Fachfrage Unfall Lok/Person

  • Heutzutage muss man nicht mehr absteigen.
    Wie Jodler schon geschrieben hat, gilt der Nothaltauftrag/Notruf als erste Hilfe.


    Liebe Grüße
    Marco

  • Es ist eine Ermessenssache, wie man hilft

    Nein, dafür hast Du irgendwann mal einen Erste Hilfe Kurs belegt. Das dort gelehrte Wissen ist im einen Unfallgeschehen anzuwenden.
    Sollten die Kenntnisse nicht mehr vorhanden sein so sollte ein Wiederauffrischungs- Kurs (kostenlos) absolviert werden.
    Melden allein ist keine Hilfe. Das könnte ich auch im Weiterfahren machen. Nur dumm wenn dann ein Mensch verblutet dessen Bein man hätte leicht abbinden können. Oder an seiner Zunge erstickt weil ihn Niemand auf die stabile Seitenlage dreht und für eine freie Atmung gesorgt hat.
    Melden sollte nur der erste Schritt der persönlichen Hilfe sein.

  • ihm den Umständen nach zuzumuten

    Wie LOL515 schon schrieb, kommt das auf die Umstände an. Meist hat der Lokführer einen Schock und wird nach den Betrieblichen Hilfeleistungen nichts weiter mehr machen... Nach so einer Begebenheit ist dann auch erst mal der Lokführer 14 Tage aus den Rennen zu nehmen. Bevor du sowas nicht erlebt hast, kannst du gar nicht wissen wie dein Körper und deine psyche reagiert ;) ... Daher kann man das eben nicht pauschal sagen. Lokführer sind halt auch nur Menschen ;) ... Und jeder ist anders.


    Probleme hat ein Lokführer nur, wenn er zu schnell gefahren ist oder nicht nach FV gehandelt hat.

  • ich arbeite in einem ähnlichen Beruf, wie der Thread-Ersteller und war auch schon oft nach solchen Ereignissen vor Ort. Bei uns geht man in der Regel aber davon aus, dass noch etwas zu retten ist, daher bringen wir ein paar mehr Autos mit.
    In der Regel steht der Zug etliche hundert Meter hinter der Ereignisstelle. (Bremsweg...) und der Lokfuhrer sitzt noch auf dem Bock. Warum soll der Lokführer dann aussteigen und hunderte von Metern zurücklaufen, nur um sich menschliche Einzelteile anzusehen? Mir ist es wesentlich lieber, wenn er auf der Bahn geschützt sitzt (und nicht mit nem Schwächeanfall neben der Ereignisstelle liegt), anstatt dass der Zug mit den unruhigen Reisenden unbesetzt in der Pampa steht. Wir hatten auch schon Probleme, den betroffenen Zug überhaupt zu finden, weil der Lokführer so geschockt war, dass er keine genauen Angaben machen konnte, wo er steht. Dass er dann wegen unterlassener Hilfeleistung belangt wird, ist m.E. schlicht und einfach unsinn .

  • Ja mit dieser Ansicht ,müsste man auch bei jeden schweren Autounfall nicht anhalten und den Verletzten helfen.Denn es könnten ja dort auch abgequeschte Körperteile und Tote herumliegen.
    Das wäre dann aber richtigerweise "Unterlassene Hilfeleistung".


    Dies ist nicht ganz richtig. Es reicht tatsächlich aus einen Notruf abzusetzen, sofern die Unfallstelle nicht gesichert werden muss. Damit hast du rechtlich erste Hilfe geleistet.
    Wichtig ist auch mein zumutbarer Zustand, wie es ja schon richtig aus dem Gesetzbuch zitiert wurde. Wenn ich zum Beispiel kein Blut sehen kann hilft es niemanden wenn ich dann auch noch bewusstlos daneben liege.


    Allein aus menschlichen Beweggründen sollte ich aber alles tun, was nötig ist die Person zu retten und noch viel wichtiger weiteren Schaden verhindern.
    So ist bei jedem Verkehrsunfall die Absicherung der Unfallstelle und der Eigenschutz der erste Schritt, erst dann folgt der Notruf und Sofortmaßnahmen, was auch das beauftragen andere Personen zur ersten Hilfe sein kann.

  • Als ausgeführte Hilfeleistung gilt auch,wenn Du die Meldekette ausführst. D.h. den FDL + ggf. den RTW orderst.


    Es ist eine Ermessenssache, wie man hilft. Pflicht bei sowas ist auf jeden Fall Krankenwagen, etc zu kontaktieren.


    In diesem Falle ist es das aber nicht. Nur der Fdl weiß wie er den RTW sicher an die Unfallstelle kriegt, der Tf soll nur an den Fdl (und ggf die eigene Leitstelle) melden, der leitet alle weiteren Schritte ein. Uns wird immer davon abgeraten eigenmächtig RTW, Feuerwehr etc. zu bestellen, die dürfen nämlich ohne Hilfe des Fdl sowieso nicht ins Gleis, weil sie nicht sicherstellen können, dass wirklich alles gesperrt ist. Keinem ist geholfen wenn der Löschtrupp von der Oberleitungsspannung gegrillt oder das Rettungskommando vom Gegenzug überrollt wird.
    Meine Pflicht als Tf ist mit der Meldung an den Fdl getan, ab dann übernehmen andere. Zum Glück, denn man hat in dem Moment wahrscheinlich genug mit sich selbst zu tun.


    Ich persönlich würde wahrscheinlich nicht absteigen. Ich habe einmal die Sauerei gesehen die ein Reh hinterlassen hat (Bei einer Aufprallgeschwindigkeit von lächerlichen 80km/h), das hat mir gereicht. Wie bereits erwähnt, ist keinem geholfen wenn ich im Gleis umkippe und am Ende vom Bahndamm stürze und ertrunken im Graben aufwache.

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  • Und was wurde jetzt deiner Meinung nach zum "X-ten" Mal wiedergegeben? Bis auf die letze Zeile wurde davon noch nichts gesagt.

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  • Wobei bei einem Verkehrsunfall in Deutschland der § 34 der StVO "Unfall" maßgeblich ist.


    (1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
    1. unverzüglich zu halten,
    2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
    3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
    4. Verletzten zu helfen,
    5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
    a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
    b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
    6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
    b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
    7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.


    Da für den Erwerb eines Führerscheins ein Erste-Hilfe-Kurs notwendig ist, die Kenntnisse also vorhanden sein müssen, und die Voraussetzung der Zumutbarkeit entfällt, reicht ein alarmieren von Einsatzkräften nicht aus. Die Tat durch Unterlassung bleibt dann nur straffrei wenn ein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand vorliegt.


    In Österreich noch strikter, hier unterscheidet der § 4 der StVO zwischen Beteiligtem, Zeugen und Jedermann.


    (1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
    a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
    b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
    c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
    (2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.
    (3) Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles hat, sofern die nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles haben auch Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist.
    (4) Jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.


    Da nach § 3 Absatz 1 Führerscheingesetz ebenfalls jeder Lenker eines Kfz in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen sein muss, fällt das Privileg, dazu nicht fähig zu sein, automatisch weg. Die Frage der Zumutbarkeit stellt sich expressis verbis einem Unfallbeteiligten nicht, sondern nur Zeugen und "Vorbeikommenden". Ein Rechtfertigender Notstand ist notwendig um bei der Begehung durch Unterlassung straffrei zu bleiben.

  • Die STVO gilt für den Eisenbahnverkehr, wie der Name sagt, aber nicht...

    Richtig, da gilt nur die EVO ;) ... bzw die FV DB oder FV NE / SBV der Gleisstrukturgeber / Unternehmer.



    jeder Lenker eines Kfz in lebensrettenden ...

    Und ein Kfz fahren wir auf den Bahngleisen nun mal auch nicht. Ersthelfer ist nicht Voraussetzung des Lokführerscheins. Für Betriebe sind "Ersthelfer" benannt, die dazu regelmäßig geschult sein müssen. Gleisbereich ist sozusagen ein "Betrieb" und hat nichts mit Regeln des STVO zu tun. Werksgelände kann bspw auch nach STVO geregelt sein, mus es aber nicht. Dazu ist jeder Betrieb selbst verantwortlich seine Regeln und Gesetze dafür zu erlassen. Nur bspw das EBA darf und wird bspw noch im Bahnverkehr mitreden...

  • Die STVO gilt für den Eisenbahnverkehr, wie der Name sagt, aber nicht...

    Hat wer was gegenteiliges behauptet?

    Und ein Kfz fahren wir auf den Bahngleisen nun mal auch nicht.

    Fast richtig, aber ober meinem Beitrag hat man die Bestimmungen des StGB auf einen Straßenverkehrsunfall umgelegt, ich wollte nur zeigen, dass das nicht so möglich. Strafrechtlich bleibt der § 323c StGB, bzw. in AT § 95 StGB zwar ohne Konkurrenz, aber erlaubt ist das beschriebene Verhalten im Geltungsbereich der StVO trotzdem nicht.