, sondern nur Zeugen und "Vorbeikommenden". Ein Rechtfertigender Notstand ist notwendig um bei der Begehung durch Unterlassung straffrei zu bleiben.

    @Jason


    § 323c Strafgesetzbuch Deutschland


    Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen


    (1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Im für uns gültigen deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch steht nämlich etwas ganz anderes. Wir sind hier nicht in den USA. Die AGB(s) kann man auch mit den Worten ersetzen: "Die rechtliche Grundlage ist das BGB" und fertig. Nicht einmal das Handelsgesetzbuch hat für den Endkunden Bedeutung.

    So ein Schwachsinn. Der Hersteller/Verkäufer kann in seine AGB/EULA schreiben was er will solange er damit nicht gegen geltendes Recht verstößt. DTG kann genauso in ihre AGB reinschreiben, dass jeder Kunde vor Erwerb einer Strecke in ihren Geschäftsräumlichkeiten fünf Liegestütz machen muss. Das verstößt gegen kein mir bekanntes Recht, es erlaubt aber auch keines explizit. Somit ist eine Formulierung wie "Die rechtliche Grundlage ist das BGB" oder "es gelten die Bestimmungen des BGB/ABGB/ZGB" nicht zielführend sondern Schwachsinn.


    Du darfst mir aber gerne erklären was an dem Kleingedruckten im Startbild falsch ist? Falls du dich auf das Verbot des nicht berechtigten Bearbeitens von Inhalten beziehst, kannst du sicher vorbringen was an einem Vertrag zur Nutzung rechtswidrig ist, der mir die Bearbeitungsmöglichkeit an der zu nutzenden Sache einschränkt. Ist ein Mietvertrag von Sixt jetzt rechtswidrig, weil ich am gemieteten Seat Ibiza, Licht und Motor nicht umbauen darf?

    Es wäre schön wenn du das (meiner Meinung nach sehr schöne) Makro "verkürzen" könntest. Läuft bei einem Tastendruck doch sehr lange ab und manchmal möchte man aber nur ein ganz kurzes Signal abgeben. Das "stört" das ein bisschen. Z.b. wenn man kurz vor der EK noch einmal drückt und das Makro noch weit hinter der EK zu hören ist.

    Ein Wahnsinn ist, dass der Herr @walterludwig anno dazumal nicht sofort von der Release-Daten-Fragekommision strengstens ermahnt und über die unerwünschtheit seiner Fragen und Wünsche belehrt wurde.


    Zum Glück haben sich die Sachen zum besseren gewendet, was?

    Wieso sollte die SUST was ermitteln? Die Schweizer Sicherheitsuntersuchungsstelle?
    Wenn dann ermittelt das Bmvit bzw. die SCHIG solange der Unfall in Österreich passierte...

    Sorry, da war ich zu schnell. Gemeint war die SUB. Die SCHIG ermittelt im Übrigen nichts.


    Dienstzeiten als auch Hergang und Erwähnung der Zugtrennung sind dem Bericht zu entnehmen.

    Dienstzeiten sind falsch und die Zugtrennung könnte man gründlicher klären.

    Strafrechtlich scheiterte die Staatanwaltschaft und zivilrechtlich wurde keine Klage erhoben.

    Das stimmt, dennoch stellte das Gericht fest, dass ein Zugbegleiter den Unfall verhindert hätte. Eine Untersuchung durch die SUST wurde nie eingeleitet.

    solch schwerwiegende Unfälle fordern mehr Zeit da auch diverse Versuche gemacht werden um die möglichen Unfallhergänge genau nachzuvollziehen.

    Was bis jetzt bei vergleichbaren Zwischenfällen noch nie fast zwei Jahre gedauert hat.

    Und auch dieser Vorfall und dessen mögliche Vermeidung wurde umfangreich in Schulungen vermittelt.

    Das ist ja schön und gut, aber das ändert nichts daran, dass man sich an ein Gesetz zu halten hat.

    Zwischenbericht existiert doch bereits.

    Den schon mal gelesen? Falsche Uhrzeiten, falsche Angaben zu den Zügen, falsche Angaben zum Hergang, zur Dienstzeit des Tfzf und keine Erwähnung der kausalen Zugtrennung um nur einige Punkte zu nennen.