Na ganz so ist das nicht richtig. Das stimmt nur wenn man eine bestimmte nicht körperliche Sache im Internet gekauft hat. Also für ein z.B. Hörbuch oder Software einen vereinbarten Preis bezahlt hat. Dann ja, leider ist es so.
Wenn man ein Abo abschließt für 100€ und dafür nichts oder nur im geringen Gegenwert etwas erhält, ist der Händler in der Pflicht. Vor allem wenn er dem Kunden glauben gemacht hat, er würde Ware im Wert von über 500€ erhalten. Ist ja hier auch im Forum zu lesen.
Ich würde bzw. hätte zunächst mal beim Firmensitz Angerufen.
Wenn ich dort niemanden erreiche dann ein Einschreiben mit Rückschein hin geschickt. Dort drin eine Frist gesetzt und bei Nichteinhaltung vom Vertrag, unter Berufung auf §323 BGB (4), zurücktreten.
Bekomm ich mein Geld nicht, dann Strafanzeige stellen. Das geht ja auch schon Online.
Bevor jetzt jemand sagt, na man muss ja nicht gleich.......
Doch man muss. Denn im umgekehrten Fall geht Mahnung, Inkasso und Pfändung auch ruck zuck. Egal ob unverschuldet in Not, plötzlich ohne Einkommen oder krank. Da kennt man dann keine Gnade.Nur Schuldiger und Gläubiger.
LG Selu72